Schweiz
Tierschutzrelevante Erlasse, Gesetzgebungsprojekte und Rechtsprechung
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Bundesebene
Tierschutz:
- Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455)
- Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1)
- Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten vom 4. Dezember 2014 (SR 455.102.4)
- Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren vom 5. September 2008 (TSchAV, SR 455.109.1)
- Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 (SR 455.110.1)
- Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten vom 12. August 2010 (VTSchS, SR 455.110.2)
- Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren vom 2. Februar 2015 (Wildtierverordnung BLV, SR 455.110.3)
- Verordnung des BLV über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen vom 12. April 2010 (Tierversuchsverordnung, SR 455.163)
- Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) vom 6. November 2003 (SR 0.452)
- Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453)
- Europäisches Übereinkommen zum Schutze von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976 (SR 0.454)
- Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren vom 13. November 1987 (SR 0.456)
- Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere vom 18. März 1986 (SR 0.457)
- Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren vom 10. Mai 1979 (SR 0.458)
Tiergesundheit:
- Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40)
- Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401)
- Eidg. Verordnung über tierische Nebenprodukte vom 25. Mai 2011 (VTNP; SR 916.441.22)
Einfuhr & Ausfuhr, Reisen mit Tieren:
- Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS, SR 916.443.10)
- Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht, SR 916.443.14)
- Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI, SR 916.443.106)
- Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU, SR 916.443.111)
Jagd und Fischerei:
- Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0)
- Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV, SR 922.01)
- Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0)
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF, SR 923.01)
Weitere für den Tierschutz direkt oder indirekt relevante Erlasse:
- Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche vom 1. September 2010 (Animex-CH-Verordnung, SR 455.61)
- Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2015, SR 910.13)
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210): Art. 482 Abs. 4, Art. 641a, Art. 651a, Art. 720a, Art. 722 Abs. 1bis und 1ter, Art. 728 Abs. 1bis, Art. 934 Abs. 1
- Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1922 (OR, SR 220): Art.42 Abs. 3, Art. 41 Abs. 1bis, Art. 641a
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1): Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a
- Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0): Art. 110 Abs. 3bis, Art. 197 Abs. 4 und 5, Art. 232, Art. 234, Art. 235
- Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01): Art 51 Abs. 3
2024:
Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative), Eröffnung Vernehmlassungsfrist, betroffene SR Nummer: 445, Themen: Einfuhr- und Handelsverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte, Verwaltungsmassnahmen wie Beschlagnahmung. Vernehmlassung 2024/56 (Frist bis 22. November 2024)
Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, Eröffnung Vernehmlassungsfrist, Themen: Einführung Deklarationspflichten für Stopfleber und für tierische Erzeugnisse, die mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert wurden, sowie für pflanzliche Lebensmittel, an denen bestimmte Pflanzenschutzmittel angewendet wurden. Zudem wird ein Einfuhrverbot erlassen für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte. Vernehmlassung 2023/94 (Frist bis 12. Juli 2024), BBl 2024 844
Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel , Eröffnung Vernehmlassungsfrist, Themen: Eingriffe bei geschützten Arten, insbesondere Wolf, Biber, Steinbock, Massnahmen zum Herdenschutz, Verhütung und Vergütung von Wildschäden, Finanzhilfen und Beratung für die Kantone, Sicherung der Wildtierkorridore und Tierschutz. Vernehmlassung 2024/23 (Frist bis 5. Juli 2024), BBl 2024 767
Eidgenössische Volksinitiative "Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)", Zustandekommen, BBl 2024 393
Eidgenössische Volksinitiative "Ja zum Importverbot für Stopfleber (Stopfleber-Initiative)", Zustandekommen, BBl 2024 394
Tierseuchenverordnung (TSV), Eröffnung Vernehmlassungsfrist, betroffene SR Nr.: 916.401, Themen: Anpassung der Vorgaben zur Bekämpfung der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD), Aufnahme der Border Disease bei Rindern als zu bekämpfende Tierseuche. Vernehmlassung 2024/13 (Frist bis 24. Mai 2024)
Bundesbeschluss über die Volksinitiative "Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)", Zustandekommen, BBl 2024 28
2023:
Eidgenössische Volksinitiative „Für eine Einschränkung von Feuerwerk“, Zustandekommen, BBl 2023 2747
Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich, betroffene SR Nummern: 455.109.1, 455.163, 455.110.1, 455.1. Themen: Schwanzkürzen bei Lämmern, Vorgaben zum Umgang mit Equiden sowie Anforderungen an die Zucht und Haltung von Versuchstieren, Anpassung der Regelung zur Homogenisierung von Embryonen beim Hausgeflügel, Einführung der 15-Wochen-Regel für die Einfuhr von Hunden. Zudem sollen die fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen (FBA) verbessert sowie diverse Präzisierungen und Klärungen vorgenommen werden. Vernehmlassung 2022.56 (Frist bis 15. März 2023).
Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP, SR 916.441.22). Änderung der Verordnung und Erlass einer neuen Verordnung des Eidgenössischen Department des Innern (EDI) über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger. Vernehmlassung 2023/32 (Frist bis 15. Dezember 2023)
Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten. Änderungen, betroffene SR Nummer(n): 916.443.106, 916.443.11, 916.443.14, 916.443.10, 916.443.111. Vernehmlassung 2023/31 (Frist bis 21. November 2023)
Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40), Änderung vom 16. Juni 2023 (Ablauf Referendumsfrist 5. Oktober 2023), BBl 2023 1528
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1), Änderung vom 16. Juni 2023 (Ablauf Referendumsfrist 5. Oktober 2023), BBl 2023 1527
Eidgenössische Volksinitiative „Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)“. Vorprüfung (Sammelfrist bis 13. Dezember 2023), BBl 2023 1385
Eidgenössische Volksinitiative „Zum Schutz von Mensch, Haus- und Nutztier vor dem Wolf“. Vorprüfung (Sammelfrist bis 2. November 2024), BBl 2023 1105
Eidgenössische Volksinitiative „Ja zur tierversuchsfreien Zukunft“. Vorprüfung (Sammelfrist bis 9. November 2024), BBl 2023 1151
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (SR 922.0), Änderung vom 16. Dezember 2022 (Ablauf Referendumsfrist 8. April 2023), BBl 2022 3203
Sommersession 2024:
- Interpellation 24.3793: Absatzförderung im Einklang mit einer standortangepassten, nachhaltigen Produktion (Schlatter Marionna)
- Motion 24.3640: Nachhaltigkeitsaspekte für Ernährungsempfehlungen berücksichtigen (Munz Martina)
- Motion 24.3607: Weniger Antibiotikaeinsatz in der Kälberhaltung dank gedecktem Aussenbereich (Wandfluh Ernst)
Frühlingssession 2024:
- Motion 24.3370: Nachtzielgeräte sind als verbotenes Hilfsmittel gem. Jagdverordnung zu streichen (De Courten Thomas)
- Postulat 24.3296: Effizienteren Tierschutz durch Interessenvertretung (Munz Martina)
- Motion 24.3294: Fähigkeitsausweise für gewerblichen Personentransport mit Pferdewagen und Kutschen (Munz Martina)
- Motion 24.3273: Un steak, ce n’est pas en soja! (Stettler Thomas)
- Motion 24.3109: Existenzgefährdung der betroffenen Kreise im Tierseuchenfall verhindern (Regazzi Fabio)
- Interpellation 24.3048: Stop aux doubles peines pour les agriculteurs (Ruch Daniel)
- Motion 24.3030: Tierspezifische Brandschutzvorschriften für Ställe (Giacometti Anna)
Wintersession 2023:
- Motion 23.4511: Protection des troupeaux dans les régions d’estivage (Clivaz Christophe)
- Motion 23.4486: Einheitliche Meldepflicht bei der Tierverkehrsdatenbank (Martina Munz)
- Interpellation 23.4483: Die Änderungen der Jagdverordnung verstossen gegen die Verfassung, das Gesetz und die Berner Konvention (Munz Martina)
- Interpellation 23.4481: Wie kann der Versorgungsengpass bei Tierarzneimitteln beseitigt werden? (Müller Leo)
- Interpellation 23.4379: Wie gefährlich sind übermässige Ammoniak- und Stickstoffemissionen für die Gesundheit? (Töngi Michael)
- Interpellation 23.4375: Liefer- und Versorgungsengpässe im Tierarzneimittelbereich, wie weiter im Schweizer Markt? (Haab Martin)
- Question 23.1066: Régulation du loup: que révèlent les analyses? (Kamerzin Sidney)
- Question 23.1065: Epizooties liées à la présence du loup (Kamerzin Sidney)
- Question 23.1064: Hybridation des loups et des chiens de protection (Kamerzin Sidney)
- Interpellation 23.4412: Datenbasis für Wolfsrisse und Herdenschutzmassnahmen (Munz Martina)
- Motion 23.4379: Anpassung des Gewässerschutzgesetzes an die praktizierende Nutztierhaltung (Salzmann Werner)
- Motion 23.4369: Pilotprojekte zur Förderung von Innovation im Lebensmittelbereich (Experimentierartikel) (Meier Andreas)
- Interpellation 23.4367: Welche Möglichkeiten hat der Bund zur Einschränkung des Transits von leeren Tiertransportlastwagen aus der EU auf ihrem Rückweg? (Giacometti Anna)
- Motion 23.4358: Keine Abstriche bei der Qualität der Tierhaltung und beim Tierwohl (Nicolet Jacques)
Herbstsession 2023:
- Motion 23.4304: Behandlung verletzter Wildtiere – Gesetzeslücke schliessen! (Schneider Meret)
- Motion 23.4297: Lancierung neuer nationaler Forschungsschwerpunkte im Bereich Klima, Energie und Biodiversität (Schneider Meret)
- Interpellation 23.4266: Ambitionen und Erfolge zur Abschaffung biodiversitätsschädigender Subventionen: Wo steht die Schweiz im internationalen Vergleich (Gugger Niklaus-Samuel)
- Interpellation 23.4248: Sieht der Bundesrat vor, einen «Absenkpfad biodiversitätsschädigende Wirkung von Subventionen» zu entwickeln? (Trede Aline)
- Interpellation 23.4050: Warum ist der Zustand der Biodiversität, unserer Lebensgrundlage, in 20 Jahren Biodiversitätspolitik vor allem schlechter geworden? (Fluri Kurt)
- Interpellation 23.4265: Arten von roten Listen bringen – Neues Anreizsystem schaffen? (Trede Aline)
- Motion 23.4036:: Sicherung der Insektenbestäubung, insbesondere durch Honig- und Wildbienen (Aebi Andreas)
- Fragestunde. Frage 23.7682:Finanzielle Bewertung des massiven Artenverlustes (Andrey Gerhard)
- Interpellation 23.4173: Landwirtschaft und Ernährung 2050 (Schneider-Schüttel Ursula)
- Fragestunde. Frage 23.7527: Lebensmittelverschwendung bei Fleisch verursacht offenbar die grösste Umweltbelastung pro Person – was unternimmt der Bund dagegen? (Munz Martina)
- Fragestunde. Frage 23.7476: Eine Einführung des Horn-Frankens (Estermann Yvette)
- Interpellation 23.4211: Weiterentwicklung der Anerkennung von Herdenschutzhunden (Müller Leo)
- Interpellation 23.4261: Wie soll der funktionierende Herdenschutz in Zukunft umgesetzt werden? (Wismer-Felder Priska)
- Interpellation 23.4095: Bund verursacht Misere beim Herdenschutz (Dettling Marcel)
- Fragestunde. Frage 23.7683: Pheromon-Halsbänder zum Schutz gegen Wolfsangriffe (Regazzi Fabio)
- Fragestunde. Frage Finanzen 23.7674: Finanzen für Wolfsnotmassnahmen (von Siebenthal Erich)
- Fragestunde Frage 23.7663: Alpbewirtschaftung: Beeinträchtigungen aufgrund der Präsenz des Wolfes in gewissen Regionen. (Feller Olivier)
- Fragestunde. Frage 23.7661: Wolfsschäden. Wer haftet? (Müller Leo)
- Fragestunde. Frage 23.7657: Gerissene Nutztiere traumatisieren (von Siebenthal Erich)
- Fragestunde. Frage 23.7655: Umsetzung Jagdgesetz (von Siebenthal Erich)
- Fragestunde. Frage 23.7650: Vorzeitige Abalpung wegen dem Wolf (Haab Martin)
- Fragestunde. Frage 23.7648: Proaktive Regulierung von Wölfen (Bourgeois François)
- Fragestunde. Frage 23.7608: Warum sollten Wolfsrudel unabhängig vom Risiko von Schäden an Nutztieren abgeschossen werden? (Clivaz Christophe)
- Fragestunde. Frage 23.7485: Warum können verschiedene Stakeholder die Kosten der schwindenden Biodiversität quantifizieren, während dies dem Bundesrat offenbar nicht gelingt? (Munz Martina)
Sommersession 2023:
- Motion 23.3941: Kultiviertes Fleisch: Innovation fördern, statt überregulieren! (Schneider Meret)
- Postulat 23.3940: Alternativen zur CO2-Betäubung - Auftrag des BLV umsetzen! (Schneider Meret)
- Postulat 23.3938: Neuartige Lebensmittel als USP für den Standort Schweiz (Schneider Meret)
- Interpellation 23.3876: Konsumseitige Massnahmen in der nächsten agrarpolitischen Etappe ab 2030 (Baumann Kilian)
- Motion 23.3726: Verbot der Herstellung von Kunstfleisch (Page Pierre-André)
- Postulat 23.3676: Biodiversität auf den bestehenden rechtlichen Grundlagen verbindlich stärken und erhöhen (Z’Graggen Heidi)
- Interpellation 23.3623: Ist die Schweizer Agrarpolitik genügend gut aufgestellt, um künftig Bedingungen an importierte Agrarprodukte stellen zu können? (Munz Martina)
- Interpellation 23.3515: Photovoltaik- oder Windkraftanlagen. Gefahr für die landwirtschaftlichen Nutztiere (Page Pierre-André)
- Motion 19.3200: Deklarationspflicht für Reptilienleder (Munz Martina)
- Motion 20.3021: Importverbot für tierquälerisch erzeugte Stopfleber (Haab Martin)
- Motion 20.4232: Deklaration von Kokosprodukten aus affenquälerischer Produktion (Schneider Meret)
- Geschäft des Bundesrates 22.025: Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative). Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag
- Motion 21.4017: Wolfsmanagement. Den Kantonen die notwendigen Vorrechte gewähren (Nicolet Jacques)
- Motion 21.3896: Transparenz in der Tierverkehrsdatenbank (Dettling Marcel)
- Motion 21.4400: Reduktion des Antibiotikaeinsatzes in der Kälbermast (Munz Martina)
- Motion 22.3216: RAUS-Programm. Weidezeitpunkt an die Winterfütterung und damit der Realität anpassen (von Siebenthal Erich)
- Motion 21.3829: Regelungskompetenz im Tierschutz. Auch bei den Kantonen (Schneider Meret)
- Postulat 21.3836: Keine Werbung für Produkte, die der Ernährungsstrategie der Schweiz widersprechen (Schneider Meret)
Frühlingssession 2023:
- Interpellation 23.3409: Vorausschauende Massnahmen gegen die Vogelgrippe (Schneider Meret)
- Motion 23.3412: Robuste Rassen für eine resiliente Landwirtschaft (Schneider Meret)
- Postulat 23.3411: Eine langfristige Lösung für den Schweinemarkt (Schneider Meret)
- Motion 23.3303: Verbot der tierquälerischen Baujagd (Munz Martina)
- Interpellation 23.3301: Empfehlungen für eine nachhaltige Ernährungszukunft (Munz Martina)
- Interpellation 23.3152: Neues Artenschutzabkommen: Ein bürokratisches Monster (Rechsteiner Thomas)
- Motion 23.3051: Gut sichtbare Kennzeichnung von Lebensmitteln die Insekten und andere Kleintiere beinhalten (Grüter Franz)
Wintersession 2022:
- Motion 22.4557: Bessere Datengrundlage beim Oktopusimport (Schneider Meret)
- Postulat 22.4556: Transparenz und Kostenwahrheit erhöhen (Schneider Meret)
- Motion 22.4552: Stärkung der Direktvermarktung (Schneider Meret)
- Interpellation 22.4461: ATMP für Tiere – Innovation nicht verhindern (Müller Leo)
- Postulat 22.4440: Transparenz und Kostenwahrheit erhöhen (Giacometti Anna)
- Interpellation 22.4492: Die Büffelzucht muss besser anerkannt werden in der Schweiz (De Montmollin Simone)
- Interpellation 22.4333: Auswirkung des neuen Programms „Weidebeitrag“ auf die Kälberhaltung (Wismer Priska)
Bundesgericht, 29.02.2024 – 2C_131/2023
Hunde: Hundeverordnung des Kantons Zürich, abstrakte Normenkontrolle
Mit Urteil vom 29.02.2024 (2C_131/2023) wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen Bestimmungen der revidierten Hundeverordnung des Kantons Zürich ab. Per 1. Januar 2017 wurde die schweizweit geltende Pflicht zur obligatorischen Hundeausbildung für Hundehalterinnen und -halter gemäss Art. 68 TSchV aufgehoben. In der Folge obliegt es seit dem 1. Januar 2017 den Kantonen zu bestimmen, ob sie eine obligatorische Ausbildung für Hundehalterinnen und -halter vorsehen. In Zürich wurde per Volksentscheid vom 10. Februar 2019 entschieden, dass die Ausbildungsverpflichtung für Hundehalterinnen und -halter beibehalten werden soll. Die beschwerdeführenden Personen, allesamt im Kanton Zürich als Hundeausbildner bzw. -ausbildnerin nach bisherigem Recht zugelassen und/oder in einer Hundeschule tätig, erhoben am 7. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der §§ 16c, 16d Abs. 1 und 2, 16e, 18 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der revidierten Hundeverordnung (nHuV/ZH), welche bestimmen, wer obligatorische Hundeausbildungen anbieten darf. Namentlich sehen die Bestimmungen der revidierten Züricher Hundeverordnung in Abänderung der bisherigen Rechtslage vor, dass alle Personen, die als Ausbildnerinnen und -ausbildner obligatorische Hundehalterkurse anbieten möchten, zwingend eine theoretische und praktische Prüfung bestehen müssen, bevor sie eine Bewilligung erhalten. Das gilt selbst dann, wenn sie, wie die Beschwerdeführenden, bereits über eine Bewilligung als Hundeausbildnerin oder -ausbildner gemäss geltendem Recht verfügen. Diese Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Vor Bundesgericht verlangten die Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.
