Deutschland

Tierschutzrelevante Normen, Gesetzgebungsprojekte und Rechtsprechung

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Für Hinweise auf weitere Entscheidungen sind wir sehr dankbar, gerne dürfen diese an den Lehrstuhl von Prof. Dr. Jens Bülte, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Universität Mannheim (wistr@mail.uni-mannheim.de) gesendet werden.

 

EU-Ebene

Normen

 

Rechtsprechung

EuGH Urt. v. 11.7.2024 - C‑601/22
EuGH stärkt den Schutz von Wölfen gegen Abschuss

 

Bundesebene

Normen

 

Gesetzgebungsprojekte

2024:

Reform TierSchG: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) legte am 01.02.2024 Referentenentwurf für Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vor, der am 24.05.2024 vom Bundeskabinett nach einem umfangreichem Konsultationsprozess beschlossen wurde (Bevor steht nun die Befassung des Bundesrates mit dem Gesetz); Geplant ist aktuell, dass das Gesetz im Dezember 2024 in Kraft tritt.

 

Länderebene

Rechtsprechung

OVG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 1.10.2024 - 3 M 142/24
Hunde: Sicherstellung im Sofortvollzug sowohl von Hündin als auch von Welpen zur Verhinderung illegaler, gewerbsmässiger Zuchtausführung ist gedeckt von § 11 Abs. 1 S 1 Nr. 8a,b TierSchG

Die Beschwerdeführerin hatte die Fortpflanzung von mehr als drei Hündinnen betrieben und die geborenen Welpen für 420-1.100 EUR im Internet inseriert, ohne eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8,b TierSchG zu haben. Das OVG wies die Beschwerde der Hundezüchterin gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück, das die Sicherstellung für rechtmässig erklärt hatte. Auch das OVG hielt die Sicherstellung für rechtmässig. Insbesondere sei sie nicht deshalb rechtswidrig, weil gar keine gegenwärtige Gefahr geherrscht hätte. Nur weil die Welpen schon geboren und damit die Zucht bereits vollzogen war, sei die Gefahr nicht beendet gewesen. Schliesslich habe die Sicherstellung noch die Verhinderung des illegalen Handels verhindern können.

OVG Saarland Beschl. v. 24.9.2024 – 2 D 40/24, 2 D 41/24
Hunde: Haltungs- und Betreuungsverbot wegen Verstosses gegen § 2 TierSchG und Zufügung erheblicher Schmerzen und Leiden i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG; vorrangige Beurteilungskompetenz bei Amtstierärzten; Einfluss eines eingestellten Strafverfahrens auf Verwaltungsverfahren, § 153a Abs. 2 StPO

Nachdem ein Hundehalter seiner Hündin regelmässig Schmerzen in Form von harten Schlägen zugefügt hatte, die zu einem Wimmern und Schreien und Fluchtversuchen der Hündin führten, wurde eine Fortnahme der Hündin gem. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG angeordnet und sie kam zu einer Pflegeperson. Von dort versuchte der Hundehalter mehrfach unter Gewaltandrohung ggü. der Pflegeperson die Hündin zu entführen oder zu entreissen und nahm sie schliesslich wieder gewaltsam an sich. Daraufhin wurde gegen den Hundehalter ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot gem. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG verhängt und die Duldung der dauerhaften Fortnahme der Hündin sowie die Tragung aller damit verbundenen Kosten angeordnet. Als die beamtete Tierärztin sich zum Hundehalter begab, um die Fortnahme zu vollziehen, fand sie ein Verhalten vor, das eine extreme Angst der Hündin vor dem eigenen Halter belegte. Ein durch die Polizeiinspektion wegen Verstosses gegen § 17 TierSchG eingeleitetes Strafverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts gegen Zahlung einer Geldauflage i. H. v. 400 EUR eingestellt gem. § 153a Abs. 2 StPO. Ein gegen die tierschutzrechtliche Anordnung erhobener Widerspruch des Hundehalters wurde zurückgewiesen. Der auf Prozesskostenhilfe gerichtete Eilantrag des Hundehalters beim Verwaltungsgericht wurde ebenfalls zurückgewiesen. Auch das OVG wies die Beschwerde des Hundehalters gegen den Beschluss des VG zurück. Auch das OVG verneinte einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da das angekündigte Klage- sowie das angekündigte Eilverfahren keine Aussicht auf Erfolg hätten. Entscheidende Ausführungen des OVG waren zum ersten, dass unter Umständen von der Missachtung des Pflegegebots aus § 2 Nr. 1 TierSchG in Form von unterlassenen Tierarztbesuchen auf Leiden i. S. d. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG geschlossen werden kann. Dass zum zweiten bei der Frage, ob einem Tier Lied i. S. d. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt worden ist, den beamteten Tierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Und dass drittens eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO eine eigenständige verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Überprüfung nicht entbehrlich macht, da der Massstab des Strafrechts vom verwaltungsrechtlichen Masstab zu unterscheiden sei.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim), 04.09.2024, Az.: 6 S 464/24, § 16a TierSchG
Hunde: Haltungs- und Betreuungsverbot aufgrund der Missachtung der Grundbedürfnisse des Hundes, sodass auf erhebliches Leid i. S. v. § 16a TierSchG geschlossen werden darf

