Vollspaltenböden in der Schweine- und Rinderhaltung: Tierschutzrelevanz, Regelungen im österreichischen Tierschutzrecht und aktuelle höchstgerichtliche Judikatur[1]
Abstract
Keywords
Nutztierhaltung, Bodenbeschaffenheit, Vollspaltenböden, Platzangebot, Bewegungsfreiheit, Übergangsfrist
Empfohlene Zitierweise:
Binder, Regina (2025). Vollspaltenböden in der Schweine- und Rinderhaltung: Tierschutzrelevanz, Regelungen im österreichischen Tierschutzrecht und aktuelle höchstgerichtliche Judikatur. Journal of Animal Law, Ethics and One Health (LEOH), 139-161. DOI: 10.58590/leoh.2025.012
* Dr. iur. Dr. phil. Regina Binder, Tierschutz- und Veterinärrecht, Zentrum für Tierernährung und Tierschutzwissenschaften, Klinisches Department für Nutztiere und Sicherheit von Lebensmittelsystemen, Veterinärmedizinische Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien
Inhaltsverzeichnis
- I. Hintergrund
- II. Platzangebot und Bodenbeschaffenheit: Begriffe und Tierschutzrelevanz
- III. Allgemeine Anforderungen an Platzangebot und Bodenbeschaffenheit
- IV. Normenkontrollverfahren zu Mindestanforderungen in der Schweine- und Rinderhaltung
- 1. Schweinehaltung
- a) Schweinespezifische Mindestanforderungen
- b) Anfechtungsgründe und Gegenäußerung
- c) VfGH v. 13. 12.2023, G 193/2023-15, V 40/2023-15
- 2. Rinderhaltung
- V. Schlussbetrachtung: Implikationen für den Nutztierschutz
- IV. Literatur, Materialien und Internetquellen
- VII. Rechtsgrundlagen
- VIII. Abkürzungen
I. Hintergrund
Die Beschaffenheit der Böden sowie Größe und Struktur der den Tieren zur Verfügung stehenden Fläche (Platzangebot) haben weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden von Schweinen und Rindern. Da insbesondere perforierte Böden nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch die Gesundheit der Tiere nachteilig beeinflussen können, steht ein Verbot von Vollspaltenböden[2] im Fokus der Forderungen nach einer Verbesserung der Tierschutzstandards. So wurde auch in den parlamentarischen Materialien im Vorfeld der Novellierung des Tierschutzgesetzes (TSchG) durch BGBl. I 130/2022 darauf hingewiesen, dass „die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Vollspaltenböden (...) umstritten [ist] und (...) seitens des Volksanwalts und diverser NGOs kritisiert [wird]“.[3] 2022 und 2023 sowie 2025 hatte sich schließlich der für Normenkontrollverfahren zuständige[4] Verfassungsgerichtshof (VfGH) wiederholt mit der Gesetzes- und Verfassungskonformität der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu befassen.
Zwischen Mindestplatzangebot und Bodenbeschaffenheit bestehen vielschichtige Wechselwirkungen, da sowohl die Größe der nutzbaren Fläche als auch die Beschaffenheit des Bodens maßgeblichen Einfluss darauf haben, ob es den Tieren möglich ist, das ihnen zur Verfügung stehende Platzangebot artgemäß nutzen. Je nach Tierart setzt dies insbesondere voraus, dass es den Tieren möglich ist, die Fläche in Funktionsbereiche einzuteilen, ihr artspezifisches Bewegungsrepertoire auszuführen, d.h. ungehindert aufstehen, abliegen und ruhen sowie sich fortbewegen und Artgenossen ausweichen zu können.
Vor allem in der Schweinehaltung wird aus Tierschutzsicht seit vielen Jahren ein Verbot der Haltung auf Vollspaltenböden gefordert. Die 2022 erfolgte Novellierung der Anlage 5 zur 1. Tierhaltungsverordnung (1. ThV) wird häufig so dargestellt, als sei dieses Ziel bereits – nach Ablauf der ursprünglich knapp 17-jährigen und infolge des VfGH-Erkenntnisses v. 13.12.2023 G 193/2023-15, V 40/2023-15 verkürzten Übergangsfrist (ÜF)[5] – erreicht, obwohl nach der neuen Rechtslage keineswegs Vollspaltenböden an sich, sondern lediglich „unstrukturierte Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich“ ab 1.1.2034 verboten sein werden.