Aus den Erwägungen: Die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs stellt einen Eingriff in die durch Art. 27 BV gewährleistete Wirtschaftsfreiheit dar (E. 4.1, Verweis auf Urteil 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.4.1). Eine Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, der eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erfordert (E. 4.2.1). § 7 Abs. 3 lit. d des neuen Hundegesetzes sieht vor, dass der Regierungsrat die Anerkennung von Personen, die Hundeausbildungen durchführen, regelt. Der Wortlaut „Anerkennung“ lässt nicht zwingend darauf schliessen, dass es sich dabei um eine Bewilligungspflicht handelt (E. 4.2.4). Gemäss § 15 der in Kraft stehenden Hundeverordnung erteile das Veterinäramt einer Person auf schriftliches Gesuch hin die Bewilligung zur Durchführung für die Hundeausbildung, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen gemäss § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 HuV/ZH erfülle, weswegen das bisherige Recht bereits eine Bewilligungspflicht vorsehe, so das Bundesgericht (E. 4.2.5). Dass eine Abkehr von der Bewilligung hin zu einer blossen Melde- oder Eintragungspflicht beabsichtigt war, sei nicht ersichtlich, was durch die Gesetzesmaterialien gestützt werde; auch die Gesetzessystematik lege keinen anderen Schluss nahe (E. 4.2.5 ff.). § 7 Abs. 3 lit. d nHuG/ZH stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar (E. 4.2.8). Zur Verhältnismässigkeit einer Prüfungspflicht für bisherige Ausbildnerinnen und Ausbildner (Frage der Erforderlichkeit): Mit der revidierten Hundeverordnung werde für den Bewilligungserhalt – nach dem Wegfall einer aussagekräftigen Prüfung infolge der Abschaffung der Pflicht zur obligatorischen Hundeausbildung gemäss Art. 68 TSchV und der damit verbundenen Aufgabe des weiteren Vollzugs der Bestimmungen über die Ausbildungspersonen im Hundewesen – ein einheitlicher Weg geschaffen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit und den Tierschutz einen Mindeststandard zu gewährleisten. Mit dem Prüfungserfordernis werde, wie es bis Ende 2016 der Fall gewesen sei, sichergestellt, dass Ausbildungspersonen selbst über eine gute Ausbildung respektive das erforderliche Wissen und die notwendigen Fähigkeiten verfügten, weswegen die Erforderlichkeit zu bejahen sei (E. 4.4.4.6). Zumutbarkeit ebenfalls bejaht (E. 4.4.6), weswegen die Prüfungspflicht auch für Personen, die bisher schon eine Bewilligung innehatten, verhältnismässig sei (4.4.7). Insgesamt sei die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (deren Kerngehalt im Übrigen nicht tangiert werde), unbegründet (E. 4.6). Dass der Erlass einheitliche Voraussetzungen schaffe, die ab dem Inkrafttreten der neuen Verordnung für alle, die obligatorischen Ausbildungskurse anbietenden Personen gelten, sei im Übrigen auch im Lichte der Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden E. 5.2).
Bundesverwaltungsgericht, 30.01.2024 – B-5549/2023
„Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung” – Widerruf der Anerkennung
Mit Urteil vom 30.01.2024 (B-5549/2023) hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Widerruf der Anerkennung der Ausbildung „Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung“ gut . Die Beschwerdeführerin hielt seit unspezifizierten Jahren Heimtiere und bot Kurse zur Erlangung der "fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung" (FBA) für Betreuungspersonal in Tierheimen mit weniger als 19 Betreuungsplätzen an, wie dies von Art. 102 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 197 und 192 Abs. 1 lit. b TSchV vorgesehen wird. Letztmals war ihre Anerkennung für die Durchführung der FBA am 2. November 2020 verlängert worden. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 bzw. Einspracheentscheid des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vom 12. September 2023 war ihre Anerkennung für die Durchführung der FBU in Tierheimen mit bis zu 19 Betreuungsplätzen indessen widerrufen und ihr untersagt worden, Ausbildungsnachweise für die FBA auszustellen (A). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin mit der Tierhaltung überfordert sei und nicht in der Lage sei, tierschutzkonforme Durchführung der FBA durchzuführen, dies laut fünf Kontrollen des Amtes für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET) zwischen 2018 und 2023 durchgeführten Kontrollen (E. 4).
Das Bundesgericht zog in Erwägung: Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Kontrollen des AVET den Sachverhalt nicht korrekt wiedergegeben habe und dass im vorinstanzlichen Verfahren Beweise nicht abgenommen und gewürdigt worden seien (E. 4.1). Tatsächlich befanden sich in den Vorakten handgeschriebene und zum Teil schwer oder gar nicht lesbare Kontrollprotokolle, und es fehlte u.a. eine Übersicht über die beim AVET befindlichen bzw. an die Vorinstanz übermittelten Akten (E. 4.4); es wurden entlastende Anhaltspunkte übersehen (E. 4.6) und der Sachverhalt scheine zu einseitig und unvollständig dargestellt worden sein (E. 4.6). Weder der angefochtene Entscheid noch die von der Vorinstanz eingereichten Akten legten zudem im Detail dar, gegen welche Bestimmungen der TSchV oder der Tierschutzgesetzgebung die Beschwerdeführerin verstossen haben soll, obschon der Widerruf gemäss Art. 200 Abs. 4 und 6 TSchV unter anderem einen solchen Verstoss verlange (E. 4.7); vielmehr bleibe es bei einem pauschalen Verweis auf die seit 2018 durchgeführten Kontrollen des AVET (E. 4.8.). Abgesehen davon stelle sich die Frage, inwiefern für einen Widerruf der Anerkennung für die Durchführung der FBA Sachverhaltselemente beigezogen werden dürften, welche sich vor der neuen Bewilligung zugetragen haben (welche 2020 ausgestellt wurde). Art. 200 Abs. 4 TSchV lege nicht nahe, dass auch ursprünglich fehlerhafte Verfügungen widerrufen werden könnten, was in casu bei einer Berücksichtigung von Fehlern vor der Erneuerung am 2. November 2020 (Kontrollen ab 2018) der Fall gewesen wäre. Es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen zu begründen, weswegen diese trotzdem berücksichtigt werden könnten (E. 4.9). Insgesamt erwies sich der Sachverhalt als unrichtig bzw. als unvollständig festgestellt.
Bundesgericht, 12.01.2024 – 2C_812/2022
Equiden: Tierhalteverbot
Mit Urteil vom 12.01.2024 (2C_812/2022) wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25.08.2022 (VB.2022.00157) ab , mit welchem die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung eines mit Verfügung vom 9. Juli 2020 ausgesprochenen Tierhalteverbots sowie eine anfechtbare Verfügung bezüglich der Wegnahme von Tieren ersucht hatte. Das Tierhalteverbot – ausgesprochen nach Art. 23 TSchG und in Erweiterung eines bereits früher ausgesprochenen Tierhalteverbots aus dem Jahr 2010 – sah vor, dass die Beschwerdeführerin maximal entweder 3 adulte Pferde und deren Fohlen bis zum Alter von 12 Monaten oder 2 adulte Pferde und deren Fohlen bis zum Alter von 12 Monaten und 2 Kleinpferde mit Stockmass unter 120 cm halten dürfe (an einem anderen Standort wurde ihr zudem jegliche Equidenhaltung verboten). Zwecks Vollzugs des Tierhalteverbots waren der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2021 insgesamt 15 Equiden weggenommen worden (A). Die Beschwerdeführerin machte, neben anderen Vorbringen – willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör –, geltend, die Sachlage in Bezug auf die Tierschutzkonformität ihrer Pferdehaltung habe sich im Nachgang zur Verfügung vom 9. Juli 2020 geändert (E. 6.1ff.). Im Wesentlichen berief sie sich dazu auf einen Bericht von bio.inspecta, der ihr nach einer – im Auftrag des Kantons durchgeführten – Kontrolle am 30. März 2021 bescheinigte, dass im Zeitpunkt der Kontrolle keine Abweichung zu den überprüften (Tierschutz-)Verordnungsbestimmungen festgestellt worden waren (E. 6.3.2, 6.3.3).
Das Bundesgericht zog in Erwägung: Das Veterinäramt hatte der Beschwerdeführerin nicht nur betriebliche Mängel, sondern auch in ihrer Person liegende Verfehlungen zur Last gelegt. Ein Halteverbot komme namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr bestehe, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (Veweis auf Urteile 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 9.1 und 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3). Aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen habe sich nicht ergeben, dass sich die in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Umstände wesentlich verändert hätten (E. 6.3.3); vielmehr habe sich aus der Verfügung vom 9. Juli 2020 ergeben, dass die bereits in der Verfügung kritisierte Kooperationsunfähigkeit und Uneinsichtigkeit fortbestanden habe, so insbesondere, weil die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, das rechtskräftige teilweise Tierhalteverbot zu respektieren, obschon dieses gerade die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel hatte (E. 6.4.3). Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich der Vollstreckungshandlung vom 15. Juni 2021, weil nicht ersichtlich sei, inwieweit diese in ihre schützenswerte Rechtspositionen eingegriffen habe (E. 7.1-7.5).
Bundesverwaltungsgericht, 01.09.2023 – B-1979/2022 (aus dem Französischen)
Katze: Einfuhr aus einem Tollwutrisikoland ohne Bewilligung
Mit Urteil vom 01.09.2023 (B-1979/2022) hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) betreffend die Einfuhr einer Katze aus einem Tollwutrisikoland teilweise gut. In casu wollte eine Person am 5. April 2022 mit einem Kater, der im Besitz der Beschwerdeführerin war, von der Türkei in die Schweiz einreisen. Der Grenztierärztliche Dienst (GVD) des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erliess eine Verfügung zur Rückweisung des Tieres und isolierte es vorläufig wegen Nichterfüllens der Einfuhrbestimmungen nach Art. 53 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG, SR 916.40) und der sich darauf stützenden Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht, SR 916. 443.14). Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von drei Tagen gesetzt, um einen Plan für die Rückführung des Katers vorzulegen und seine Rückführung in die Türkei innerhalb von maximal zehn Tagen anzuordnen. Im Falle der Nichteinhaltung wurden die Beschlagnahme und die Euthanasie des Katers angeordnet.
Mit Entscheid vom 14. April 2022 wurde eine Einsprache gegen diesen Entscheid teilweise gutgeheissen und die Fristen für einen Rückführungsplan und die Rückführung verlängert. Vor Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin u.a., die Voraussetzungen für die Einfuhr des Katers seien erfüllt, weswegen der Verbleib in der Schweiz gestattet werden müsse, und das Tier sei ihr zurückzugeben (A–C). Der fragliche Kater verfügte zwar über eine tierärztliche Bescheinigung über eine Tollwutimpfung und eine Tollwut-Antikörpertitration in einem zugelassenen Labor, wie von der EDAV-Ht vorgesehen, indessen war die Kennzeichnung mit einem Mikrochip erst nach der Impfung und wie nicht gesetzlich vorgesehen davor vorgenommen worden. Es wurde auch nicht bestritten, dass für die Einfuhr auf dem Luftweg keine Genehmigung der Vorinstanz vorgelegen hatte (E. 4.2–4.3). Das Gericht hielt jedoch fest, dass in einem zweiten Schritt geprüft werden müsse, ob die Einfuhrbedingungen seither eingetreten bzw. erfüllt worden seien, was i.c. bejaht wurde und weswegen der Verbleib des Katers in der Schweiz zu erlauben war (E. 5).