In seinem Beschluss vom 04.09.2024 bestätigte der VGH Mannheim in einem Eilverfahren die voraussichtliche Rechtmässigkeit eines vom Landratsamt verfügten Hundehaltungs- und Betreuungsverbotes und lehnte somit den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hiergegen insoweit ab. Laut VGH bedurfte es entgegen der Annahme des Antragsstellers gerade keiner sachverständigen Beurteilung des Zustandes des Hundes durch einen beamteten Tierarzt mehr, da allein aufgrund der Haltebedingungen und der damit verbundenen Missachtung der Grundbedürfnisse des Hundes auf dessen erhebliches Leid i. S. d. § 16a Abs. 1 S 2 Nr. 3 TierSchG geschlossen werden durfte.

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12.8.2024 – 11 ME 181/24
Hunde: Schluss vom Auffinden eines Teletaktgeräts auf Verstoss gegen Tierschutzrecht, § 2 Abs. 5 TierSchHuV sowie Schluss von Schluss von Beeinträchtigung in Wohlbefinden auf Leiden eines Tieres, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG

Das OVG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Bescheid, der ein beschränktes Hundehaltungs- und Betreuungsverbot und eine Untersagung der Hundezucht enthielt, für rechtmässig hielt. Der Hundehalter hatte sich in seinem Eilantrag gegen den Bescheid unter anderem darauf berufen, dass von dem blossen Auffinden eines Teletaktgeräts nicht auf dessen tatsächliche Verwendung geschlossen werden dürfe. Dem widersprachen das VG und das OVG. Es sei unplausibel, ein solches Gerät zu erwerben, wenn es nicht verwendet werden soll. Zudem hätten noch weitere Umstände des Einzelfalls (Der Hundehalter hatte bei der Kontrolle geäussert, das Teletaktgerät gehöre „zu einem der Weimaraner“) für eine tatsächliche Verwendung gesprochen. Zudem führt das OVG Zentrales zur Frage des Leidens i. S. d. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG aus. Nur weil die Hunde „bei den gesamten Kontrollen keinen verstörten, ängstlichen oder misshandelten Eindruck“ gemacht hätten, sei ein Leiden i.S.v. § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht ausgeschlossen. Vielmehr sei ein solches bereits dann anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden. Das Tier müsse dafür nicht krank oder verletzt sein oder gar tierärztlicher Versorgung und Behandlung bedürfen.

Verwaltungsgericht Würzburg, 07.08.2024, Az.: W 9 K 23.1714
Rinder: Entzug des Sachkundenachweises gem. Art. 7 Abs. 2 der EG Verordnung Nr. 1099/2009 für Rinder aufgrund nicht unerheblicher Verstösse gegen Anforderungen der Tierschutz-Schlachtenverordnung im Fall von Schweinen § 4 Abs. 6 TierSchlV

Verwaltungsgericht Stuttgart 15. Kammer, 24.06.2024, Az.: 15 K 7274/23, § 16a TierSchG
Hunde: Haltungs- und Betreuungsverbot in Wohngemeinschaften aufgrund der tierschutzrechtlichen Generalklausel § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG

In seinem Beschluss vom 24.06.2024 gab das Verwaltungsgericht einem Veterinäramt Recht, das im Jahr 2022 gegen die Antragstellerin u. a. ein Haltungs- und Betreuungsverbot verfügte und deren Hündin Namika beschlagnahmte. Hauptgrund für die Verfügung war der Mitbewohner der Halterin. Gegen diesen war in der Vergangenheit bereits wegen der erheblichen Schädigung eines anderen Hundes in Form starker Abmagerung aufgrund unzureichender Futterversorgung ein Haltungs- und Betreuungsverbot verhängt worden. Laut Verwaltungsgericht bestand nun für die Hündin Namika durch das Zusammenleben mit diesem Mitbewohner bereits eine abstrakte Gefährdungslage iSd § 16a TierSch. Denn durch die in einer Wohngemeinschaft mit dem sich zur Hundebetreuung als ungeeignet erwiesenen Mitbewohner bestehende räumliche Nähe und tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten sei eine tatsächliche Betreuung durch eine zur Betreuung ungeeigneten Person wahrscheinlich. Hinzu seien weitere Anhaltspunkte dafür gekommen, dass Namika eine unzureichende Futterversorgung drohen könnte, u. a. ihr relativ geringes (noch nicht ungesundes) Gewicht und die prekäre wirtschaftliche Situation der Antragstellerin, die nach eigenen Angaben weder über Einkommen, noch über sonstige Mittel verfügte. Diese Anhaltspunkte hätten die bereits durch den Mitbewohner bestehende abstrakte Gefährdungslage noch verstärkt bzw. konkretisiert. Das Verwaltungsgericht veröffentlicht den Leitsatz: Soweit ein Hundehalter in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Person lebt, gegen die ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde verhängt wurde, kann eine Veterinärbehörde gegen ihn ein auf den gemeinsamen Haushalt mit dieser Person beschränktes Hunde- Haltungs- und Betreuungsverbot verhängen. Dies gilt insbesondere, wenn bei einem im gemeinsamen Haushalt gehaltenen Tier bereits Anzeichen für eine nicht ordnungsgemäße Tierhaltung feststellbar sind.

BayObLG Beschl. v. 5.6.2024 - 201 ObOWi 511/24
Wildvögel und Fledermäuse: Wildtierauffangstation (auch im eigenen Wohnhaus) gilt u. U. als tierheimähnliche Einrichtung und ist dementsprechend erlaubnispflichtig gem. §11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG

Die Betreiberin einer Wildtierauffangstation (ca. 44 Vögel und 3 Fledermäuse) in ihrem Wohnhaus hatte sich gegen einen Bussgeldbescheid des Landratsamts wegen des vorsätzlichen Betreibens einer Auffang- und Pflegestation für Wildtiere (verschiedene Vögel und Fledermäuse) ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 11 TierSchG per Widerspruch und Klage gewehrt. Nach erstinstanzlicher Klageabweisung hatte schliesslich auch die Beschwerde gegen das Urteil des VG keinen Erfolg und wurde vom BayObLG im Beschluss vom 05.06.2024 verworfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hielt das ObLG die Station sehr wohl für eine tierheimähnliche Einrichtung. Denn es handle sich um eine auf Dauer angelegte, überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren dienende Einrichtung, in der Tiere in grösserer Anzahl konzentriert an einem Ort gehalten würden. Dies gehe deutlich über eine private Tierhaltung hinaus. Deshalb greife hier auch der Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht aus § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG (Sicherstellung der nach § 2 TierSchG erforderlichen Bedingungen eines Tierheims durch behördliche Vorabkontrolle).

VGH München, 24.05.2024, Az.: 19 NE 23.1521, Art. 15a EU FFH-RL
Fischotter: Änderung des Jagdgesetzes betreffend die Jagd auf Fischotter

Der VGH München gab in seinem Beschluss vom 24.05.2024 einem Antrag einer durch das Umweltbundesamt anerkannten Umweltvereinigung mit Sitz in Niedersachsen teilweise Recht. Diese hatte beantragt, eine Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 5. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG-ÄndV, GVBl S. 487; künftig: Änderungsverordnung) betreffend die Jagd auf den Fischotter (Lutra lutra), vorläufig ausser Vollzug zu setzen. Der VGH bestätigt, dass ein Teil der Änderungsverordnung voraussichtlich unwirksam (unionsrechtswidrig) und deshalb tatsächlich vorläufig ausser Vollzug zu setzen sei. Es geht um die Erlaubnis zum Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd, die in der Änderungsverordnung eingeräumt wird. Laut VGH wird mit dieser Erlaubnis von Art. 15a FFH-RL abgewichen und das Erfordernis für diese Abweichung nicht ausreichend begründet.