Die Neuregelung der Vollspaltenböden in der Schweinehaltung und die aktuelle höchstgerichtliche Judikatur werden zum Anlass genommen, die Normenkontrollverfahren aufzuarbeiten sowie Tierschutzrelevanz und Vereinbarkeit von Vollspaltenböden mit den allgemeinen Anforderungen des Tierschutzgesetzes und mit dem Staatsziel Tierschutz zu beleuchten.
II. Platzangebot und Bodenbeschaffenheit: Begriffe und Tierschutzrelevanz
Haltungsformen für Nutztiere können u.a. nach den Parametern Platzangebot[6] und Bodenbeschaffenheit[7] eingeteilt werden.
1. Begriffe
Unter „Platzangebot“ ist die den Tieren zur Verfügung stehende nutzbare Fläche zu verstehen, wobei zwischen der absoluten Fläche und (in der Paar- und Gruppenhaltung) der Fläche / Tier zu unterscheiden ist, die von der höchstzulässigen Besatzdichte (maximale Anzahl an Individuen pro Gewichtsklasse) abhängt. Das Platzangebot ist nicht nur für die Bewegungsfreiheit der Tiere, sondern auch für die Frage maßgeblich, ob und wie der Lebensbereich der Tiere strukturiert, z.B. in Funktionsbereiche eingeteilt oder mit Rückzugs- und Ausweichmöglichkeiten bzw. sonstigen Ausstattungselementen (Enrichment) versehen werden kann.
Der Begriff „Bodenbeschaffenheit“ bezieht sich auf die Eigenschaften der Bodenfläche, die den Tieren zur Ausführung ihres artgemäßen Bewegungsrepertoires zur Verfügung steht; dieses umfasst sämtliche raumgreifenden Bewegungsabläufe, wie Aufstehen, Abliegen und Umdrehen, Liegen, Komfortverhalten und Fortbewegung (Lokomotion). Die Bodenbeschaffenheit hängt insbesondere von der Ausführung und dem Material des Bodens sowie von der Frage ab, ob den Tieren – vor allem im Ruhebereich – Einstreu oder weiche bzw. wärmedämmende Auflagen (z.B. Gummimatten) zur Verfügung stehen.[8]
2. Arten perforierter Böden
Im Unterschied zu planbefestigten (geschlossenen oder soliden) Böden weisen perforierte Böden Öffnungen bzw. Durchlässe auf, um das Abfließen der Exkremente der Tiere in den darunter befindlichen Güllekanal zu ermöglichen. Perforierte Böden dienen somit primär der arbeitstechnischen Erleichterung und stellen ein Charakteristikum der intensiven Nutztierhaltung dar.[9] Während perforierte Böden in der standardmäßigen Versuchstierhaltung nicht mehr zulässig sind,[10] dürfen Schweine und Mastrinder nach wie vor auf perforierten Böden gehalten werden, wobei das zulässige Ausmaß sowie Art und Beschaffenheit der Perforierung spezies- und tierkategoriespezifisch geregelt werden.[11]
Nach Art der Perforation kann zwischen Spalten-, Loch- und Gitterböden unterschieden werden. Bei Spaltenböden handelt es sich zumeist um Betonböden, doch können sie auch aus Metall („Roste“), Kunststoff oder – auslaufend – aus Holz[12] bestehen. Nach dem zulässigen Ausmaß der Perforierung wird zwischen Vollspalten- und Teilspaltenböden bzw. -buchten differenziert: Darf die gesamte Stall- bzw. Buchtenfläche perforiert sein, so liegt ein Vollspaltenboden vor. In Ställen bzw. Buchten mit Teilspaltenböden weist lediglich der Aktivitätsbereich der Tiere Perforationen auf, während der Ruhe- bzw. Liegebereich planbefestigt ist und eingestreut werden kann. Spaltenböden sind mit Einstreu inkompatibel, da die Ausscheidungen der Tiere nicht ungehindert in den Güllekanal abfließen können.