Weiter hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass der Kater während der 120 Tage dauernden Frist bis zur zweiten Titration in ihrem Haus in Isolation hätte gehalten werden können (mit entsprechend wegfallender Kostenfolge für die behördliche Isolation). Diese Massnahme sei bei Flüchtenden aus der Ukraine zugelassen worden, und machte insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend. Das Bundesverwaltungsgericht befand, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen habe, dass die Tollwutsituation in der Ukraine günstiger sei als in der Türkei, die gemäss der Weltgesundheitsorganisation das höchste Tollwutrisiko aufweise. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ukrainischen Flüchtenden, die ihre Tiere auf die Flucht mitnahmen, die Einfuhr des Katers von der Schweiz aus organisiert, und sie hätte daher vollumfänglich dafür sorgen können, dass die Einfuhrbedingungen erfüllt waren. In der angeordneten Isolation des Katers könne daher keine Ungleichbehandlung gesehen werden (E. 6.2–6.2).
Bundesgericht, 22.05.2023 – BGer 6B_1219/2021
Rinder: Begriffsdefinition, Auslauf bei Anbindehaltung
Mit Urteil vom 22.05.23 (6B_1219/2021) wies das Bundesgericht die Beschwerde eines Halters von Milchkühen und Stieren gegen eine Verurteilung wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes (Art. 28 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Tierschutzverordnung, TSchV) und Art. 8 der Verordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 (SR 455.110.1) ab (weitere Beschwerdepunkte betrafen mehrfache Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz [GSchG, SR 814.20] sowie der Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe sowie von zwei bedingten Geldstrafen). Der Verurteilung lag der unbestrittene Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Anfang 2017 und dem 16. Juli 2019 in seinem Stall sechs Milchkühe und zwei Stiere angebunden gehalten hatte, ohne hierfür das vorgeschriebene Auslaufjournal zu führen (E. 3.1.). Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass es sich nach einer streng grammatikalischen Auslegung bei seinen Kühen und Stieren nicht um „Rinder“ im Sinne der Verordnungsbestimmung handele. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berufung auf Art. 39 Abs. 1 TSchV sei zudem unzulässig, weil sie weder in der Anklage noch im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils aufgeführt sei (E. 3.3.). Das Bundesgericht erwog: Rinder seien gemäss der Begriffsdefinition in Art. 2 Abs. 3 lit. r TSchV domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel. Laut Duden sei unter „Kuh“ ein weibliches Rind und unter „Stier“ ein männliches Rind zu verstehen. Ausserdem seien sowohl Art. 39 TSchV (der den Liegebereich regele und namentlich Kühe und Zuchtstiere erwähne) als auch Art. 40 Abs. 1 TSchV unter dem Titel „Rinder“ eingeordnet. Im Übrigen sei auch in Art. 40 Abs. 2 TSchV von „Zuchtstieren“ die Rede. Daraus folge, dass sowohl Kühe als auch Stiere der Gattung „Rinder“ angehörten und als solche von der Journalpflicht gemäss Art. 40 Abs. 1 TSchV erfasst würden (E. 3.4. auf Urteil 2C_482 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2.1 für Erdinger-Kühe). Dass die Anklageschrift im Übrigen Gesetzesbestimmungen, die hilfsweise zur Auslegung der einschlägigen Strafbestimmungen herbeigezogen würden, nennen müssten, sei nicht zwingend erforderlich (E. 3.4.).
Bundesgericht, 16.02.2023 – BGer 2C_764/2022
Pferde: Kosten für die Beschlagnahmung
Mit Urteil vom 16.02.23 (2C_764/2022) wies das Bundesgericht die Beschwerde eines Pferdehalters gegen die Auferlegung der Kosten für die Beschlagnahmung von elf Pferden ab. Die Tiere wurden wegen schlechter Haltungsbedingungen durch den Veterinärdienst des Kantons NE im März 2010 zunächst vorsorglich und sodann mit Entscheid vom 27. September 2011 definitiv beschlagnahmt. Gegen den Eigentümer sprach der Veterinärdienst ein Halteverbot aus. Letzterer Entscheid wurde vom Tribunal Cantonal mit Entscheid vom 15. August 2013 bestätigt. Mit Verfügung vom 4. November 2014 auferlegte der Veterinärdienst dem Beschwerdeführer die Kosten für die Beschlagnahmung seiner Pferde in Höhe von insgesamt CHF 102'944.90. Dieser Betrag wurde vom Departement für Entwicklung und Umwelt des Kantons Neuenburg auf CHF 102‘754.00 reduziert. Diesen Betrag focht der Beschwerdeführer beim Bundesgericht an. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:
Zur Verjährung: Der Beschwerdeführer beruft sich auf Verjährung. Diese Einrede erweise sich als unbegründet, so das BGer. Staatlichen Aufwendungen für behördliche Massnahmen stellen eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staates dar; die Verjährung ist im Tierschutzrecht nicht geregelt. Unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Gewässerschutzgesetz sowie zum USG (welches auch den Schutz des Wohlergehens von Tieren bezwecke), sei von einer Verjährungsfrist von fünf Jahren auszugehen (E. 6.2).
Zur geltend gemachten Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips: Gemäss Tierschutzgesetz darf ein beschlagnahmtes Tier nur „wenn nötig“ verkauft oder eingeschläfert werden (vgl. Art. 24 Abs. 1 TSchG, E. 7.2). Daraus folgt, dass der Verkauf (oder Tötung) eines Tieres eine subsidiäre Massnahme zu seiner angemessenen Unterbringung ist (E 7.2 – ebenfalls zur angemessenen Unterbringung). Die Tötung stellt ihrerseits die „ultima ratio“ dar, insbesondere wenn ein Verkauf aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (E. 7.2; vgl. Urteil 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 7.3.1). Solange ein Tier nur vorsorglich beschlagnahmt worden ist, ist die Behörde nicht berechtigt, das Tier zu verkaufen, weil sonst der Anspruch des Eigentümers vereitelt würde, sein Tier zurückzubekommen (E. 7.2.2). Anders verhalte es sich, wenn Tierhalter selbst den Verkauf beantragt, weil er die Kosten der Unterbringung für zu hoch hält, und die Behörde dem Verkauf zustimmt, weil sie der Ansicht ist, dass damit das Wohlergehen des betreffenden Tieres geschützt werden kann (E. 7.2.2). In casu wurde der Beschwerdeführer mehrfach über die laufenden Kosten orientiert; trotzdem habe er nichts unternommen und keine Anträge gestellt, um eine kostengünstigere Unterbringung der Tiere zu erreichen (E. 7.3). Ebenso wenig hat er den Verkauf der Tiere verlangt (E. 7.4). Der direkte Zusammenhang zwischen den Massnahmen und den Kosten werde zudem auch durch den Beschwerdeführer nicht bestritten (E. 7.5).
Kantonsebene
Seit 2003 stellt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) sämtliche gemeldete Erledigungsentscheide im Tierschutzstrafrecht in anonymisierter Form zur Verfügung. Die TIR liest diese in eine eigens hierfür konzipierte Datenbank ein und erstellt gestützt auf das erfasste Fallmaterial jährlich eine Statistik, deren Erkenntnisse sie in einem juristischen Gutachten zusammenfasst. Die Datenbank ist hier abrufbar: https://www.tierimrecht.org/de/tierschutzstraffalle/. LEOH teilt den Link mit freundlicher Genehmigung der TIR.
Freiburg, Kantonsgericht, 08.04.2024, 603 2023 92-96 (aus dem Französischen)
Verschiedene Tiere: Beschlagnahme und Verbot der Tierhaltung
Mit Urteil vom 08.04.2024 (603 2023 92-96) wies das Kantonsgericht Freiburg eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Tieren sowie ein Tierhalteverbot ab. Am 29. März 2021 führte der Service de la sécurité alimentaire et des affaires vétérinaires (SAAV) aufgrund einer Meldung der Kantonspolizei eine Kontrolle beim Beschwerdeführer durch, bei der gravierende Missstände in der Tierhaltung festgestellt wurden. Die Tiere, darunter Hunde, Katzen, Reptilien verschiedener Arten, wurden unter unhygienischen Bedingungen und in nicht tierschutzgerechten Gehegen gehalten, viele litten an Krankheiten und Mangelernährung, bei den Reptilien fehlten – wo gesetzlich vorgeschrieben – UV-Lampen und Verstecke. Ein Graupapagei wurde allein und in einer Voliere mit Maschendraht am Boden gehalten, die Hunde waren aggressiv. Es wurden auch die gefrorenen Kadaver mehrerer Tiere entdeckt. Die Tiere wurden daraufhin beschlagnahmt; einige Katzen mussten aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands eingeschläfert werden. Die Wohnung war sehr schmutzig und mit Tierexkrementen übersät, ebenso waren die Tiergehege und Katzenkisten sehr schmutzig. Mit Entscheid vom 14.06.2021 verhängte das SAAV gegen den Beschwerdeführer ein Verbot der Haltung, des Handels und der Zucht, die definitive Beschlagnahmung der Tiere wurde mit Entscheid vom 11.10.2021 verfügt. Am 28.03.2023 bestätigte die obere Instanz das Halteverbot, welches indessen auf fünf Jahre verkürzt wurde. Gegen diese Entscheide legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.05.2023 beim Kantonsgericht Beschwerde ein und machte im Wesentlichen geltend, die verfügten Massnahmen seien nicht verhältnismässig (A-I).
Das Kantonsgericht erwog: Ein Tierhalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG u.a. dann ausgesprochen werden, wenn eine Person unfähig ist, Tiere zu halten. Es handele sich um eine Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters abziele, sondern auf den Schutz oder die Wiederherstellung der gesetzlich gebotenen guten Haltungsbedingungen (Verweis auf BGer-Urteil 2C_72/2020 vom 1. Mai 2020 E. 5.1; 2C_378/2012 vom 11. Januar 2012 E. 3.1). In casu zeigten allein schon der unhygienische Zustand der Wohnung und der Tiergehege, dass der Beschwerdeführer objektiv nicht in der Lage sei, die Pflichten und Verbote des TSchG zu befolgen (E. 5.2; Verweis auf BGer 2C_7212020 vom 1. Mai 2020 E. 5.1 und 2C_12212019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2 sowie die dort zitierten Urteile). Angesichts der gravierenden Mängel bei der Haltung und Pflege der Tiere, die zu einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens sowie zur Euthanasie von fünf Tieren geführt hätten, sei von der Vorinstanz zu Recht festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die Tierschutzbestimmungen verstossen und damit bewiesen habe, dass er nicht in der Lage sei, Heimtiere gesetzeskonform zu halten (E. 5.6) Die Verhältnismässigkeit sei gegeben; Im vorliegenden Fall sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seinen Tieren eine geeignete Umgebung und angemessene hygienische Bedingungen zu bieten, und dass er nicht in der Lage war, ihnen langfristig und regelmässig die notwendige Nahrung, Pflege und Wartung zukommen zu lassen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bei der Haltung und Pflege der Tiere in seiner Obhut nicht unterstützen lassen, obschon es ihm sein Gesundheitszustand nach eigenen Angaben nicht mehr erlaubt habe, sich selbst angemessen um seine Tiere zu kümmern (E. 6.2). Eine blosse Verwarnung, wie vom Beschwerdeführer gefordert, wäre angesichts der Schwere der Verstösse nicht ausreichend gewesen (E. 6.3.1 und 2). Zu Recht sei indessen die Dauer des Halteverbots auf fünf Jahre beschränkt worden, unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände des Falles und insbesondere die vom Beschwerdeführer angegebene Bedeutung der Anwesenheit von Tieren in seiner Nähe (E. 6.3).
Freiburg, Kantonsgericht, 01.03.2024, 603 2023 100 (aus dem Französischen)
Kühe und Kälber: Verbot des Haltens, der Zucht und des Handels mit Tieren
Mit Urteil vom 01.03.2024 (603 2023 100) hiess das Kantonsgericht Freiburg eine Beschwerde gegen ein Verbot der Haltung, des Handels und der Zucht von Tieren auf dem Gebiet der Schweiz teilweise gut. Der Beschwerdeführer war nach mehreren Kontrollen durch den Service de la sécurité alimentaire et des affaires vétérinaires (SAAV), bei dem jeweils zahlreiche und wiederkehrende Verstösse gegen die Haltungsvorschriften von Rindern und Kälbern festgestellt worden waren, sowie eines auf einem Jahr befristeten schweizweit gültigen Verbots, Rinder zu halten, mit ihnen zu handeln und sie zu züchten, und erneuten Kontrollen, bei denen wieder tierschutzrelevante Verstösse festgestellt worden waren, mit Verfügung vom 10.03.2022 mit einem zehn Jahre lang gültigen Verbots der Haltung, des Handels und der Zucht von Tieren belegt worden, verbunden mit der Auflage, sich innerhalb von 90 Tagen von allen Tieren zu trennen (E). Das SAAV hatte auf dem Hof des Beschwerdeführers seit 2018 etliche Kontrollen durchgeführt, die allesamt zahlreiche Mängel aufgedeckt hatten, die als schwerwiegend und wiederholt zu bezeichnen waren. Mit Schreiben vom 31.05.2023 legte der Beschwerdeführer gegen das generelle Tierhalteverbot Beschwerde beim Kantonsgericht ein, und verlangte eventualiter, die Massnahme sei auf sechs Monate zu reduzieren (I).
Das Kantonsgericht zog in Erwägung: Die objektive Unfähigkeit zur Tierhaltung liege vor, wenn der Tierhalter nicht in der Lage sei, die Pflichten und Verbote des der Tierschutzgesetzgebung einzuhalten. Die Gründe für diese Unfähigkeit sind von untergeordneter Bedeutung (E. 4.3.1 & 4.3.2, Verweis auf Goetschel, Recht und Tierschutz, 1993, S. 273). Zum Verhältnis der ergriffenen Massnahme zur Wirtschaftsfreiheit: Öffentliches Interesse an der Massnahme sowie Eignung bejaht (E. 5.3, 5.4). Zur Erforderlichkeit: Der Beschwerdeführer habe sein Verhalten auch mehr als zwei Jahre nach dem Entscheid des Bundesgerichts nicht grundlegend geändert, obschon dies von ihm gefordert worden sei. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin geweigert, insbesondere der Forderung nach Einstreu nachzukommen, und lediglich erklärt, er sei aus persönlichen und finanziellen Gründen nicht in der Lage, sein Vieh sauber zu halten und Winterauslauf zu gewährleisten (E. 6.4). Auch die inzwischen vorgenommenen, wenigen Verbesserungen liessen keine aufrichtige Einsicht des Beschwerdeführers erkennen, abgesehen davon, dass sie teilweise nur vorübergehend waren (E. 6.5). Es fehle offensichtlich am notwendigen Willen, seine Tierhaltung tierschutzkonform auszugestalten (E. 6.6); daher sei es auch nicht zielführend, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass regelmässige Kontrollen durch das SAAV anstelle eines Verbots der Tierhaltung angeordnet werden könnten (E. 6.6). Persönliche und finanzielle Probleme entschuldigten in keiner Weise Tierleid; vielmehr liege es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich so zu organisieren, dass die Versorgung seiner Tiere stets gewährleistet sei; ausschlaggebend sei sein objektives Verhalten (E. 6.7). Eine weniger einschneidende Massnahme als die Verhängung eines Verbots der Haltung, der Zucht und des Handels werde nicht als zielführend erachtet; der Sachverhalt spreche dafür, dass der Beschwerdeführer keine Empathie für die Tiere in seiner Obhut aufbringen könne und er sich seiner Pflichten als Tierhalter nicht bewusst sei (zur Tatsache, dass begrenzte finanzielle Mittel kein Hindernis für die Einhaltung der Bestimmungen des TSchG darstellen können: BGer. BGer-Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.5 und 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 5.2). Zur Verhältnismässigkeit i.e.S.: Tierhalteverbot erscheine im Lichte der Schwere der Verstösse und der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers für Nutztiere als gerechtfertigt; da ihm jedoch keine Verfehlungen im Zusammenhang mit Heimtieren zu Last gelegt worden waren (und es ungewiss war, ob er solche überhaupt hielt), jedoch nicht für Tiere generell. Daher war die Beschwerde teilweise gutzuheissen (E. 7.1 & 7.2).