Verwaltungsgericht Sigmaringen 8. Kammer, 08.05.2024, Az.: 8 K 684/22, § 2 Abs. 3 i. V. m. § 29 Abs. 1 und Abs. 3 LVwVf, § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 und 2 TierSchMVG
Marmosseten, Tamarinen, Rhesusaffen: Anspruch einer anerkannten Tierschutzorganisation auf Einsichtnahme in Unterlagen mit tierschutzrelevantem Bezug aus dem TierSchMVG

Das Verwaltungsgericht wies in seinem Urteil vom 08.05.2024 die Klage des Tierschutzvereins auf Einsichtnahme in die Unterlagen betreffend eines Tierversuchsvorhabens an Marmosseten und Tamarinen sowie an Rhesusaffen ab. Der Anspruch aus § 2 Abs. 3 i. V. m. § 29 Abs. 1 und Abs. 3 LVwVf «setzt voraus, dass diese anerkannte Tierschutzorganisation (noch) zulässigerweise einen Rechtsbehelf gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 und 2 TierSchMVG einlegen kann», so das VG.

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 17.04.2024, Az. 5 V 2729/23, §§ 7, 7a, 8 TierSchG, § 31 TierSchVersV
Makaken: Beschluss zur Erlaubnisfähigkeit von Tierversuchen an Makaken – Ethische Vertretbarkeit – Folgenabwägung im Einzelfall

OVG Sachsen Beschl. v. 19.3.2024 - 6 B 104/23
Dammwild: Missbräuchliches Verwenden einer Schusswaffe i. S. d. 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG wegen Verletzung des TierSchG durch Art und Weise der Erschiessung, §§ 5 WaffG, 45 Abs. 1 u. 2, S. 1 WaffG, §1 S. 1 u. S.2 TierSchG, § 12 Abs. 3 S. 1 TierSchlV

In seinem Beschluss vom 19.03.2024 bestätigte das OVG im Eilverfahren den vom Landkreis gegen den Beschwerdeführer erteilten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, seines Europäischen Feuerwaffenpasses und seiner Erlaubnis zum Schiessen ausserhalb von Schiessstätten. Der Bescheid erweise sich wie im erstinstanzlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht bereits beschlossen als rechtmässig. Der Beschwerdeführer war seit 1996 Betreiber eines Dammwildgeheges und hatte seit jeher Waffenbesitzkarte und Feuerwaffenpass inne und beantragte regelmässig erfolgreich Schiesserlaubnisse zur Erschiessung seines Dammwilds. Nachdem Ermittlungen der Waffenbehörde ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer sein Wild nicht wie von § 12 Abs. 3 S. 1 TierSchlV gefordert, per Kugelschuss in den Kopf, sondern per Blattschuss erlege, widerrief diese die Waffenbesitzkarten und die Schiesserlaubnis und gab dem Beschwerdeführer auf, sich der Waffen zu entledigen oder diese unbrauchbar zu machen. Das Gericht bestätigt den entsprechenden Bescheid in seinem Beschluss. Das Erschiessen unter Missachtung der Regelungen (§ 12 Abs. 3 S. 1) der TierSchlV stelle ein rechtswidriges und damit i. S. d. § 5 WaffG missbräuchliches Nutzen der Waffe dar.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim), 07.03.2024, Az.: 6 S 3018/19, §§ 16a, 2 TierSchG
Puten: Untersagung artwidriger Putenhaltung

Der VGH gab in seinem Urteil vom 07.03.2024 einem Tierschutzverein teilweise Recht, der (nach einem zurückgewiesenen Antrag auf Einschreiten) am 26.10.2017 das Landratsamt Schwäbisch Hall verklagt und u. a. beantragt hatte, dieses zu verpflichten, einem Mastbetrieb für Putenhähne aufgrund von § 16a TierSchG die Putenhaltung vollständig zu untersagen. Erstinstanzlich wurde die Klage vom VG abgewiesen, woraufhin der Kläger in Berufung ging. Vor dem VGH hat die Berufung teilweise Erfolg. Zwar habe der Verein als Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des LRA zur vollständigen Untersagung des Betriebs. Jedoch habe er sehr wohl einen sich aus § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Anspruch auf Neubescheidung des Einschreitungsantrags. Der ablehnende Bescheid des LRA sei rechtswidrig gewesen, weil die Haltung der Puten im betroffenen Betrieb nachweislich des durchgeführten Beweisverfahrens nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entspreche.