3. Tierschutzrelevanz von Vollspaltenböden
Zahlreiche Untersuchungen zu Systemen der Schweine- und Rinderhaltung belegen, dass sich Spaltenböden nachteilig auf Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere auswirken.[13] Die negativen Auswirkungen perforierter Böden auf die Gesundheit von Rindern zeigt sich allgemein darin, dass sich „im „Zuge der Einführung von Betonspaltenböden und der Intensivierung der Rindfleischproduktion, (...) Krankheitsbilder und Verhaltensstörungen entwickelten“, die zuvor unbekannt waren.[14]
Vollspaltenböden stellen auch dann, wenn sie ordnungsgemäß unterhalten werden, eine Verletzungsgefahr dar, der – sowohl in der Schweine- als auch in der Rinderhaltung – häufig durch das Kupieren der Schwänze begegnet wird, obwohl die prophylaktische Durchführung dieses Eingriffs verboten ist.[15]
a) Schweinehaltung
Wissenschaftliche Untersuchungen aus dem Bereich der Schweinehaltung zeigen, dass Vollspaltenböden der Klauengesundheit abträglich sind und orthopädische Probleme wie Lahmheiten verursachen; auch führen sie häufig zur Entstehung akzessorischer Schleimbeutel, die in der Folge schmerzhafte Entzündungen und Läsionen auslösen können.[16]
Die aus dem Güllekanal aufsteigenden Schadgase, insbesondere Ammoniak, verursachen Erkrankungen der Atemwege und Augenentzündungen.[17] Schweine, die auf Stroheinstreu gehalten wurden, zeigten signifikant weniger Fälle von Bursitis, Verletzungen, Magengeschwüren und Lungenschäden als die auf Vollspaltenböden gehaltenen Vergleichsgruppen.[18]
Aufgrund der reizarmen Umgebung, des Beschäftigungsmangels und fehlender Ausweich- bzw. Rückzugsmöglichkeiten zeigen Schweine, die auf Vollspaltenböden gehalten werden, häufiger agonistisches Verhalten gegenüber ihren Artgenossen, das auch zu Vorstufen des Kannibalismus (Schwanzbeißen) führen kann.[19] Das deutlich höhere Risiko von Magengeschwüren[20] und die im Vergleich zur Haltung auf Stroh dreifach erhöhte Mortalitätsrate[21] weisen darauf hin, dass viele Tiere hohem Disstress und damit Leiden iSd § 5 Abs 1 TSchG ausgesetzt sowie in ihrer Anpassungsfähigkeit erheblich überfordert sind.
Präferenzstudien zeigen, dass Schweine zum Liegen weiche, verformbare Flächen gegenüber Betonböden bevorzugen; aus einer Analyse der Laufwege in Schweinestallungen geht hervor, dass die Tiere auch in ihrer Aktivitätsphase perforierte Gummimatten im Vergleich zu perforierten Betonböden den Vorzug geben.[22]
Im Bereich der Versuchstierhaltung ist es seit langem anerkannt, dass die Ausgestaltung der Haltungsumwelt (Enrichment) das Wohlbefinden von Tieren erhöht, ihre Gesundheit verbessert und ihre Resilienz stärkt.[23] Ähnliche Effekte wurden in der Schweinehaltung durch einen Infektionsversuch nachgewiesen: So zeigte ein Vergleich zwischen Schweinen, die mit Enrichment auf Teilspaltenböden und Artgenossen, die ohne Enrichment in einer Vollspaltenbucht untergebracht waren, dass die unter angereicherten Bedingungen auf einer zu 40 % perforierten und zu 60 % planbefestigten Fläche gehaltenen Tiere weniger krankheitsanfällig waren, sich rascher von einer viralen Infektion erholten und geringere Anzeichen von Disstress aufwiesen.[24] Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass psychoneuroimmunologische Ansätze eine vielversprechende Strategie zur Verbesserung des Tierschutzes, aber auch zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes darstellen können.[25]
Nach einem deutschen Gutachten aus 2015 sind Gesäugeprobleme (20 %) und Fundamentprobleme (17 %) die Hauptabgangsursachen in der Schweinehaltung; auch wird auf das vermehrte Auftreten unspezifischer Lahmheiten bei Mastschweinen und Zuchtremonten hingewiesen, die zu spontanen Knochenbrüchen führen können.[26] Schließlich belegen auch Daten aus Schlachthöfen den schlechten Gesundheitszustand von auf Vollspaltenböden gehaltenen Schweinen: Eine, dem Verein gegen Tierfabriken (VgT) anonym übermittelte Dokumentation zeigte, dass bei 3.777 untersuchten Schlachtkörpern insgesamt 4.665 Krankheitsdiagnosen gestellt wurden.[27]
Aus ökologischer Perspektive sei zudem angemerkt, dass die Haltung von Schweinen auf Vollspaltenböden deutlich höhere Methan-Emissionen verursacht als die Haltung auf Stroheinstreu.[28]
b) Rinderhaltung