Aargau, Verwaltungsgericht, 3. Kammer, 17.01.2024, WBE.2023.198
Hunde: Hundehalteverbot, „Betretverbot“, Voraussetzungen Führung Tierferienheim
Mit Urteil vom 17.01.2024 (WBE.2023.198) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde gegen ein Hundehalteverbot, „Betretverbot“ für den Kanton Aargau und Führung eines Tierferienheims teilweise gut . Die Beschwerdeführerin war nach mehreren Vorfällen mit von ihr gehaltenen Hunden im Zeitraum von Juli 2006 bis November 2018 – bei denen Hunde der Beschwerdeführerin andere Hunde oder Menschen gefährdet oder verletzt haben – mit verschiedenen Auflagen hinsichtlich ihrer Hundehaltung belegt worden. Von April 2019 bis Oktober 2021 kam es zu weiteren (Beiss-)Vorfällen mit Hunden der Beschwerdeführerin, wobei auch zwei Hunde beschlagnahmt wurden. Zudem gab es betreffend des von ihr geführten Tierferienheims zwischen April 2018 und April 2021 eine Meldung wegen Lärmbelästigung und wegen entlaufener Hunde; des Weiteren importierte die Beschwerdeführerin zwei Hunde aus Ungarn, obschon ihr lediglich der Import aus Spanien und der Slowakei erlaubt waren (A. 1-5).
Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin vom Veterinärdienst mit Verfügung vom 11.Oktober 2022 mit einem Hundehalteverbot im Kanton Aargau belegt; für ihre Hunde wurde zudem ein Betretverbot für den Kanton Aargau auferlegt, und obendrein wurde verfügt, dass sie das Tierheim nur unter der Bedingung weiterführen dürfen, wenn sich jederzeit eine ausgebildete Tierpflegerin/ein Tierpfleger um die Hunde kümmere (A. 8). Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wurde vom Departement für Gesundheit und Soziales abgewiesen. Das Verwaltungsgericht zog in Erwägung:
Zum Hundehalteverbot: Der Veterinärdienst hatte das Hundehalteverbot einerseits damit begründet, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg immer wieder die gesetzlich verankerten Halter- und Aufsichtspflichten verletzt habe. Deswegen sei es zu wiederholten Angriffen von ihren oder unter ihrer Obhut stehenden Hunden auf andere Hunde und Menschen gekommen (E. 1.2.1). Zum anderen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die charakterlichen Eigenschaften für eine verlässliche Hundehaltung unter Einhaltung der ihr gegenüber angeordneten Auflagen abgesprochen werden müsse, (E. 1.2.2). Diese Einschätzung war von der Vorinstanz im Wesentlichen bestätigt worden (E. 1.3). Auch das Verwaltungsgericht erachtete das Hundehalteverbot aufgrund der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin als notwendig, um eine weitere, von ihren Hunden ausgehende Gefährdung für Mensch und Tier zu vermeiden (E. 1.5.1; Schutz der Allgemeinheit vor tendenziell schädlichem Verhalten der Hunde zu Recht stärker gewichtet als privates Interesse an Hundehaltung und -zucht).
Zum „Betretverbot“ zur Einhaltung des Hundehalteverbots: Dessen bedürfe es mangels Erforderlichkeit der Massnahme nicht, weil sich der von den Vorinstanzen verfolgte Zweck, einer dauerhaften Unterbringung der Hunde der Beschwerdeführerin in ihrem Tierferienheim entgegenzuwirken, bereits mit dem Hundehalteverbot erreichen und kontrollieren lasse (E. 2.5).
Zum Vorbehalt in der Tierferienheimbewilligung: Die vom Veterinärdienst verfügte Massnahme, dass die Weiterführung des Tierferienheims nur unter der Bedingung, dass sich jederzeit eine ausgebildete Tierpflegerin/ein Tierpfleger EFZ um die Tierheimhunde kümmert (Art. 102 Abs. 1 TSchV: Tierheim mit mehr als 19 Pflegeplätzen), sei nicht zu beanstanden, zumal sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Hundezucht und -haltung in Frankreich, und der Tatsache, dass sie ihre eigenen Hunde wegen des Haltungsverbots nicht in den Kanton Aargau mitnehmen dürfe, kaum um die Betreuung der Heimtiere im Tierferienheim kümmern könne (E. 3.5.3, E. 3.5.4).
Aargau, Verwaltungsgericht, 3. Kammer, 17.01.2024, WBE.2023.311
Hunde: Vollumfängliches und unbefristetes Hundehalteverbot
Mit Urteil vom 17.01.2024 (WBE.2023.311) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde gegen ein vollumfängliches und unbefristetes Hundehalteverbot ab. Die Vorinstanz hatte erwogen, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer unfähig im Sinne von Art. 23 Abs. 1 TSchG sei, Tiere zu halten. Unter anderem war ihm die Vermittlung von Hunden in der ganzen Schweiz untersagt worden, nachdem in diesem Zusammenhang wiederholt Probleme aufgetreten waren. In der Folge hatte er mehrfach gegen dieses mit Verfügung vom 19. Februar 2021 auferlegte Vermittlungsverbot verstossen. Ferner war der Beschwerdeführer aufgrund einiger Vorfälle bereits wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz verurteilt worden. Daneben war der Beschwerdeführer mit weiteren Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung in Erscheinung getreten (E. 1-4). Der Beschwerdeführer machte geltend, die Voraussetzungen für ein Hundehalteverbot gemäss Art. 23 TSchG lägen nicht vor, und ein unbefristetes Halteverbot sei „übertrieben“ (E. 5.1).
Das Verwaltungsgericht erwog: Ein (in der ganzen Schweiz gültiges) Tierhalteverbot gemäss Art. 23 TSchG könne gegenüber Personen ausgesprochen werden, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden seien (lit. a) oder aus anderen Gründen unfähig seien, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermöge (u.a. Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1); dies seien etwa Personen, die infolge offensichtlicher Verantwortungslosigkeit oder gravierender charakterlicher Mängel keinen Umgang mit Tieren pflegen sollten (E. 5.4.1).
Schon in einem früheren Verfahren war festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermöge, und es grundsätzlich gerechtfertigt gewesen wäre, ihm das Halten sowie das Vermitteln sämtlicher Hunde zu untersagen (E. 5.4.2, Verweis auf Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, Erw. II/4.4). Inzwischen wurden ihm zusätzliche Verfehlungen zur Last gelegt. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass wegen der zahlreichen Verstösse gegen die Tierschutz- und Hundegesetzgebung sowie der manifestierten fehlenden Bereitschaft und/oder Fähigkeit des Beschwerdeführers, Vorschriften und behördliche Anordnungen zu befolgen, keine andere Massnahme als ein Hundehalteverbot i.S.v. Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG in Betracht komme (E. 5.4.2). Das Verwaltungsgericht liess offen, ob angesichts der vorliegenden Häufung vergleichsweise leichter Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz auch ein Halteverbot gestützt auf die Tatbestandsvariante von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG hätte ausgesprochen werden können.
Aargau, Obergericht, Strafgericht, 2. Kammer, 09.01.2024, SST.2023.228
Schweine: Geeignetes Beschäftigungsmaterial
Mit Urteil vom 09.01.2024 (SST.2023.228) bestätigte das Obergericht Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 44 TSchV und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren sowie Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Verstoss gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 28 Abs. 3 TSchG. Dem Beschuldigten war vorgeworfen worden, Mastschweinen kein geeignetes Beschäftigungsmaterial angeboten zu haben, indem er ihnen lediglich als „hart“ und damit als ungeeignet bezeichnetes Holz angeboten hatte (eine Feststellung, die insbesondere durch die zu den Akten gelegten Videoaufnahmen und Fotos dokumentiert war) und entgegen den wiederholten Anordnungen des kantonalen Veterinärdienstes nicht umgehend ersetzt, sondern die ihm selbst hierfür als angemessen erscheinende Zeitdauer abgewartet hatte. Zudem war er stets bei der von ihm verwendeten Holzart verblieben und auch den Auswechslungsintervall nicht verkürzt (E. 4.6.4). Dem Beschuldigten sei aufgrund des Schreibens des kantonalen Veterinärdienstes vom 1. April 2020, dessen Verfügung vom 27. April 2020 sowie dem Beschwerdeentscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 9. September 2020 bekannt gewesen, dass den Schweinen (bei Verwendung von Holz als Beschäftigungsmaterial) weiches und benagbares Holz zur Verfügung zu stellen sei, dass das anlässlich der Kontrolle 26. März 2020 festgestellte Holz als ungeeignet eingestuft wurde und das Departement Gesundheit und Soziales diese Einschätzung bestätigte (E. 4.6.3). Das Strafgericht wies insbesondere auch den Einwand des Beschuldigten zurück, es habe sich bei dem angebotenen Holz nicht um Hartholz gehandelt, weil auch hart gewordenes Weichholz mangels Kau- und Benagbarkeit nicht zur Beschäftigung von Schweinen i.S.v. Art. 44 TSchV i.V.m. Art. 24 der Verordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) geeignet wäre (E. 4.6.3).
Genf, Cour de justice, Chambre administrative, 28.11.2023, ATA/1278/2023 (aus dem Französischen)
Katzen: Beschlagnahmung, Haltungsverbot
Mit Urteil vom 28.11.2023 (ATA/1278/2023) wies der Cour de justice des Kantons Genf eine Beschwerde gegen die definitive Beschlagnahmung von 10 Katzen und das Verbot, während drei Jahren Tiere zu halten (und nach dem Ablauf dieser drei Jahre nur nach vorgängiger Genehmigung durch das Veterinäramt), ab. In casu war der Beschwerdeführerin die entsprechende Anordnung mit Verfügung vom 03.07.2023 durch den le service cantonal de la consommation et des affaires vétérinaires (SCAV) eröffnet worden. Bereits im Januar 2023 waren bei der Beschwerdeführerin 17 Katzen der Rasse „Sphinx“ (9 erwachsene Tiere und 8 Kätzchen) in stark vernachlässigtem Zustand aufgefunden worden (in einer gravierend schmutzigen Wohnung, teils ohne Zugang zu einer Katzentoilette, ohne Zugang zu Futter oder Wasser, auf oder in verschmutzten Kratzbäumen oder Körbchen), die präventiv beschlagnahmt wurden. Die Beschwerdeführerin war darauf hingewiesen worden, dass eine artgerechte Haltung ausreichend Katzenstreu, Wasser und unverdorbenes Futter, eine angemessene Beleuchtung, Heizung und geeignete Bereicherungsobjekte voraussetze. Zudem wurde ihr angedroht, dass im Falle der Nichtbeachtung strengere Massnahmen bis hin zur definitiven Beschlagnahmung angeordnet werden könnten. In der Folge wurden ihr die Katzen jedoch nach Wiederherstellung tierschutzkonformer Haltungsbedingungen zurückgegeben (eines der Kätzchen war indessen in der Zwischenzeit verstorben und in der Autopsie wurden massiver Gewichts- und Flüssigkeitsverlust festgestellt). Anlässlich einer Polizeikontrolle im Mai 2023 (die nichts mit der Katzenhaltung zu tun hatte) wurden wiederum vernachlässigte Katzen aufgefunden, die in einer stark, u.a. mit Katzenexkrementen, verschmutzten Wohnung gehalten wurden. Die 10 Katzen der Rasse Sphinx wurden mit Verfügung vom 02.06.2023 präventiv beschlagnahmt und bei einer Tierschutzorganisation untergebracht. In der Entscheidung wurde ihr vorgeworfen, die Katzen unter nicht artgerechten Bedingungen gehalten zu haben, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden gefährdeten und ihre Würde verletzten. Die definitive Beschlagnahmung war nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt. Vor dem Cour de justice bestritt die Beschwerdeführerin die Begründetheit und Verhältnismässigkeit der endgültigen Beschlagnahmung ihrer zehn Katzen und des Verbots, drei Jahre lang jegliche Tiere zu halten. Zudem machte sie geltend, dass ihr psychisches Wohlbefinden von der Gegenwart der Katzen abhänge (siehe Urteil Ziffern A-B).
Aus den Erwägungen: Nach Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde Personen, die wegen wiederholter oder schwerwiegender Verstösse gegen Bestimmungen des TSchG, der Ausführungsbestimmungen oder der Durchführungsverfügungen bestraft wurden (lit. a), oder Personen, die aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b), die Haltung, den Handel oder die Zucht von Tieren oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, bei der Tiere verwendet werden, für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit untersagen. Dabei sei die objektive Unfähigkeit zur Tierhaltung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG gegeben, wenn die betroffene Person nicht in der Lage sei, die erforderlichen allgemeinen Verhaltensregeln einzuhalten, oder sie gegen die Verbote des TSchG verstösst (Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2 und die zitierten Urteile). Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (E. 4.4 ff.) Nach der ersten, provisorischen Beschlagnahmung der 17 Katzen durch das SCAV sei es der Beschwerdeführerin zwar offenbar gelungen, eine tierschutzkonforme Haltung soweit wiederherzustellen, dass ihr die 17 Katzen zurückgegeben wurden (sieben davon wurden von ihr in der Folge weitervermittelt). Indessen sei dieser Zustand offensichtlich nicht von Dauer gewesen, weil die 10 Katzen ähnlichen desolaten hygienischen Bedingungen ausgesetzt wurden. Die Akten würden belegen, dass die Beschwerdeführerin bei der Haltung ihrer Tiere nachlässig war und die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Hygiene, Bewegungsfreiheit, Wohlbefinden und Würde der Tiere nicht dauerhaft eingehalten habe. Das SCAV habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, Tiere in einer der Tierschutzgesetzgebung entsprechenden Art und Weise zu halten. Dies rechtfertige die Anordnung von Massnahmen zum Schutz der Tiere, d.h. die definitive Beschlagnahmung der zehn Katzen und ein generelles Verbot der Haltung jeglicher Tiere während drei Jahren. Diese Massnahmen würden dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, da sie geeignet und notwendig seien, um das Ziel des Gesetzes, konkret den Schutz des Wohlergehens und der Würde der Tiere, sicherzustellen. Dieses Interesse überwiege das private Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin Tiere zu halten, auch wenn die Trennung als schmerzhaft empfunden werde (E. 5).