Der VGH betont u. a., dass ‘ein Haltungssystem, in dem Puten in Herden mit mehreren tausend Tieren sowie in Ställen gehalten werden, die nahezu keinerlei Strukturierungselemente und Rückzugsmöglichkeiten aufweisen und den Tieren das – insbesondere nächtliche – „Aufbaumen“ nicht ermöglichen, […] mit den Vorgaben des § 2 Nr 1 Var 3 TierSchG nicht vereinbar [sei]. In einem solchen Haltungssystem […] [sei]ein artgemäßes und bedürfnisentsprechendes Ruhe- und Sozialverhalten der Tiere nicht gewährleistet.’

OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2023, 4 LA 161/21
Vorschriften: § 230 VwG SH, § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 3 TierSchG, § 2 TierSchG, § 108 Abs 1 VwGO
Gegenstand: Tierschutz, Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung im sofortigen Vollzug

OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2023, 11 ME 506/23
Vorschriften: § 12 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG, § 16 Abs. 1 TierSchG
Gegenstand: Rindertransport nach Marokko

VG Osnabrück, 08.12.2023, 2 B 38/23
Vorschriften: § 12 TierSchG, § 16a TierSchG, § 4a TierSchG
Gegenstand: Tierschutzrechtliche Untersagung eines Rindertransports nach Marokko

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 04.12.2023, 7 B 53/23
Vorschriften: § 1 TierSchNutztV, § 11 TierSchNutztV, § 16a TierSchG, § 2 TierSchNutztV, § 2a TierSchG
Gegenstand: Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für Rinder; nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 18.10.2023, 6 B 17/23
Vorschriften: § 16a TierSchG
Gegenstand: Tierschutzverein Verbringung bzw. Vermittlung von Tieren Angaben zu Pflegestellen

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 09.10.2023, 6 B 31/23
Vorschriften: § 11 Abs 5 S 6 TierSchG, Nr 12.2.1.5.1 AVV TierSchG

VG Cottbus, 25.09.2023, 1 L 265/23
Vorschriften: § 16a TierSchG, § 37 VwVfG

OLG Oldenburg (Oldenburg), 31.08.2023, 1 ORs 124/23
Vorschriften: § 73c StGB, § 73d StGB, § 17 Nr 1 TierSchG, § 17 Nr 2b TierSchG
Gegenstand: Einziehung des Wertersatzes für infolge unterbliebener Fütterung ersparte Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Tat des Tötens von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund in Tateinheit mit quälerischer Misshandlung von Wirbeltieren durch Einstellung der Fütterung von Mastschweinen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23.08.2023, 20 A 1043/20
Vorschriften: § 2 TierSchG, § 11 Abs 1 S 1 Nr 8 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 3 TierSchG
Gegenstand: Tierschutzrecht: Fortnahme von Chinchillas; Veräußerungsanordnung; Haltungs- und Betreuungsverbot

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10.08.2023, 3 O 55/23
Vorschriften: § 16a TierSchG, § 71 Abs 1 VwVG ST, § 53 Abs 2 SOG ST
Gegenstand: Verwaltungsvollzug ohne vorangehenden Verwaltungsakt-Tierschutzrecht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 09.08.2023, 7 B 38/23
Vorschriften: § 16a Abs 1 S 1 TierSchG, § 16a Abs 1 S 1 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 Halbs 1 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 Halbs 2 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 3 Halbs 1 TierSchG, ...
Gegenstand: Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot; Fortnahme- und Veräußerungsverfügung; Vollzugsfolgenbeseitigung

VG Göttingen, 04.08.2023, 1 A 193/21
Vorschriften: § 64 Abs 1 S 1 Nr 1 SOG ND, § 66 SOG ND, § 74 SOG ND, § 16a Abs 1 S 2 Nr 1 TierSchG, § 16 Abs 1 S 2 Nr 2 TierschG
Gegenstand: Tierschutz; Kostentragungspflicht der Alleinerbin für Kosten der Unterbringung von Katzen des verstorbenen Erblassers in einem Tierheim im Wege des Sofortvollzugs

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 26.07.2023, 7 B 34/23
Vorschriften: § 16a Abs 1 S 1 Nr 3 Halbs 1 TierSchG, § 3 S 1 Nr 1 TierSchGzustBehV SH, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 80 Abs 3 S 2 VwGO
Gegenstand: Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot; Mündliche Anordnung zur sofortigen Vollziehung