Auch in der Rinderhaltung zeigen zahlreiche Untersuchungen, dass die Haltung der Tiere auf Vollspaltenböden mit erheblichen Tierschutzproblemen verbunden ist. Da der auf die Klauen ausgeübte mechanische Stress umso geringer ist, je größer die Auftrittsfläche ist, sind geschlossene Böden unter dem Aspekt der Fußgesundheit schon aus bewegungsmechanischer Sicht perforierten Böden vorzuziehen.[29]
Mastbullen, die auf mit weichen Gummimatten versehenen Spaltenböden gehalten wurden, zeigten weniger Verhaltensänderungen sowie eine geringere Anzahl an Verletzungen und Veränderungen an den Schwanzspitzen;[30] sie mussten daher seltener wegen Lahmheit oder Bursitis behandelt werden[31] und wiesen signifikant weniger Wunden bzw. Schorf an den Karpalgelenken sowie weniger Schäden an den Schwanzspitzen auf.[32] Veränderungen der Schwanzspitze (Nekrosen, Entzündungen) zählen bei Schlachtbullen aus Haltung mit Vollspaltenboden zu den häufigsten Gesundheitsproblemen.[33] Schäden an Haut und Gelenken treten in Abhängigkeit vom Untergrund in Frequenzen von bis zu 100 % auf.[34]
Was das Verhalten und die Bewegungsabläufe der Tiere betrifft, zeigt sich, dass sich Mastbullen, die auf geschlossenen Böden oder auf mit Gummimatten versehenen Spaltenböden gehalten wurden, aktiver verhielten, in vermehrtem Ausmaß sozial interagierten,[35] weniger unnatürliches Abliegeverhalten zeigten sowie eine geringere Anzahl erfolgloser Abliegeversuche unternahmen.[36] Verhaltensbeobachtungen ergaben, dass Maststiere auf Betonspaltenböden häufiger ausrutschen, seltener abliegen und aufstehen und längere Perioden im Liegen verbringen.[37] Auch aus Präferenzuntersuchungen geht hervor, dass Mastbullen Gummimatten gegenüber Betonspaltenböden bevorzugen; am liebsten hielten sich die Tiere allerdings auf Stroheinstreu auf,[38] der generell das höchste Tierschutzpotenzial zukommt.[39]
Schließlich wird auch die Leistung der Tiere (Tageszunahme) durch eine tierfreundlichere Bodengestaltung positiv beeinflusst.[40]
Insgesamt weisen die beispielhaft angeführten Untersuchungen darauf hin, dass Gummibeläge Gesundheit und Wohlbefinden von Rindern signifikant verbessern. Allerdings ist zu beachten, dass es auf weichem Untergrund durch mangelnden Klauenabrieb zu schmerzhaften Klauenveränderungen kommen kann, sodass auch bei der Verwendung von Gummimatten der Strukturierung nach Funktionsbereichen große Bedeutung zukommt.[41]
III. Allgemeine Anforderungen an Platzangebot und Bodenbeschaffenheit
1. Tierschutzgesetz
Nach dem für die Auslegung des TSchG richtungsweisenden § 1 besteht die Zielsetzung dieses Gesetzes u.a. darin, das „Wohlbefinden“ der seinem Geltungsbereich unterliegenden Tiere zu schützen. Der Begriff Wohlbefinden geht deutlich über die Abwesenheit negativer Empfindungen (Schmerzen, Leiden, schwerer Angst) oder Schäden hinaus; er setzt die physische und psychische Gesundheit sowie die Möglichkeit der Tiere voraus, ihre artspezifischen Bedürfnisse weitgehend ungehindert befriedigen sowie ein breites Spektrum natürlicher Verhaltensweisen ausüben zu können[42] und entspricht somit dem, was in der aktuellen Tierschutzforschung als „good life“[43] oder „positive welfare“ bezeichnet wird.[44] Zu den natürlichen Verhaltensweisen zählt jedenfalls die Ausübung des artspezifischen Bewegungsrepertoires, wobei der Gesetzgeber nicht bloß von Bewegungsmöglichkeit, sondern von Bewegungsfreiheit spricht, unter der jedenfalls auch die Fortbewegung (Lokomotion) zu verstehen ist.[45]
Im gegebenen Zusammenhang sind weiters die in § 13 TSchG verankerten Grundsätze der Tierhaltung und § 16 leg. cit. (Bewegungsfreiheit) von zentraler Bedeutung. Gem. § 13 Abs. 2 TSchG zählen Platzangebot und Bodenbeschaffenheit zu jenen Faktoren, die den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere angemessen sein müssen. Folglich dürfen diese Faktoren weder die Körperfunktionen der Tiere noch ihr Verhalten stören, d.h. weder zu physischen noch zu psychischen Erkrankungen (Verhaltensstörungen) führen. Schließlich dürfen Bodenbeschaffenheit und Platzangebot die Anpassungsfähigkeit der Tiere nicht überfordern,[46] d.h., keinen Disstress auslösen, auf den die Tiere mit Verhaltensstörungen reagieren, weil sie ihn anders nicht bewältigen können (z.B. gesteigerte Aggressivität bei zu hoher Besatzdichte bzw. fehlenden Ausweichmöglichkeiten).