Genf, Cour de justice, Chambre administrative, 31.10.2023, ATA/1173/2023 (aus dem Französischen)
Hund: Beschlagnahmung, Haltungsverbot
Mit Urteil vom 31.10.2023 (ATA/1173/2023) wies der Cour de justice des Kantons Genf eine Beschwerde gegen die definitive Beschlagnahmung eines Hundes und das Verbot, einen Hund zu halten, ab. In casu war der Beschwerdeführer 2019 vom Service cantonal de la consommation et des affaires vétérinaires (SCAV) nach einem Beissunfall mit Beschluss vom 2. Juli 2019 verpflichtet worden, seinen Hund (Rasse nicht näher spezifiziert) ab dem Verlassen des Hauses an der kurzen Leine zu führen. Zudem wurde eine Wesensbeurteilung des Hundes angeordnet. Sie ergab, dass der Hund, obschon ein kräftiger Hund der Rasse „B“, ein eher ruhiger Hund war, der sich seinem Halter und Drittpersonen gegenüber respektvoll verhielt und dem Halter gehorchte. Insgesamt wurde ihm ein gutes Wesen bescheinigt. Mit Beschluss vom 27. Juli 2019 wurde die Massnahme betreffend Leinenpflicht insoweit erleichtert, als der Hund an „von der Öffentlichkeit frequentierten Orten“ an der Leine zu führen sei. 2020 bis 2022 wurde der Hund von einer Drittperson gehalten, ohne dass der Hund in Aggressionsvorfälle verwickelt gewesen wäre (Bst. A a-l des Urteils). Das SCAV warf dem Beschwerdeführer im weiteren Verlauf zudem vor, den Hund in alkoholisiertem Zustand bei mehreren Gelegenheiten auf Dritte gehetzt oder damit gedroht hatte. Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 wurde die definitive Beschlagnahmung des Hundes angeordnet; überdies wurde dem Beschwerdeführer untersagt, für die Dauer von zwei Jahren einen Hund zu halten und nach Ablauf dieser Frist für die Dauer von drei Jahren keinen Hund zu erwerben, der im Erwachsenenalter mehr als 10 Kilogramm wiegt (Bst. A/o). Diese Verfügung war Gegenstand der beim Cour de justice eingelegten Beschwerde. Insbesondere machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine weniger einschneidende Massnahme wie das Tragen eines Maulkorbs oder die Verpflichtung, sich einem Monitoring seines Alkoholkonsums zu unterziehen, verhältnismässiger gewesen wäre.
Der Cour de justice erwog: Indem der Beschwerdeführer den Hund auf Dritte gehetzt oder damit gedroht habe, habe er gegen Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 des kantonalen Hundegesetzes verstossen. Laut diesem müsse der Halter seinen Hund erziehen, insbesondere im Hinblick auf ein optimales Sozialverhalten des Hundes, und dafür sorgen, dass er weder die Öffentlichkeit noch Tiere oder die Umwelt schädige, wobei die Abrichtung auf Angriff grundsätzlich verboten sei. Im Rahmen der möglichen Massnahmen bei Verstössen gegen die Bestimmungen des Hundegesetzes verfüge das SCAV über einen grossen Ermessensspielraum; es sei indessen an die Grenzen des Verhältnismässigkeitsprinzips gebunden (E. 2.7-2.9). Zur geltend gemachten Verletzung desselben: Im Hinblick auf die geforderte mildere Massnahme verkenne der Beschwerdeführer, dass das Tragen eines Maulkorbs dazu diene, von Natur aus aggressive oder schwer zu kontrollierende Hunde in Schach zu halten, was beim Hund des Beschwerdeführers nicht der Fall sei. Vielmehr habe das gute Verhältnis zwischen Hund und Halter gerade dazu geführt, dass der Hund auf Befehl seines Halters Dritte angegriffen habe. Auch habe sich der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht konsequent an die angeordnete Massnahme gehalten, den Hund an der kurzen Leine zu führen. Auch bei – künftig – reduzierten Alkoholkonsum gebe es keine Hinweise darauf, dass dies ihn davon abhalten würde, seinen Hund erneut zum Angriff aufzufordern und die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Insgesamt erwiesen sich die angeordneten Massnahmen als verhältnismässig und rechtskonform, weswegen die Beschwerde abzuweisen sei (E. 2.9).
Aargau, Verwaltungsgericht, 3. Kammer, 24.10.2023, WBE.2023.244
Hund: Zeitl. unbefristetes Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen und in Obhut zu haben
Mit Urteil vom 24.10.2023 (WBE.2023.244) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde gegen ein zeitlich unbefristetes Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen und in Obhut zu haben, ab. Der Beschwerdeführer hatte während mehreren Jahren den Hund „Samy“ seiner Schwägerin betreut. Der Hund verletzte unter der Aufsicht des Beschwerdeführers innert kürzester Zeit sieben Personen leicht bis mittelschwer. Der Veterinärdienst des kantonalen Amts für Verbraucherschutz (Veterinärdienst) verfügte schliesslich am 03.01.2023, es sei dem Beschwerdeführer ab sofort verboten, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben. Die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Department Gesundheit und Soziales (DSG) gegen das generelle Verbot mit dem Antrag, es sei bloss eine Leinen- und Maulkorbpflicht anzuordnen, wurde am 06.06.2023 abgewiesen. Vor Verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, anstelle des Verbots seien Auflagen festzulegen (so z.B. einen Kurs für Hundehalter zu absolvieren, das Verbot auf gefährliche Hunderassen zu beschränken). – Einschränkung in der persönlichen Freiheit durch das Hundehalteverbot bejaht; Rechtsprechung bejahe jedenfalls beim Vorliegen einer emotionalen bzw. affektiven Beziehung zu Hunden einen entsprechenden Grundrechtseingriff (Verweis u.a. auf BGE 134 I 293, E. 5.2). Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage mit §18 Abs. 1 Hundegesetz bejaht; die Aufzählung der Verwaltungsmassnahmen sei nicht abschliessend, weswegen die Kombination des Halteverbots mit einem Verbot der Betreuung und der Inobhutnahme zulässig sei (E. 2.2., 2.3).
Zum gerügten Fehlen der Erforderlichkeit: Ein Hundehalteverbot setze voraus, dass einer Person die Fähigkeit zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden rundweg abzusprechen sei (E. 3.1.). Der Beschwerdeführer war nach Beissvorfällen mehrfach behördlicherseits dazu aufgefordert worden, den Hund „Samy“ konsequent an der Leine zu halten; obendrein war vom Veterinärdienst am 22.09.2022 eine Maulkorbpflicht verfügt worden, nachdem „Samy“ eine Postzustellerin gebissen hatte. Am 06.12.2022 kam es unter der Aufsicht des Beschwerdeführers zu einem neuerlichen Beissvorfall, wobei „Samy“ weder angeleint noch einen Maulkorb tragend einen Velofahrer biss (E.3.2.1.). Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtfertigungen (etwa, er habe dem Hund für kurze Zeit die „alte Freiheit“, d.h. Freilauf ohne Maulkorb gewähren wollen) illustrierten laut Verwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer entweder keine Einsicht habe in die Gefährdung, die von einem Hund ausgehen könne, oder nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sei, einsichtsgemäss zu handeln. Die wiederholten und bewussten Verstösse gegen behördliche Anordnungen zeigten zudem eine erhebliche Verantwortungslosigkeit des Beschwerdeführers, so das Verwaltungsgericht (E. 3.2.2.). Das Unvermögens des Beschwerdeführers, mit einem Hund adäquat umzugehen, sei offenbar, weswegen andere Massnahmen (wie sie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen) nicht mehr zielführend seien; weil er sich zudem wiederholt pflichtwidrig verhalten habe, komme auch eine zeitliche Befristung der getroffenen Massnahmen nicht mehr in Frage (E. 3.2.2.).
Genf, Cour de justice, Chambre administrative, 19.09.2023, ATA/1023/2023 (aus dem Französischen)
Katzen: Definitive Beschlagnahmung von Katzen, Haltungsverbot
Mit Urteil vom 19.09.2023 (ATA/1023/2023) wies der Cour de justice des Kantons Genf eine Beschwerde gegen die definitive Beschlagnahmung und ein Haltungsverbot von Katzen ab. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 hatte der Service cantonal de la consommation et des affaires vétérinaires (SCAV) die definitive Beschlagnahmung von zwei Katzen sowie zwei Kätzchen verfügt und der Beschuldigten mit Ausnahme zweier Katzen die Katzenhaltung für zwei Jahre (bis 15. Juni 2023) verboten, da vierzehn Kätzchen unter unhygienischen Verhältnissen auf einer Fläche von nur 15m2 anstatt 24 m2 gehalten worden waren. Am 31. Januar 2023 erhielt die SCAV eine Anzeige über unangemessene Haltungsbedingungen und das Zurücklassen in der Wohnung von acht Katzen, deren vorläufige Beschlagnahmung es in der Folge anordnete. Mit Entscheid vom 15. Mai 2023 ordnete das SCAV schliesslich die definitive Beschlagnahmung der Tiere an und sprach ein Tierhalteverbot für fünf Jahre aus (im Detail Bst. A-C des Urteils). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde beim Cour de justice. Dieser kam nach Erwägungen zu den gesetzlichen Haltungsvorschriften von Tieren sowie den Sanktionsmassnahmen beim Verstoss gegen diese (E. 2) zum Schluss (E. 4): Es sei aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Hygiene, Bewegungsfreiheit, Wohlbefinden und Achtung der Würde der Tiere nicht beachtet habe. Das SCAV hatte zudem aufgrund ähnlicher Vorfälle einschneidende Massnahmen ergriffen und der Beschwerdeführerin empfohlen, die beiden Katzen zu kastrieren, zu deren Haltung sie ab dem 16. Juni 2021 noch befugt gewesen war. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur den Anordnungen der Verfügung vom 16. Juni 2021 nicht nachgekommen, sondern obendrein rückfällig geworden. Die Behörde habe somit davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, Tiere in einer mit der Tierschutzgesetzgebung vereinbaren Weise zu halten. Dies rechtfertige die Anordnung von Massnahmen zum Schutz der Tiere, d.h. die definitive Beschlagnahmung der acht Katzen und ein generelles Verbot der Haltung jeglicher Tiere während fünf Jahren. Diese Massnahmen entsprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie geeignet und erforderlich seien, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Wahrung der Würde und des Wohlergehens der Tiere zu erreichen. Dieses Interesse überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin Tiere zu halten, auch wenn sie über die Trennung einen tiefen Schmerz („un veritable déchirement“) empfunden habe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkenne die Tierhaltung nur unter sehr restriktiven Bedingungen als elementare Ausprägung der menschlichen Persönlichkeit, die durch die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 BV geschützt sei (Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_81/2008 vom 21. November 2008 E. 4.2). Als Beispiele für eine solche Beeinträchtigung nenne es den Fall eines Hundehalters, der sich von seinem Tier, zu dem er eine enge emotionale Beziehung hatte, trennen musste (Verweis auf BGE 134 I 293 E. 5.2; 133 I 249 E. 2), oder den Fall eines Hundeliebhabers, dem die Haltung eines solchen Tieres generell untersagt werde (Verweis auf BGE 133 I 249 E. 2).
Solothurn, Verwaltungsgericht, 18.09.2023, VWKLA.2023.7
Katzen: Behandlungskosten für eine Findelkatze
Mit Urteil vom 18.09.2023 (VWKLA.2023.7) wies das Verwaltungsgericht Solothurn die Forderung einer Tierklinik auf Ersatz der Behandlungskosten für eine Findelkatze ab. Die Katze war der Klägerin am 20. August 2022 von der Polizei zur medizinischen Versorgung gebracht worden, nachdem sie verletzt neben einer Bushaltestelle gefunden worden war. In der Folge war es nicht möglich, die Katze einem Halter zuzuordnen. Die Klägerin machte geltend, bei der Forderung handele es sich um eine Forderung öffentlich-rechtlicher Natur, im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Tierschutzgesetz, für dessen Vollzug die beklagte Gemeinde zuständig sei. Bei der Katze handele es sich um ein Fundtier. Gemäss Art. 721 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) müsse das gefundene Tier entsprechend unterhalten, gepflegt und aufbewahrt werden und wenn kein Halter ausfindig gemacht werden könne, müsse das Gemeinwesen zumindest zwischenzeitlich zum Schutz des Tieres in Vorleistung gehen und diese Funktion mit den damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten übernehmen, so insbesondere auch für die Behandlungskosten aufkommen (E. 2). Die Klägerin brachte vor, dass die rechtliche Frage, wer – zumindest während der gesetzlichen Wartefrist von zwei Monaten bis zum Eigentumserwerb nach Art. 722 Abs. 1bis ZGB – für das Tier verantwortlich sei, wenn sich kein Tierhalter auffinden lasse, nicht restlos geklärt scheine. Insbesondere sei zu klären, wer allfällige, während dieser zwei Monaten angefallene Kosten für das Tier zu tragen habe, wobei das Gemeinwesen quasi als Finder beziehungsweise temporärer Halter des Tiers als verantwortlich angesehen werden müsse, um zu vermeiden, dass das Tier schutzlos werde (E. 2).
Das Verwaltungsgericht erwog: Die eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetzgebung enthalte keine Verpflichtung der Gemeinden, für Kosten der medizinischen Versorgung, Unterbringung und Pflege von auf ihrem Gemeindegebiet aufgefundenen Tieren (i.c. der Katze) aufzukommen. Die Klägerin könne sich daher für die eingeklagte Forderung nicht auf Verpflichtungen der Gemeinden im Rahmen des Vollzugs des Tierschutzes berufen (E. 2.2). Die Argumentation der Klägerin, die Beklagte müsse allein wegen ihrer Funktion als «öffentliches Fundbüro» für die Behandlungskosten der Katze aufkommen, sei gesucht. Aufgrund der Rechtslage ergebe sich keine solche Verpflichtung. Die Katze sei der Beklagten nicht zur Aufbewahrung i.S. der Gesetzgebung zu den Fundsachen übergeben worden, und die Beklagte habe der Klägerin keinen Auftrag erteilt, die Katze medizinisch zu versorgen (E. 3.1-3.2). Insgesamt sei die Klage unbegründet und müsse abgewiesen werden (E. 4).