VG Cottbus, 26.07.2023,1 L 39/23
Vorschriften: § 16a Abs 1 S 1 TierSchG, § 2 Nr 1 TierSchG, § 3 TierSchNutztV, Art 20 Abs 3 GG

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 18.07.2023, 23 ZB 22.542
Vorschriften: § 16a Abs 1 S 2 Nr 3 TierSchG
Gegenstand: Tierhaltungs- und Betreuungsverbot

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 11.07.2023, 2 B 52/23
Vorschriften: § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 TierSchG, § 2 TierSchG, § 146 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 21.06.2023, 23 ZB 23.100
Vorschriften: § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 TierSchG
Gegenstand: Tierschutzrechtliche Fortnahme und anderweitige Unterbringung von Greifvögeln

VG Bayreuth, 06.06.2023, B 1 K 21.603
Vorschriften: § 16a Abs 1 S 1 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 1 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 3 TierSchG, § 2 TierSchG
Gegenstand: Fortnahme; Veräußerung; Bestandsreduzierung; Anordnung der Sterilisation

VG Weimar, 01.06.2023, 1 E 874/23 We
Vorschriften: § 10 TierSchHuV, § 16a TierSchG, § 80 Abs 5 VwGO
Gegenstand: Zum Verbot der Mitnahme von Besuchshunden mit Qualzuchtmerkmalen auf eine Rassehundeausstellung

VGH München, 25.05.2023, 4 CE 23.854
Vorschriften: Tierschutz: Hundehaltung (Duldungsverfügung)

VG Bayreuth, 23.05.2023, B 1 K 22.21
Vorschriften: § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 3 TierSchG
Gegenstand: Feststellungsinteresse; Erhebliche Vernachlässigung

Thüringer Oberverwaltungsgericht, 15.05.2023, 3 EO 148/23
Vorschriften: § 16a Abs 2 S 2 Nr 2 TierSchG, § 80 VwGO, § 114 VwGO
Gegenstand: Gutachten des beamteten Tierarztes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG

VG Bayreuth, 05.04.2023, B 1 S 23.106
Vorschriften: § 16a Abs 1 S 2 Nr 3 TierSchG, Art 42 VwVfG BY
Gegenstand: Ermessen; Nachschieben von Gründen; bestandskräftiger Bescheid; offenbare Unrichtigkeit

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 15.02.2023, 2 B 26/23
Vorschriften: § 1 TierSchG, § 16a TierSchG, § 2 TierSchG
Gegenstand: Beschwerde; tierschutzrechtliche Anordnung; Haltungs- und Betreuungsuntersagung

AG Biedenkopf, 14.02.2023, 4 Js-OWi 13901/22
Vorschriften: § 18 Abs 1 Nr 1 TierSchG

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 09.02.2023, 23 ZB 21.1401
Vorschriften: § 16 Abs 2 TierSchG, § 11 Abs 1 S 1 Nr.5 TierSchG, § 11 Abs 1 S 1 Nr 5 TierSchG

LG Osnabrück, 03.02.2023, 5 Ns 127/22
Vorschriften: § 17 TierSchG
Gegenstand: Verhungern lassen von Schweinen

VG Bayreuth, 13.12.2022, B 1 K 22.466
Vorschriften: § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 1. HS TierSchG, § 16a Abs 1 S 1 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 Halbs 1 TierSchG
Gegenstand: Greifvogelauffangstation; Haltereigenschaft; Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung

LG Memmingen, 29.11.2022, 1 KLs 331 Js 15146/19
Vorschriften: § 17 Nr. 2 TierSchG
Gegenstand: Verhungern lassen von Schweinen (bestätigt BGH, 25.07.2023 - 1 StR 145/23)

VG Potsdam, 7.10.2022, 3 L 605/22
Vorschriften: § 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TierSchG

VG Bayreuth, 5.7.2022, B 1 K 21.160
Vorschriften: Art 3 VwVfG BY, § 11 Abs 1 S 1 Nr 5 TierSchG, § 16 Abs 1 Nr 4 TierSchG
Gegenstand: Örtliche Zuständigkeit der Behörde; Tierschutzverein; Verbringen bzw. Vermittlung von Tieren