16 TSchG („Bewegungsfreiheit“) verleiht § 13 Abs 2 leg. cit. Nachdruck, indem der GG wiederholt, dass der einem Tier zur Verfügung stehende Platz, d.h. die nutzbare Bodenfläche, seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sein muss; Abs. 2 leg. cit. verweist auf das Verbot der Tierquälerei, wonach die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt werden darf, dass ihm Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.[47]
Die MA an das Platzangebot und an die Beschaffenheit der Böden in Schweine- und Rinderstallungen werden durch Verordnung[48] festgelegt, wobei der nach der jeweils geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes (BMG)[49] für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Bundesminister (BM) das Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständigen BM herzustellen hat; beide Minister sind gem. § 24 Abs 1 TSchG verpflichtet, bei der Normsetzung die allgemeinen Bestimmungen des TSchG und die anerkannten fachwissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sowie auf die ökonomischen Auswirkungen der Regelungen Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung, zur Bedachtnahme auf ökonomische Interessen bedeutet, dass sie in die gesamthafte Abwägung der betroffenen Rechtsgüter einfließen müssen, nicht hingegen, dass sie bei einer Entscheidungsfindung eine entscheidende Rolle spielen müssen oder auch nur dürfen.[50] Insgesamt ist den Interessen des Tierschutzes im Rahmen der Normsetzung schon deshalb größeres Gewicht zuzumessen, da diese sowohl durch die Zielbestimmung des TSchG als auch durch die Verpflichtung zur Berücksichtigung des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse abgesichert werden[51] und den ökonomischen Interessen durch flankierende Maßnahmen, insbesondere durch Fördermittel gem. § 2 TSchG, Rechnung getragen werden kann, während eine wirksame Verbesserung der regulatorischen Anforderungen für die Verbesserung des Tierschutzes alternativlos ist.[52]
2. Staatszielbestimmung Tierschutz
Zwar kann aus der 2012 im österreichischen Verfassungsrecht verankerten Staatszielbestimmung Tierschutz[53] weder ein subjektives Recht noch ein (absoluter) Vorrang des Tierschutzes vor anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern abgeleitet werden, doch handelt es sich um einen rechtsverbindlichen, an alle Gebietskörperschaften und Staatsgewalten gerichteten Gestaltungsauftrag.[54] Staatszielbestimmungen sind den grundrechtlich geschützten Verfassungsgütern gleichgeordnet, im Konfliktfall gegen diese abzuwägen und somit geeignet, die Beschränkung von Grundrechten zu rechtfertigen.[55] § 2 BVG Nachhaltigkeit ordnet somit an, dass die Belange des Tierschutzes von Legislative, Judikatur und Exekutive gegen andere verfassungsrechtlich geschützte Interessen – im gegenständlichen Zusammenhang insbesondere gegen den durch Art. 5 StGG verbürgten Schutz des Eigentums[56] – abzuwägen, angemessen zu gewichten und entsprechend zu berücksichtigen sind. Durch diese Verpflichtung werden der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des GG sowie der Ermessensspielraum von Judikative und Exekutive zugunsten des Tierschutzes erweitert,[57] sodass fraglich ist, ob dieser nach wie vor als „weit“ bzw. „erheblich“ bezeichnet werden kann.[58]
IV. Normenkontrollverfahren zu Mindestanforderungen in der Schweine- und Rinderhaltung
1. Schweinehaltung
a) Schweinespezifische Mindestanforderungen