Aargau, Verwaltungsgericht, 3. Kammer, 16.08.2023, WBE.2023.52
Rinder: Klauengesundheit, Haltung (Spaltenboden)
Kaninchen: Tierhalter/Betreuer
Mit Beschluss vom 16.08.2023 (WBE 2023.52) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Veterinärdiensts des kantonalen Amts für Verbraucherschutz (Veterinärdienst) ab. Darin hatte der Veterinärdienst den Beschwerdeführer verpflichtet, sein Klauensanierungskonzept vom 5. September 2020 umgehend umzusetzen und weitere vom Veterinärdienst festgestellte Mängel innert Frist zu beheben. Hintergrund waren die anlässlich einer unangemeldeten Kontrolle des Veterinärdienstes festgestellten Probleme mit der Klauengesundheit von Rindern und die Nichteinhaltung eines Klauensanierungskonzeptes durch den Beschwerdeführer bei fortdauernden Klauenproblemen bei den Tieren bzw. Erkrankung an Mortellaro. Das Verwaltungsgericht befand, dass die angeordneten Massnahmen sich im Wesentlichen am anwendbaren Recht orientierten und im Übrigen geeignet, erforderlich und zumutbar seien. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zunächst die Möglichkeit gehabt habe, sein Behandlungskonzept selbständig zu erarbeiten und umzusetzen (E. 2.3.). Weiter wurde im Zusammenhang mit der verfügten Beseitigung unzulässiger Spalten im Milchviehstall eine falsche Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht (abgewiesen, s. E. 3. des Entscheids). Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht für das in der Tierschutzgesetzgebung (Art. 2 Abs. 1 lit. a TSchV, Art. 34 Abs. 1 TSchV, Art. 64 TSchV) vorgesehene Angebot von Nageobjekten und die Trockenhaltung der Liegefläche in einem Kaninchenstall verantwortlich, weil er weder der Halter noch der Eigentümer der Tiere sei. – Gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG haben sowohl der Halter als auch der Betreuer von Tieren für angemessene Nahrung, Pflege, die für das Wohlergehen notwendige Beschäftigung sowie Bewegungsfreiheit zu sorgen und soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer als Tierhalter oder Betreuer zu gelten habe, richte sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, weil das Tierschutzgesetz die Begriffe nicht konkretisiere. Als Betreuer würden beispielsweise Finder, Verwahrer, Angestellte oder Familienangehörige des Halters gelten (E. 4.2. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011, E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer habe, so das Verwaltungsgericht, unbestrittenermassen als Betreuer zu gelten, zumal sich die Kaninchen auf seinem Hof befunden hätten und er diese als Verwahrer zumindest vorübergehend zu betreuen hatte (E. 4.3.). Die Beschwerde wurde, soweit auf sie eingetreten wurde, vollumfänglich abgewiesen.
Genf, Cour de justice, 09.08.2023, ATA/828/2023 (aus dem Französischen)
Hund: Definitive Beschlagnahmung
Mit Beschluss vom 09.08.2023 (ATA/828/2023) wies der Cour de justice Genf eine Beschwerde gegen die definitive Beschlagnahme eines Hundes der Rasse American Bully ab. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin für zwei Jahre verboten, andere Hunde als die ebenfalls in ihrem Haushalt wohnende Bulldogge zu halten, und danach für weitere drei Jahren keinen Hund zu erwerben, der als Erwachsener mehr als 10 Kilogramm wiegt.
Der Hund hatte im Juni und August 2020 während eines Spaziergangs mit seiner Halterin Personen verletzt. Bei einer nachfolgenden Kontrolle durch den service de la consommation et des affaires vétérinaires (SCAV) zeigte sich, dass der Grundgehorsam des Hundes nur notdürftig war und es seiner Halterin an kynologischen Kenntnissen mangelte. Mit Entscheid vom 24. August 2020 wurde der Halterin sowie allen Personen, die den Hund ausführen könnten, auferlegt, den Hund an öffentlich frequentierten Orten an einer kurzen Leine zu führen und ihm ab dem Verlassen des Hauses einen Maulkorb anzulegen. Ferner wurde die Halterin verpflichtet, Hundeerziehungskurse zu besuchen, und zwar so lange, wie der Hund nicht vollständig unter Kontrolle sei. Spätestens am 31. Januar 2021 würde sie zudem zur Ablegung des für die Haltung von grossen Hunden obligatorischen test de maîtrise et de comportement (TMC) aufgefordert werden. Der Test wurde in der Folge nicht bestanden. – Am 15. Februar 2023 verletzte der American Bully einen Hund der Rasse Yorkshire Terrier tödlich. Er war zur Zeit des Vorfalls nicht an der Leine geführt worden und hatte auch keinen Maulkorb getragen. Eine weitere Beurteilung des Hundes durch eine Spezialistin des SCAV ergab, dass sich der Gehorsam des Hundes im Vergleich zur ersten Beurteilung noch verschlechtert hatte. Die Beschwerdeführerin hatte seit einem Jahr keine Erziehungskurse mehr besucht und zeigte sich uneinsichtig. Im März 2023 erfolgte die vorsorgliche und im April 2023 die definitive Beschlagnahme des Hundes. Weiters wurde der Beschwerdeführerin untersagt, während zwei Jahren in ihrem Haushalt andere Hunde als ihre Bulldogge zu halten und danach während drei Jahren keinen Hund zu erwerben, der als Erwachsener mehr als 10 Kilogramm wog (Beschluss, A.–B.).
Mit der Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, einen Ermessensfehler sowie die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führte der Cour de justice aus, dass keine Verletzung desselben aus dem Umstand abgeleitet werden könne, dass der angefochtene Entscheid nach der eigenen Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auf ihre verschiedenen Argumente eingegangen sei (E. 3.4). In der Sache erwog der Cour de justice: Gemäss Art. 73 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) müssten Zucht, Erziehung und Umgang mit Hunden deren Sozialisierung, d.h. die Entwicklung von Beziehungen zu Artgenossen und zum Menschen, sowie die Anpassung an die Umwelt gewährleisten. Das kantonale Hundegesetz vom 18. März 2011 (loi sur chiens, LChiens - M 3 45) habe seinerseits zum Ziel, in Anwendung des nationalen TSchG die Bedingungen für die Zucht, Ausbildung und Haltung von Hunden zu regeln, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ruhe (Art. 1 lit. b HHG). Aus den Vorarbeiten, die zu seiner Verabschiedung führten, gehe hervor, dass das Hundegesetz kein Gesetz über Hunde, sondern über deren Halter sei und den Schwerpunkt besonders auf die Prävention lege (E. 4.1–4.2, m.w.H.). Gemäss des Art. 27 LChien wird der American Bully als potenziell gefährlich eingestuft, weil er eine Widerristhöhe von über 56 cm und ein Gewicht von über 22 kg (in casu 33-34 kg) habe, für die ein TMC vorgesehen sei (Art. 22 LChien). Der Test wurde nicht bestanden; auch besuchte die Beschwerdeführerin zwischen dem 7. Januar 2021 und dem 3. März 2023 (Datum der Beschlagnahmung) keine weiteren Hundeerziehungskurse. Die Beschwerdeführerin habe am 15. Februar 2023 zudem nicht die notwendigen Vorsichtsmassnahmen (kurze Leine, Maulkorb) ergriffen, um zu verhindern, dass ihr der Hund entkomme und einen Artgenossen verletze (E. 4.6–5.). Die Grundlage für den Ermessenspielraum und die angeordneten Massnahmen finde sich in Art. 39 LChiens, wobei die Behörde über einen grossen Ermessensspielraum bei der Wahl der angeordneten Massnahme verfüge (E. 4.8–4.9).
Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht eine Gefährdung Dritter durch die Haltung des American Bully angenommen, da die Beschwerdeführerin den TMC bis dato nicht bestanden habe, der Hund über drei Jahre alt sei und gemäss dem Bericht der Spezialistin vom 1. März 2023, noch bevor er zwei Tage später präventiv beschlagnahmt und die strittige definitive Beschlagnahmung ausgesprochen wurde, a priori keinen Grundgehorsam besessen habe, auf Zuruf nicht oder erst nach mehreren Befehlen zurückkehrte und sich in der Gegenwart eines Artgenossen und einer Frau als sehr reaktiv erwiesen habe. Die endgültige Beschlagnahmung des Hundes sei zwar streng, stelle aber eine verhältnismässige Massnahme dar und sei allein geeignet, das vom Gesetz angestrebte Ziel der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten. Hingegen reichte eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin, ihren Hund künftig an der Leine zu führen und ihm einen Maulkorb anzulegen, nicht aus, um diese Feststellung umzukehren. Aus den letzten von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Elementen gehe zudem hervor, dass der Hund nicht eingeschläfert werden sollte, sondern einer Person anvertraut werden könnte, die sich auf Hundeerziehung spezialisiert habe (E. 5.). Insgesamt sei die Klage in allen Punkten unbegründet und müsse abgewiesen werden.
Zürich: Verwaltungsgericht, 3. Kammer, 21.06.2023 (VB2023.00055)
Meerschweinchen: Definitive Beschlagnahme, Tierhalteverbot
Mit Entscheid vom 21.06.2023 (VB2023.00055) wies das Verwaltungsgericht Zürich die Beschwerde gegen die definitive Beschlagnahme von acht Meerschweinchen und eines umfassenden Tierhaltungsverbots ab. Laut Sachverhaltserstellung setzte die Beschwerdeführerin am 9. März 2020 zwei ihrer damals insgesamt sechs Meerschweinchen in einem Jutesack an einem Spazierweg und ein weiteres Meerschweinchen auf einer Wiese vor ihrem Wohnhaus aus, wobei eines der Tiere in der Folge verstarb. Die Beschwerdeführerin wurde gleichentags aufgrund ihres auffälligen Verhaltens fürsorgerisch in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) untergebracht. In der Folge wurde (nach der Kastration der männlichen Tiere) die mit zahlreichen Auflagen verknüpfte Rückgabe der Meerschweinchen angeordnet. Am 10. November 2021 erhielt das Veterinäramt eine Meldung der SBB-Transportpolizei, wonach die Beschwerdeführerin auf Hinweis einer Drittperson hin am 9. November 2021 am Bahnhof N kontrolliert worden, wobei sie neun Meerschweinchen in einer Einkaufstasche mit sich führte, die sich alle in ungepflegtem Zustand befunden und zum Teil Verletzungen aufgewiesen hätten. Die Tiere wurden letztlich mit Verfügung des Veterinäramts vom 16. November 2021 vorsorglich beschlagnahmt und die Beschwerdeführerin erneut in der PUK fürsorgerisch untergebracht. Eines der Tiere starb in der Folge. Am 1. Februar 2022 verfügte das Veterinäramt die definitive Beschlagnahme der verbleibenden acht Tiere sowie deren Weiterplatzierung, eventualiter deren Euthanasie. A wurde zudem unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall ein umfassendes, unbefristetes Tierhalteverbot mit sofortiger Wirkung für das Gebiet der gesamten Schweiz auferlegt; weiter wurde verfügt, dass allfällige von der Beschwerdeführerin in Widerhandlung gegen dieses Verbot gehaltene oder betreute Tiere definitiv beschlagnahmt und anschliessend weiterplatziert oder euthanasiert würden; ein Antrag, die Tiere in die Obhut einer ihr bekannten Drittperson „C“ zu geben, wurde abgelehnt.
Abweisung der Beschwerde gegen die angeordnete definitive Beschlagnahme der von der Beschwerdeführerin gehaltenen Tiere (E. 2.4-2.6). Die Vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung nicht konstant zu befolgen vermöge, weswegen ihr die objektive Fähigkeit zur anhaltend rechtskonformen Tierhaltung abzusprechen sei, sei nicht zu beanstanden (E. 3.6 - 3.9). Auch die Anordnung des umfassenden Tierhalteverbots erweise sich als rechtmässig, da es der Beschwerdeführerin trotz zahlreicher Auflagen, Ermahnungen und behördlicher Interventionen in der Vergangenheit nicht gelungen sei, eine durchgehend rechtskonforme Tierhaltung zu gewährleisten. Die Wahrung des Tierwohls sei höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer Freizeit Tiere zu halten, auch wenn die Haltung der Meerschweinchen für sie einen hohen Stellenwert und spürbare Auswirkungen auf ihr geistiges Wohlbefinden habe. (E. 3.10). Zur Tragweite des Tierhalteverbots nach Art. 23 Abs. 1 TSchG sowie der Abgrenzung der Tierhaltung von der blossen Betreuung, Pflege und Verwendung von Tieren, die von Dritten gehalten werden; das Beaufsichtigen, die Pflege und das Füttern von Tieren von Drittpersonen könne nur insoweit untersagt werden, als dabei infolge Zeitdauer oder Einräumung entsprechender Entscheidungsgewalt eine Halterstellung erlangen könnte (E. 3.11). Die Weiterplatzierung der Tiere liege des Weiteren im Ermessen der Beschwerdegegnerin; indessen sei eine Lösung, wie sie sich gegebenenfalls mit C verwirklichen lassen könnte, zumindest angemessen in Betracht zieht bzw. nicht vorschnell zu verwerfen. In casu scheine es mit der Wahrung des Tierwohls zumindest nicht von vornherein unvereinbar, der Beschwerdeführerin, die zu den Meerschweinchen offenkundig eine enge emotionale Bindung empfinde und die sich auch nicht uneinsichtig gezeigt habe, was die festgestellten Mängel anbelange, unter geeigneten Bedingungen und Voraussetzungen den Kontakt zu den von ihr ehemals gehaltenen Tieren weiterhin zu ermöglichen (E. 4.5).
Neuchâtel, Tribunal cantonal, 05.06.2023, CDP.2023.45 (aus dem Französichen)
Verschiedene Tierarten: Tierhalteverbot, Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Tiere
Mit Entscheid vom 05.06.2023 (CDP.2023.45) wies das Kantonsgericht Neuchâtel eine Beschwerde gegen eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Tiere ab.
Am 22.04.2022 stellte der Service de la consommation et des affaires vétérinaires (SCAV) anlässlich einer unangemeldeten Kontrolle bei der Beschwerdeführerin fest, dass sie in dem an ihre Wohnung angrenzenden Stall eine Vielzahl von Tierarten (Hunde, Pferde, Geflügel, Nagetiere, Tauben und Enten) unter nicht artgerechten Haltungsbedingungen hielt. Am 29.04.2022 wurde ihr in einem Schreiben die Mängel mitgeteilt, ebenso, dass nach einer erneuten Kontrolle am 25.04.2022. Zu den festgestellten Mängeln gehörten trockene und verstaubte Wasser- und Futternäpfe, Boxen, die nicht ausreichend eingestreut waren, dass in den Bereichen, in denen sich die Hunde, Hühner, der Hahn, die Tauben und die Enten aufhielten, die tiergerechten Einrichtungen nicht ausreichend waren, dass die Hunde nicht ausreichend Beschäftigung hatten und dass die Pferde nicht ausgeführt wurden und ihnen kein Raufutter zur Verfügung stand. Überdies wurden zwei alte, todkranke Hunde vorgefunden, die nicht gepflegt wurden. Nach einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9.05.2022 schränkte das SCAV mit Verfügung vom 02.06.2022 die erlaubte Anzahl der gehaltenen Tiere auf zwei Pferde, zwei Kaninchen, elf Stück Geflügel, drei Tauben, drei Enten sowie fünf Hunde ein, sofern sie tierschutzkonform gehalten werden. Eine Haltung eines zusätzlichen Tiers (oder Ersatztiers, im Todesfall) wurde ausdrücklich von der Genehmigung von Seiten der Behörde abhängig gemacht unter Androhung der Beschlagnahmung im Widerhandlungsfall. Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt worden war, weil es die Einschätzung des SCAV teilte, dass die Frau mit der Arbeit, die die Haltung einer grossen Anzahl von Tieren verursachte, überfordert war und die Massnahme daher geeignet und erforderlich war, das Ziel des Tierschutzes zu erreichen. Die Beschwerdeführerin machte u.a. die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, unrichtige Sachverhaltsfeststellung (verbunden mit einem Verstoss gegen das Willkürverbot) und eine Verletzung ihres Rechts auf persönliche Freiheit geltend (Bst. A-B).