VG Bayreuth, 05.07.2022, B 1 K 21.632
Vorschriften: § 16a Abs 1 S 2 Nr 1 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 3 TierSchG, § 2 TierSchG, § 985 BGB
Gegenstand: Amtstierärztliche Stellungnahmen unterliegen keinem Formerfordernis

VG Bayreuth, 15.06.2021, B 1 K 20.850
Vorschriften: § 16a Abs 1 S 1 TierSchG
Gegenstand: Bestandsreduzierung (Rinderhaltung)

OVG Schleswig-Holstein, 26.5.2021, 11 ME 117/21
Vorschriften: § 16a Abs 1 S 1 TierSchG, § 28 Abs 1 VwVfG ND, EGRL 1/2005 Art 14 Abs 1, Art 267 AEUV
Gegenstand: Untersagung von Rindertransporten nach Marokko

Thüringer Oberverwaltungsgericht, 15.05.2021, 3 EO 745/21
Vorschriften: § 15 Abs 2 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 3 TierSchG, § 80 VwGO
Gegenstand: Anforderungen an das Gutachten eines beamteten Tierarztes

VG Potsdam, 14.05.2021, 3 L 327/21
Vorschriften: § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 Halbs 2 TierSchG, § 123 Abs 1 VwGO, § 27 Abs 1 S 2 VwVG BB 2013

VG Oldenburg (Oldenburg), 10.05.2021, 7 B 2035/21
Vorschriften: § 123 Abs. 1 VwGO, § 16a Abs.1 TierSchG, Art. 14 EGRL 1/2005
Gegenstand: Tierschutzrecht: Einstweilige Anordnung - Transport von 272 trächtigen Rindern nach Marokko

VG Cottbus, 19.04.2021, 8 L 49/21
Vorschriften: § 16a Abs 1 TierSchG, § 2 Nr 1 TierSchG, § 80 Abs 5 S 1 Alt 2 VwGO
Gegenstand: Tierschutzrecht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 01.04.2021, 23 ZB 21.297
Vorschriften: § 16a Abs 2 S 2 Nr 3 TierSchG, § 2 TierSchG
Gegenstand: Haltungs- und Betreuungsverbot für Nage- und Hasentiere

VG Saarland, 29.03.2021, 5 K 2022/18
Vorschriften: § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG, § 43 Abs. 2 VwVfG Sl
Gegenstand: Unzulässige Tierschutzverbandsklage gegen eine in jeder Hinsicht erledigte Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18.02.2021, 3 M 3/21
Vorschriften: § 80 Abs 5 VwGO, § 2 Nr 1 TierSchG, § 16a Abs 1

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 04.02.2021, 7 B 11571/20
Vorschriften: § 24 Abs 3 S 1 PolG RP, § 24 Abs 3 S 2 PolG RP, § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 3 TierSchG, § 80 Abs 3 S 1 VwGO
Gegenstand: Tierschutz

VG Würzburg, 27.01.2021, W 9 S 20.2019
Vorschriften: § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 1, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG
Gegenstand: Kostenfestsetzung für Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13.01.2021, 23 ZB 20.2291
Vorschriften: § 16a Abs. 1 S.1, 2 TierSch
Gegenstand: Tierschutzrechtliche Anordnungen; Hundezucht

OLG Naumburg, 28.12.2020, 2 Ss 82/11
Vorschriften: § 17 TierSchG
Gegenstand: Zum vernünftigen Grund bei Tötung von Zootieren

OLG Frankfurt a.M., 14.12.2020, 2 Ss 194/20
Vorschriften: § 17 TierSchG
Gegenstand: Teirmisshandlung auf einem Schlachthof; rohe Misshandlung

AG Olpe, 23.11.2020, 52 Ds 222/20
Vorschriften: § 17 TierSchG
Gegenstand: Tiermisshandlung auf dem Schlachthof; rohe Misshandlung

VG Ansbach, 16.11.2020, AN 10 K 19.00090
Vorschriften: § 16a Abs 1 TierSchG, § 2 TierSchG
Gegenstand: Grobe Zuwiderhandlungen bezüglich Kaninchenhaltung; generelles Tierhaltungsverbot unverhältnismäßig

OLG Zweibrücken, 22.06.2020, 1 OLG 2 Ss 73/19
Vorschriften: § 17 Nr. 2 TierSchG
Gegenstand: Feststellung von Leiden bei Tieren