Nach den in der 1. ThV, Anl. 5, festgelegten MA an die Haltung von Schweinen müssen die Böden generell rutschfest sein und dürfen weder „wesentliche Unebenheiten“ aufweisen noch – z.B. durch scharfe Kanten oder Grate – Verletzungen oder Schmerzen verursachen. Betonspaltenböden müssen eine der Tierkategorie entsprechende maximale Spaltenbreite und minimale Auftrittsbreite aufweisen, wobei zwischen Saug- und Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern sowie Jungsauen, Sauen und Ebern unterschieden wird. Für Spaltenböden aus anderen Materialien (Kunststoff- und Metall- sowie Gussroste) gelten abweichende Maße für die Spaltenbreite. Zum Mindestplatzangebot im Zeitraum der verpflichtenden Gruppenhaltung von Sauen vgl. 1. ThV, Anl. 5. 3.1.2.[59]
Der Boden muss in einem Ausmaß von 0,95 m²/Jungsau bzw. 1,30 m²/Sau so ausgeführt sein, dass in keinem Bereich dieser Fläche ein Perforationsanteil von 15 % überschritten wird. Nach dem einschlägigen supranationalen Recht müssen Schweine generell „Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenem Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.[60]
Im Rahmen des Tierschutz-Volksbegehrens 2022 wurde u.a. eine Verbesserung der Tierschutzstandards in der Nutztierhaltung durch Änderung jener Bestimmungen gefordert, die mit den Grundbedürfnissen der Tiere nicht vereinbar sind; beispielhaft wurde dabei auf mangelndes Platzangebot, Vollspaltenböden und Stallhaltung ohne Einstreu verwiesen.[61] In der Folge wurde die Bundesregierung durch eine mit großer Mehrheit angenommene Entschließung des Nationalrates ersucht, "Maßnahmen zur schrittweisen Umsetzung der Forderungen des Tierschutz-Volksbegehrens zu setzen, wobei in allen Bereichen Planungssicherheit für betroffene Betriebe, positive wirtschaftliche Zukunftsaussichten durch ausreichende Marktanreize, sowie finanzielle Unterstützung gewährleistet werden [sollen]."[62] Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Volksbegehren ausdrücklich auf ein Verbot von Vollspaltenböden abzielte, während in der Entschließung erstmals von „unstrukturierten Vollspaltenbuchten“ die Rede war, ohne diese terminologische und in weiterer Folge außerordentlich bedeutsame Änderung zu begründen bzw. zu erläutern.[63]
Durch die 2022 erfolgte, als „Tierschutzpaket“ bezeichnete Novellierung des TSchG[64] und der 1. ThV[65] wurde ein Verbot der Haltung von Schweinen in „unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich“ angeordnet, das für bereits bestehende Betriebe mit 1.1.2040, sohin nach einer ÜF von knapp 17 Jahren, in Kraft treten sollte.[66] Bereits im Begutachtungsverfahren war darauf hingewiesen worden, dass die Wortfolge „strukturierte Vollspaltenbuchten“ in sich widersprüchlich und die Anforderung daher nicht umsetzbar ist.[67]
b) Anfechtungsgründe und Gegenäußerung
Die B-LReg hatte bereits vor der 2022 erfolgten Novellierung der 1. ThV den Antrag gestellt, mehrere Bestimmungen der Anl. 5 leg. cit. wegen fehlender Gesetzes- bzw. Verfassungskonformität aufzuheben;[68] dieser war vom VfGH wegen zu engen Anfechtungsumfangs zurückgewiesen worden.[69] In der Folge strengte die B-LReg auch gegen die 2022 erfolgte Neuregelung der MA an die Schweinehaltung ein Normenkontrollverfahren an. Darin werden das Verbot der Haltung in „unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich“[70] und die den bereits bestehenden Betrieben eingeräumten ÜF[71] sowie Teile der Anl. 5 zur 1. ThV angefochten.