Aus den Erwägungen: Gemäss den festgestellten Mängeln bei der Tierhaltung (Verletzung mehrerer Haltungsbestimmungen der Tierschutzgesetzgebung) erscheint die Beschränkung der Anzahl gehaltenen Tiere gestützt auf Art. 23 TSchG, Art. 24 TSchG i.V.m. Art. 6 TSchG (sowie diverser, die Haltung betreffende Bestimmungen in der Tierschutzverordnung) als verhältnismässig. Sie sei geeignet, das vom Gesetz angestrebte Ziel, nämlich den Schutz der Tiere, zu erreichen. Diese Massnahme sei zudem notwendig, damit die Beschwerdeführerin nicht mit der Arbeitsbelastung, die mit der Haltung dieser Tiere einhergebe, überfordert ist. Soweit es sich bei der Massnahme um einen Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin handele, die eine enge emotionale Beziehung zu ihren Tieren unterhalte, überwiege das Interesse am Schutz der Tiere. Die Massnahme entspreche zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, da der Zweck des Tierschutzes es rechtfertige, dass die Beschwerdeführerin eine geringere Anzahl Tiere hält, um die sie sich gesetzeskonform kümmern könne. Soweit die Hunde und Pferde durch eine Trennung beeinträchtigt würden, überwiege ihr Interesse an einer guten Behandlung eindeutig. Schliesslich sehe die Beschwerdeführerin zu Unrecht einen Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit darin, dass für die Haltung eines zusätzlichen Tieres (oder um eines zu ersetzen) eine Bewilligung des SCAV erforderlich sei, da eine solche Einwilligung im Bedarfsfall rasch eingeholt werden könne. Zudem sei diese Massnahme notwendig, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin Tiere erwirbe oder ersetze, ohne in der Lage zu sein, ihnen die notwendige Pflege zukommen zu lassen (E. 2.a-2b).
St. Gallen, Verwaltungsgericht, 05.06.2023, B 2023/45
Katzen und Hunde: Tierhalteverbot
Mit Entscheid vom 05.06.2023 (B 2023/45) wies das Verwaltungsgericht St. Gallen eine Beschwerde gegen ein unbefristetes Tierhalteverbot ab. In casu waren bei dem Beschwerdeführer von den Behörden fünf Hauskatzen und zwei Hunde zu deren Schutz in Gewahrsam genommen worden, mit nachfolgender definitiver Beschlagnahmung und Einziehung sowie Erlass eines Tierhalteverbots (mit Ausnahme der Haltung einer Katze; eine sechste Katze musste zudem euthanasiert werden). Der Beschwerdeführer war zudem mit Strafbefehl vom 13. Mai 2020 der mehrfachen fahrlässigen Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 und 2 TSchG) sowie der mehrfachen Übertretung des Tierschutzgesetzes (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 3 und Art. 5 sowie Art. 71 Abs. 1 TSchG und Art. 10 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 1 TSchG) schuldig gesprochen worden. Der Beschwerdeführer bestritt die Rechtmässigkeit des von der Vorinstanz angeordneten unbefristeten Tierhalteverbots; namentlich hatte er vor der Vorinstanz beantragt, es sei ihm neben der Katze auch einer der Hunde herauszugeben.
Das Verwaltungsgericht erwog: Bei der Beurteilung der Frage, ob (und falls ja, in welchem inhaltlichen und zeitlichen Umfang) ein Tierhalteverbot auszusprechen sei, komme der urteilenden Behörde ein erheblicher Ermessenspielraum zu (Verweis auf BGer 2C_575_2021 vom 08.09.2022, E. 9.1), unter Beobachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Der Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum hinweg seine Tiere in seiner Wohnung klar unzureichenden hygienischen Verhältnissen ausgesetzt. Die Tierpflege sei von ihm teilweise gravierend vernachlässigt und einzelne Tiere seien in einem schlechten Pflege- bzw. Gesundheitszustand angetroffen worden. Er habe weder Einsicht gezeigt noch sich zu einer Verhaltensänderung bewegen lassen, selbst nach Erlass des Strafbefehls (E. 2.4.1). Im Licht dieser Umstände betrachtet, sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz prognostisch davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer werde auch künftig keine mit der Tierschutzgesetzgebung konforme Tierhaltung (mit Ausnahme einer Katze) gewährleisten. Sie habe auch zu Recht die Frage bejaht, dass zum im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere kein milderes Mittel als ein Tierhalteverbot mehr offen gestanden habe (E. 2.4.1). Zur Verhältnismässigkeit: Zum einen gelte das Tierhalteverbot inhaltlich nicht absolut (Ausnahme der Haltung einer Hauskatze) und zum anderen sei es in zeitlicher Hinsicht zwar unbefristet, was aber seine zukünftige Anpassung nicht ausschliesse (E. 2.4.2 m.w.H.). Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Bedeutung einer Hundehaltung für sein psychisches Wohlbefinden ändere in casu nichts an der Verhältnismässigkeit des angefochtenen Tierhalteverbots oder am überwiegenden öffentlichen Interesse daran (E. 2.4.3). Es überwiege das Interesse an der in der Tierschutzgesetzgebung verankerten Achtung der Würde und des Wohlergehens der Tiere das Interesse des Beschwerdeführers, nebst der Katze auch noch einen Hund zu halten (E. 2.4.3). Insgesamt erweise sich das unbefristete Tierhalteverbot als rechtmässig (E. 2.5).
Zürich, Verwaltungsgericht, 3. Kammer, 01.06.2023, VB.2022.00535
Hunde: Verbot der Haltung eines Hundes der Rassetypenliste II im Kanton Zürich
Mit Urteil vom 01.06.2023 (VB.2022.00535) wies das Verwaltungsgericht Zürich eine Beschwerde gegen das Verbot der Haltung eines Hundes der Rasse "American Staffordshire Terrier x Unbestimmt" ab. Der Beschwerdeführer hatte seinen Hund im Alter von rund zwei Monaten von einer Züchterin in Deutschland erworben. In der zentralen Hundedatenbank AMICUS war der Hund als "Bulldog x Alpenländische Dachsbracke" erfasst.
Am 18. September 2020 ging beim Veterinäramt des Kantons Zürich ein Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 10. September 2020 betreffend "Verdachtsabklärung Rassetypenliste II Hund" ein. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Hund am 30. Mai 2020 "aufgefallen", da aufgrund der äusseren Erscheinung des Hundes dessen Zugehörigkeit zur Rassetypenliste II in der Verordnung zum Hundegesetz des Kantons Zürich nicht ausgeschlossen werden konnte. Das Veterinäramt forderte den Beschwerdeführer auf, seinen Hund durch einen amtlichen Tierarzt beurteilen zu lassen. Die Phänotypisierung erfolgte am 12. Oktober 2020 und ergab, dass es sich bei dem Hund um einen Hund des Rassetyps "Bullartige Terrier" der Rasse "American Staffordshire Terrier x Unbestimmt" handle. In der Folge ordnete das Veterinäramt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die definitive Beschlagnahmung des Hundes an, ausser der Beschwerdeführer platziere den Hund ausserkantonal oder ziehe in einen anderen Kanton um.
Das Verwaltungsgericht zog in Erwägung: Gemäss § 8 Abs. 1 Hundegesetz des Kantons Zürich (HuG, LS 554.5) seien der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial verboten. Der Regierungsrat sei zuständig, die Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zu bezeichnen (§ 8 Abs. 2 HuG). Gestützt darauf sehe § 5 Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV; LS 554.51) vor, dass zur Rassetypenliste II im Sinn von § 8 Abs. 2 HuG Hunde zählen, die mindestens 10 % Blutanteil von Hunden bestimmter, im Gesetz aufgezählter Rassen hätten, so auch der Rasse American Staffordshire Terrier (E. 2.2). In casu war die Abstammung väterlicherseits umstritten, weshalb das Veterinäramt gestützt auf § 5 Abs. 3 HuV über die Zuordnung zu einem Rassetyp mittels amtstierärztlicher Beurteilung zu entscheiden hatte. Gemäss dieser sei der Hund der Rasse "American Staffordshire Terrier x Unbestimmt" und damit einem im Kanton Zürich verbotenen Rassetyp zuzuordnen (E. 3.2). Der Beschwerdeführer vermochte die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht zu erschüttern (zum Ganzen E. 4.).
Zur Rüge der Verletzung der Persönlichen Freiheit hielt das Verwaltungsgericht fest: Das Bundesgericht habe in BGE 133 I 249 entschieden, dass das Halten von Hunden einer bestimmten Rasse grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit falle. Hingegen habe es in BGE 134 I 293 (E. 5.2.1) dafürgehalten, dass die Wegnahme und allfällige (definitive) Fremdplatzierung eines Hundes (als administrative Sanktion für die Nichtbezahlung einer relativ niedrigen Geldforderung des Staates) unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit nicht unproblematisch sei (mit Verweis auf BGer, 10. Februar 2014, 2C_856/2013, E. 5.2). Im zu beurteilenden Fall lasse sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Hund, mit dem er seit drei Jahren zusammenlebe, unter die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV subsumieren. Die vom Veterinäramt angeordnete definitive Beschlagnahmung des Hundes bzw. dessen Umplatzierung halte indessen vor Art. 36 BV (Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten) stand (E. 5.3). Die Beschwerde sei abzuweisen.
Aargau, Verwaltungsgericht, 3. Kammer, 24.05.2023, WBE.2022.414
Schafe: Witterungsschutz
Mit Urteil vom 24.05.2023 (WBE.2022.414), Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz, erkannte das Verwaltungsgericht Aargau Nichteintreten auf die Beschwerde eines Schafhalters gegen das Nichtgewähren des gesetzlich vorgeschriebenen Witterungsschutzes für Auen und Lämmer gemäss Art. 36 Abs. 1 Tierschutzverordnung (TSchV) und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008. Das Verwaltungsgericht begründete dies mitunter, dass dem Beschwerdeführer in der massgebenden Dispositiv-Ziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids keine neuen, über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Pflichten auferlegt worden seien, weswegen offenkundig kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung vorliege (E. 5.3). Auch bezüglich seiner Beanstandung, die Feststellung der Witterungsverhältnisse in der fraglichen Nacht – es habe keine extreme Witterung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 TSchV vorgelegen – sei inkorrekt, und seine Schafherde sei zu Unrecht nicht als Wanderschafherde betrachtet worden, wurde ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung verneint, weil sich diese Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsverletzungen lediglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehe und nicht auf das massgebende Entscheiddispositiv (E. 5.3).
Bern, Obergericht, 24.05.2023, BK 2022 467
Begriffe Tierhalter, Betreuer
Mit Beschluss vom 24.05.2023 (BK 2022 467) hiess das Obergericht Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Art. 3 Bst. b, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1 Bst. a, 28 Abs. 1 Bst a, 28 Abs. 3) gut. Dem Beschuldigten war vorgeworfen worden, zusammen mit seiner Lebenspartnerin im Zuge der Haltung von mindestens 48 Katzen im gemeinsamen Haushalt gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) verstossen zu haben. Gegen die Lebenspartnerin war am 16. September 2022 ein Strafbefehl wegen des betreffenden Deliktes ergangen (mehrfache Begehung), der in Rechtskraft erwuchs. Die Staatsanwaltschaft hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei dem Beschuldigten lediglich um eine Hilfsperson gehandelt habe, während die Lebenspartnerin die Hauptverantwortliche in der Tierhaltung gewesen sei (E. 3.). Das Obergericht äussert sich zu den Begriffen Tierhalter und -betreuer. Beide treffe die in der Tierschutzverordnung konkretisierten Pflichten, die insbesondere hinsichtlich der (Kranken-)pflege in den Grundzügen bereits in Art. 6 Abs. 1 TSchG enthalten seien. Nicht entscheidend sei, dass Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV) als Verantwortlichen für die Krankenpflege bloss den Halter nenne. Unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 TSchG sei der Kreis derjenigen, welche für das Wohlergehen eines Tieres zu sorgen haben, auszulegen und erstreckt sich auch auf den Betreuer (E. 5.1 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.2 f. und 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte Hinweise, dass er über die tatsächliche, auf Dauer angelegte Herrschaftsmacht hinsichtlich sämtlicher Tiere im gemeinsamen Haushalt verfügt hatte und sich ebenfalls der angezeigten Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz strafbar gemacht habe. Es genüge, dass sich die Tiere in seiner Obhut befunden hätten und er als Betreuer für deren Wohlergehen hätte sorgen müssen. Der Umstand, dass die Lebenspartnerin angegeben hat, sie trage die alleinige Verantwortung, ändert daran nichts (E. 5.2).
Zürich, Verwaltungsgericht, 3. Kammer, 16.03.2023, VB. 2021.00839
Schafe: Witterungsschutz
Mit Urteil vom 16.03.2023 (VB.2021.00839) wies das Verwaltungsgericht Zürich eine Beschwerde gegen die vom Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) angeordnete Verpflichtung, Schafen einen künstlichen Witterungsschutz bei dauernder Haltung von Schafen im Freien während der Winterfütterungsperiode bei extremer Witterung und jederzeit vom 1. Dezember bis Ende Februar, ausgenommen an Tagen und in Nächten mit trockener Witterung und Boden zur Verfügung zu stellen, ab. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hielt im Dezember 2020 eine Herde von rund 80 Schafen auf einer Weide im Kanton Zürich. Nach einer Tierschutzmeldung aus der Bevölkerung führte das VETA am 16. Dezember 2020 eine unangemeldete Kontrolle auf der Weide durch. Nachdem festgestellt worden war, dass den dauernd im Freien gehaltenen Schafen trotz nassfeuchter Witterung und nassem Boden kein Witterungsschutz zur Verfügung stand, wurde die sofortige Behebung dieses Mangels verlangt. Nach einer erneuten Tierschutzmeldung sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verpflichtete das VETA mit Verfügung vom 2. März 2021, sämtlichen im Freien gehaltenen Schafen und anderen Nutztieren ab sofort während der Winterfütterungsperiode bei extremer Witterung (wie Kälte, Nässe und Wind) und jederzeit vom 1. Dezember bis Ende Februar dauerhaft einen künstlichen Unterstand zur Verfügung zu stellen, mit Ausnahme von Tagen und Nächten mit trockener Witterung und trockenem Boden. Der Unterstand müsse windgeschützt, d.h. mit mind. zwei Wänden versehen und so eingestreut sein, dass alle Tiere darin gleichzeitig trocken liegen können. Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs wurde abgewiesen.