In der Begründung führt die B-LReg u.a. aus, dass aus dem Staatsziel Tierschutz eine klare Verpflichtung von GG und Vollziehung resultiere, den „auf die Erkenntnisse der Tierschutzforschung gestützten Interessen des Tierschutzes bei der Festlegung von Mindestanforderungen ein höheres Gewicht beizumessen.“ Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des GG sei „jedenfalls erschöpft, wenn ein Gesetz, das Bezüge zu Tieren aufweise, zentrale Tierschutzgesichtspunkte außer Acht lasse (...).“ Die im Hinblick auf das Tierwohl überschießend lange ÜF verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz und messe dem Vertrauensschutz eine im Vergleich zum Tierschutz unangemessen hohe Bedeutung zu.[72]
Die Bundesregierung hielt diesen Bedenken in ihrer Stellungnahme entgegen, dass aus dem Staatsziel Tierschutz kein absoluter Vorrang von Tierschutzinteressen abgeleitet werden könne und dass dem GG bei der Realisierung von Staatszielen ein „erheblicher rechtspolitischer Gestaltungsspielraum“ bzw. ein „weiter Ermessensspielraum“ zukomme, der durch die ÜF bis 1.1.2040 nicht überschritten werde.[73] Die Dauer der ÜF sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Umbaubedarf einen Eingriff in die Grundrechte auf Eigentum und auf Erwerbs(ausübungs)freiheit darstelle. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könne in der Regelung nicht erblickt werden, weil die Anpassung an neue „gesetzliche Mindeststandards“ mit unterschiedlich hohen finanziellen Belastungen einhergehe und somit sachlich gerechtfertigt sei.[74]
c) VfGH v. 13. 12.2023, G 193/2023-15, V 40/2023-15
aa) Zurückweisung der inhaltlichen Bedenken
Durch das Erkenntnis VfGH v. 13.12.2023 G 193/2023-15, V 40/2023-15, wurden sämtliche inhaltlichen Bedenken gegen die Neuregelung aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Der VfGH stellte unter Hinweis auf seine ständige Rspr. u.a. fest, dass die Beschwerde zu eng gefasst sei, da sie sich nicht auf alle Bestimmungen beziehe, die im Zusammenhang mit der Haltung von Schweinen auf Vollspaltenböden eine untrennbare Einheit bilden.[75] Weiters beanstandet der Gerichtshof die mangelnde Deutlichkeit einzelner Beschwerdepunkte: Unklar sei insbesondere, ob sich die Bedenken der B-LReg „gegen die Haltung auf Vollspaltenböden wendet oder ob die antragstellende Landesregierung generell die Verwendung perforierter Böden für bedenklich erachtet.“[76] Schließlich wird festgestellt, dass seitens der Antragstellerin keine Bedenken gegen den angefochtenen § 18 Abs 2a TSchG (Verbot „unstrukturierter Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich“) vorgebracht wurden.[77]
bb) Dauer der Übergangsfrist
Die Beschwerde gegen § 44 Abs 29-32 TSchG idF BGBl. I 2022/130 wurde vom VfGH als zulässig beurteilt,[78] sodass der Gerichtshof sich mit der Frage zu befassen hatte, ob die Bemessung der ÜF aus den im Antrag dargelegten Gründen[79] mit dem Mangel der Verfassungswidrigkeit behaftet war.
In seinen sachlichen Erwägungen weist der VfGH auf den gesellschaftlichen Wertewandel zugunsten des Tierschutzes hin[80] und führt weiter aus, dass ein angemessenes Übergangsrecht zwar zulässig bzw. sogar geboten sei, im Hinblick auf seine Dauer aber sachlich gerechtfertigt sein müsse.[81] Das berechtigte Ziel von Übergangsbestimmungen diene dem Vertrauensschutz,[82] doch genieße das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage als solches nach der ständigen Rspr. des VfGH keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.[83]
Nach Auffassung des VfGH wird der Tierschutz bei der Festlegung einer 17-jährigen ÜF im Verhältnis zum Investitionsschutz nicht adäquat berücksichtigt.[84] Die bekämpfte Bestimmung führt für einen übermäßig langen Zeitraum zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen den Betreibern einer neuen Haltungsanlage und jenen einer bestehenden Haltungsanlage.[85] Die Beschwerde gegen § 44 Abs. 29-32 TSchG idF BGBl. I 2022/130 wurde somit wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes mit Wirkung vom 31.5.2025 wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben.
Kurz vor dem Außerkrafttreten der verfassungswidrigen Bestimmung wurde die ÜF für das Verbot „unstrukturierter Vollspaltenbuchten“ vom den zuständigen BM durch eine Novelle zur 1. ThVO neu festgelegt; für bestehende Betriebe tritt § 18 Abs. 2a TSchG nunmehr mit 1.1.2034 in Kraft.[86]
2. Rinderhaltung
a) Rinderspezifische Mindestanforderungen