Aus den Erwägungen: Zu den massgeblichen Rechtsgrundlagen in Bezug auf domestizierte Schafe, E. 3.2., 3.3, 3.4. Zum Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Schafen im Freien im Konkreten: Gemäss Art. 36 Abs. 1 TSchV dürfen Haustiere nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig (wiederholt in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Nutz- und Haustierverordnung) Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet; zudem muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Tabelle 2 der Nutz- und Haustierverordnung regelt die notwendige Fläche in m2 pro Schaf). Die "Fachinformation Tierschutz, Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Schafen im Freien" definiert eine dauerhafte Haltung im Freien, wenn Haustiere auf einer umzäunten Fläche im Freien gehalten werden und sich dort während 24 Stunden pro Tag aufhalten (E. 4.1, 4.2). Bei der „extremen Witterung über längere Zeit“ handelt es sich um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff (E. 4.2.2.). Insgesamt lasse sich, so das Verwaltungsgericht, das Vorhandensein extremer Witterung nicht nach Massgabe exakter meteorologischer Daten definieren, sondern es sei tierschutzrechtlich geboten, im Winter dauernd im Freien gehaltenen Schafen immer dann einen permanenten Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn – insbesondere aufgrund von Nässe im Verein mit Kälte – nicht mit Sicherheit von einer stabilen und ertragbaren Witterung ausgegangen werden könne (E. 4.2.4). Im Lichte neuester Erkenntnisse aus der Schafverhaltensforschung ermögliche nur ein künstlicher Unterstand eine tierschutzgerechte dauernde Haltung von Schafen im Winter; dieser sei vonnöten, wenn die Weide den Tieren nicht durch natürliche Strukturen (Höhle, massiver Felsvorsprung oder dicht belaubter Wald) ausreichenden Schutz vor dem schutzlosen Ausgeliefertsein im Sinn von Art. 36 Abs. 1 TSchV biete (E. 4.2.5). Ausreichender Schutz vor extremer Witterung bedinge zudem einen Abschluss durch mindestens zwei (besser wohl gar drei) geschlossene Wände, weil sonst ein ausreichend trockener Liegeplatz im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Satz TSchV sowie Schutz vor Durchnässung und Auskühlung nicht zu gewährleisten sei (E. 4.2.6).
Schwyz, Kantonsgericht, 13.03.2023, BEK 2022 147
Hunde: Gewerbsmässiges Handeln mit Hunden
Mit Urteil vom 13.03.2023 (BEK 2022 147) hiess das Kantonsgericht Schwyz eine Berufung gegen eine Verurteilung wegen vorschriftswidrigen gewerbsmässigen Handelns mit Tieren (Art. 28 Abs. 1 bst. h TSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 TSchG und Art. 103 TSchV) gut. Der Beschuldigten waren mit Strafbefehl vom 9. März 2022 drei Vermittlungshandlungen vorgeworfen worden: Am 17. Februar 2020 soll sie vier Hunde importiert und einen davon weitervermittelt haben; weitere Umstände des Sachverhalts waren nicht angeklagt. Zweitens soll die Beschuldigte am 3. Oktober 2020 einen weiteren Hund importiert und an eine Person im Kanton Bern vermittelt haben, ohne dass die Anklageschrift nähere Umstände zum Fall enthielt. In beiden Fällen war sie lediglich vom Kantonstierarzt auf die geltenden Bestimmungen beim Import und Handel von Heimtieren hingewiesen worden. Im dritten Fall, bei dem die Beschuldigte einen Hund aus Russland bei sich aufgenommen hatte, war dieser von ihr gegen einen Betrag von CHF 1'000 an eine Drittperson weitervermittelt worden (E. 1, E. 3 bb). Das Kantonsgericht erwog: Als gewerbsmässig im Sinne der Tierschutzverordnung gilt das Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen (Art. 2 Abs. 3 lit. a TSchV, E. 3aa). Allgemein setzt Gewerbsmässigkeit voraus, dass eine Tat bereits mehrfach begangen und in der Absicht gehandelt habe, ein Erwerbseinkommen zu erlangen; ferner müsse aufgrund der Taten geschlossen werden, die Täterin sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (E. 3. Aa m.H. auf BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 m.H.). Vorgehen in einem Einzelfall (wovon i.c. auszugehen war, weil bei den beiden ersten Vermittlungshandlungen namentlich nicht angeklagt war, inwiefern das Weitervermitteln entgeltlich erfolgt war) genügt zum Nachweis eines vorschriftswidrigen gewerbsmässigen Handelns mit Tieren in objektiver Hinsicht daher nicht (E.3 cc). Die Anklage habe sich des Weiteren auch nicht dazu geäussert, inwiefern die Beschuldigte mit Hunden in der Absicht gehandelt habe, für sich einen Teil des Lebensunterhalts zu generieren oder regelmässig eigene oder Unkosten Dritter zu decken (E. 3bb). Entsprechend sei die Berufung gutzuheissen (E. 5).
Glarus, Verwaltungsgericht, 23.02.2023, VG.2022.00063 (VG.2023.1221)
Hundehaltung: Leinen- und Maulkorbpflicht
Mit Urteil vom 23.02.2023 (VG.2022.00063) bestätigte das Verwaltungsgericht Glarus die verfügte generelle Leinen- und Maulkorbpflicht des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT). Wer einen Hund halte oder ausbilde, habe Vorkehrungen zu treffen, damit er Menschen und andere Tiere nicht gefährdet (E II/3.1). In casu hatte der Hund der Beschwerdeführerin mehrmals Menschen oder andere Hunde gebissen (E. II/5.1). Zur Gewährleistung einer stets kontrollierten sowie vorausschauenden Aufsicht und Führung des Hundes sei eine Leinenpflicht angezeigt. Dies unter anderem auch, weil sich die Beschwerdeführerin und ihr Partner gegenüber den angeordneten Massnahmen uneinsichtig zeigten (E. II/5.2). Da trotz Leinenpflicht nicht ausgeschlossen sei, dass der Hund bei unvorhersehbarem Verhalten von Drittpersonen zuschnappe oder beisse, sei zusätzlich eine Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum notwendig (E. II/5.3). Eine Mitverantwortung von Personen im Kontakt mit (fremden) Hunden ohne Erlaubnis der Hundehalterin oder des Hundehalters ändere daran nichts (E. II/5.4).
Freiburg, Kantonsgericht, 21.02.2023, 601 2022 79 (aus dem Französischen)
Tierhaltung: Beschlagnahme und Verkauf von Tieren nach Nichteinhaltung des Haltungsverbots
Mit Urteil vom 21.02.2023 (601 2022 79) wies das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerde gegen die Beschlagnahme und den Verkauf von Rindern nach Nichteinhaltung eines für fünf Jahre ausgesprochenen Haltungsverbots ab. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die beschlagnahmten und verkauften Rinder seien aus rechtlicher Sicht Eigentum einer Firma und nicht direkt von ihr selbst. Dieses Argument, das von der Beschwerdeführerin und ihrem einzigen geschäftsführenden Gesellschafter in den verschiedenen Korrespondenzen immer wieder wiederholt wird, sei nicht relevant, so das Kantonsgericht, abgesehen davon, dass es daran erinnere, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie unter einem Berufsverbot stand, bewusst eine Gesellschaft gegründet habe, die ihr den Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens ermöglichte. Zwar wurde die Gesellschaft ursprünglich mit ihrer Tochter gegründet, diese zog sich jedoch im Januar 2020 zurück. Zum Zeitpunkt des massgeblichen Sachverhalts müsse daher festgestellt werden, dass die Gesellschaft nur die Beschwerdeführerin als (einzigen) Gesellschafter und Geschäftsführer hatte. Sie waren somit in Wirklichkeit ein und dieselbe Person. Das Gericht komme nicht umhin, hier einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch seitens der Beschwerdeführerin zu sehen (E. 2.1.1). Fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin sich – trotz des Tierhalteverbots – um Tiere gekümmert habe. Da für die mindestens 35 Rinder nur eine Hilfsperson eingestellt war, die sich während vier Stunden pro Tag um die Tiere kümmerte, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls Tiere betreute (E. 2.1.2, 2.1.3).
Solothurn, Obergericht Beschwerdekammer, 15.02.2023, BKBES.2022.144
Verfahren gegen Tierklinik: Strafantrag einer Tierhalterin wegen Tierquälerei und Sachbeschädigung
Mit Beschluss vom 15.02.2023 (BKBES.2022.144) wies das Obergericht Solothurn, Beschwerdekammer, die Beschwerde einer Hundehalterin gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg wegen Tierquälerei und Sachbeschädigung ab. Die Beschwerdeführerin hatte am 12. September 2022 Strafantrag gegen die Tierklinik – namentlich gegen zwei Ärzte – wegen Tierquälerei und Sachbeschädigung eingereicht. Sie warf den Ärzten vor, ihre Hündin nicht korrekt behandelt respektive nicht die nötigen Schritte eingeleitet zu haben, als sich ihr Gesundheitszustand nach einer Zahnoperation verschlechtert hatte. Die Hündin verstarb am 16. Februar 2022. Das Obergericht Solothurn befand, dass die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden sei. Die Beschwerdeführerin werfe den Beschuldigten ausdrücklich kein vorsätzliches Handeln vor, und fahrlässige Sachbeschädigung sei straflos (E. 3). Zum anderen wäre im Hauptverfahren aufgrund der Sachlage mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weswegen sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten respektive gegen die behandelnden Ärzte der Tierklinik wegen fahrlässig begangener Tierquälerei nicht rechtfertige. Weitere Ermittlungsansätze seien ebenfalls nicht ersichtlich. (E. 4.1, 4.1, 5). Es handelt sich vorliegend in erster Linie um eine zivilrechtliche Angelegenheit.
Graubünden, Verwaltungsgericht 3. Kammer, 09.02.2023, U 2023 4
Hundehaltung: Hundehaltungsverbot
Mit Urteil vom 9. Februar 2023 (U 2023 4) bestätigte das Verwaltungsgericht Graubünden ein vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT) verfügtes teilweises Hundehaltungsverbot gestützt auf gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG und Art. 66 Abs. 1 VetG, nachdem die Wahrung der elementaren Halterpflichten mit den zuvor angeordneten, milderen Massnahmen als dem unbefristeten Halteverbot für einen Border Collie-Mischling nicht hinreichend sichergestellt werden konnten. So führten weder die (teilweise) absolvierten Hundekurse noch die Leinen- und Maulkorbpflicht dazu, dass weitere (Beiss-)Vorfälle zum Schaden von Drittpersonen hätten vermieden werden können (E. II/6.2). Das teilweise Hundehalteverbot – der körperlich eingeschränkten Beschwerdeführerin wurde im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips weiterhin die Haltung eines adulten Hundes mit einem Körpergewicht von maximal 10 kg und einem Stockmass von nicht mehr als 40 cm weiterhin gestattet – erscheine sowohl als geeignet als auch als erforderlich, um die öffentliche Sicherheit und die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung zur Sicherung des Tierwohls zu gewährleisten, so das Verwaltungsgericht (E. II/6.2).
Zürich, Verwaltungsgericht, 15.12.2022, VB.2022.00586
Hundehaltung: Definitive Beschlagnahmung eines Hundes
Mit Urteil vom 15.12.2022 (VB.2022.00586) bestätigte das kantonale Verwaltungsgericht Zürich die definitive Beschlagnahmung eines Hundes. Für den heute verhaltensauffälligen und ängstlichen Hund sei es völlig irrelevant, aus welchen Beweggründen der Beschwerdeführer Fehler in der Erziehung gemacht habe. Allfällige Überforderung sei kein Entschuldigungsgrund für eine tierschutzwidrige Hundehaltung; gerade als Ersthundehalter hätte dies eher zur Erkenntnis führen müssen, der anspruchsvollen Aufgabe der Haltung und Erziehung eines jungen Molossers nicht gewachsen zu sein, und diesen im Sinne des Tierwohls allenfalls auch unaufgefordert in bessere Hände zu übergeben (E. 3.3). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene übermässige Härte in der Erziehung seines Hundes im Sinn von Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV wie auch die Verletzung der Pflicht, den Hund so zu halten und auszubilden, dass er Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV), seien zweifellos erstellt. Es bestehe ein grosses öffentliches Interesse daran, dass der Hund dem Beschwerdeführer zur Verhinderung einer Gefahr für Menschen und Tiere entzogen bleibe (E. 3.5). Auch die Verhältnismässigkeit der definitiven Beschlagnahmung sei zu bejahen, weil nur mit der definitiven Beschlagnahmung des Hundes verhindert werden könne, dass der Hund erneut in eine tierschutzrelevante Situation gerate, in seiner Anpassungsfähigkeit überfordert werde und es allenfalls auch zu einem Beissvorfall mit einem der Kinder des Beschwerdeführers kommen könnte (E. 4.3).
Zürich, Verwaltungsgericht, 24.11.2022, VB.2021.00276
Tierversuch: Verbot eines Tierversuchs mit Schweregrad 3
Mit Urteil vom 24.11.2022 (VB.2021.00276) hiess das kantonale Verwaltungsgericht Zürich eine Beschwerde von vier Mitgliedern der kantonalen Tierversuchskommission gut und untersagte einen Tierversuch des Schweregrades 3 (höchstbelastende Versuche) mit Zebrafinken zur Erforschung neuronaler Vorgänge des Vogelgesangs. Die Vorinstanz hatte – wie zuvor schon die kantonale Tierversuchskommission und das Veterinäramt – den Forschungsnutzen gestützt auf den Erkenntnisgewinn eines Gesamtprojektes beurteilt. Dadurch werde der wissenschaftliche Nutzen, der aus einer Kette von Tierversuchen resultiere, in unzulässiger Weise dem Tierleid gegenübergestellt, das allein mit dem streitbetroffenen Versuch verbunden sei, so das Verwaltungsgericht. M.a.W. hätte die Belastung der Tiere lediglich zum Erkenntnisgewinn aus den konkreten Versuchen, nicht dem Gesamtprojekt ins Verhältnis gesetzt werden dürfen (E. 11.5.3). Es fehlen konkrete Erwartungen an eine spätere klinische Verwertbarkeit der Erkenntnisse, so das Verwaltungsgericht weiter (E. 11.5.4). Den zulässigen Tierversuchszielen komme unterschiedliches Gewicht zu (E. 11.1). Für Versuche mit sehr schwerer Belastung der Versuchstiere im Bereich der Grundlagenforschung sei die Schwelle sehr hoch anzusetzen (E. 11.5.1). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der wissenschaftliche Nutzen der Tierversuche zu hoch gewichtet wurde (E. 11.6), womit das Tierschutzinteresse überwiege (E. 12). Daher erweise sich der geplante Tierversuch i.S.v. Art. 19 Abs. 4 TSchG als unzulässig. Offengelassen wurde, ob die Vorinstanz zu Recht einen tiefgreifenden Eingriff ins Erscheinungsbild der Tiere verneinte (E. 10.3).