Nach den in Anl. 2 zur 1. ThV verankerten MA an die Haltung von Rindern müssen die Böden rutschfest sein und dürfen weder Verletzungen noch Schmerzen verursachen. Geschlossene Böden müssen im Liegebereich entweder Beläge aufweisen, die den Ansprüchen der Rinder auf Weichheit oder (sic!) Wärmedämmung genügen oder eingestreut werden; zudem ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Liegeflächen trocken und so beschaffen sein müssen, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. Die Haltung von Rindern in Stallungen mit Vollspaltenböden ist grds. zulässig; die Anforderungen an die Beschaffenheit der Böden – Stegbreite und Spaltenweite – werden in Abhängigkeit vom Material des Bodens und vom Gewicht der Tiere definiert.[87] Ausgenommen von dieser Regelung sind Kälber,[88] trächtige Kühe und Zuchtstiere, die nicht auf Vollspaltenböden – sehr wohl hingegen auf Teilspaltenböden – gehalten werden dürfen.[89] Das geltende Unionsrecht legt keine MA an die Haltung adulter Rinder fest.[90]
b) Anfechtungsgründe und Gegenäußerungen
2024 hat die B-LReg die Neuregelung der Vollspaltenböden in der Schweinehaltung zum Anlass genommen, auch die Zulässigkeit von Vollspaltenböden in der Rinderhaltung einem Normenkontrollverfahren zu unterziehen.[91] Nach Auffassung der B-LReg „steht die Verwendung von vollperforierten Böden (ohne Einstreu) in Widerspruch mit Tierschutz- bzw. Tierwohlaspekten und ist daher auch für Rinder (...) keine artgemäße Form der Nutztierhaltung.“[92] Aus dem – vermeintlichen – Verbot von Vollspaltenböden in der Schweinehaltung wird auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Rindern und Schweinen sowie von Rinder- und Schweinehaltern geschlossen. Weiters wird die Auffassung vertreten, dass keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich sei, dass Mastrinder auf Vollspaltenböden gehalten werden dürfen, während dies im Hinblick auf Kälber, hochträchtige Kalbinnen und Zuchtstiere verboten sei. Wie in den vorangehenden Normenkontrollbeschwerden führt die B-LReg den gesellschaftlichen Wertewandel im Hinblick auf den Tierschutz sowie die Anerkennung des Tierschutzes als Staatsziel ins Treffen.[93]
Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte nur der BMLF Gebrauch. Der im Verfahrenszeitraum federführend für Angelegenheiten des Tierschutzes zuständige BMG übermittelte dem VfGH zwar die ihm aufliegenden Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenäußerung ab.[94] In seiner Stellungnahme stellt der BMLF den Wertewandel im Zusammenhang mit dem Tierschutz in Frage[95] und vertritt die Auffassung, dass die geltenden MA an die Haltung von Rindern auch unter dem Aspekt des in § 5 BVG Nachhaltigkeit verankerten Staatszieles der Versorgungssicherheit der Bevölkerung und im Lichte der Grundrechte der Eigentums- und Erwerbs(ausübungs)freiheit gerechtfertigt wären.[96] Eine Ungleichbehandlung zwischen Schweinen und Rindern liege schon deshalb nicht vor, weil es sich um “gänzlich andere Tierarten mit unterschiedlichen Bedürfnissen und unterschiedlichem Verhalten(-sweisen)“ handle und der GG verpflichtet sei, „besondere Rücksicht auf tierspezifische[97] Anforderungen [zu] nehmen.“ Auch die unterschiedlichen Regelungen über die Bodenbeschaffenheit in der Haltung verschiedener Kategorien von Rindern seien sachlich gerechtfertigt und somit nicht gleichheitswidrig.[98]
Der BMLF nimmt in seiner Gegenäußerung auch zum Verhältnis zwischen dem Staatsziel Tierschutz (§ 2 BVG Nachhaltigkeit) einerseits und anderen Staatszielen (§§ 5, 8 leg. cit.) Stellung. Da § 5 BVG Nachhaltigkeit nicht die Versorgungssicherheit mit tierischen Lebensmitteln an sich, sondern lediglich die „Sicherung der Versorgung mit hochqualitativen Lebensmitteln tierischen Ursprungs“[99] zum Staatsziel erhebt und fraglich ist, ob Tiere, die unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen gehalten, transportiert und geschlachtet werden, geeignet sind, hochqualitative Produkte zu liefern,[100] ist zu bezweifeln, ob die unter Einhaltung der MA produzierten Lebensmittel in den Schutzbereich des § 5 BVG Nachhaltigkeit fallen. Schließlich führt der BMLF das in § 8 BVG Nachhaltigkeit verankerte Staatsziel der „umfassenden Landesverteidigung“, welche auch die wirtschaftliche Landesverteidigung umfasse, ins Treffen:[101] Letztere umfasse „eine funktionierende Rinderhaltung“, die eine „wesentliche Säule der Versorgungssicherheit mit lebensnotwendigen Gütern“ darstelle.[102]
c) VfGH v 16. 6. 2025, V 126/2024-10
Auch diese Normenkontrollbeschwerde wurde im Lichte der ständigen Rspr. des VfGH im Wesentlichen aus denselben Gründen wie die vorangehenden Anträge als mangelhaft beurteilt und folglich als unzulässig zurückgewiesen.[103] Der VfGH hatte somit lediglich zu beurteilen, ob eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen den durch das Vollspaltenverbot „privilegierten“ Gruppen von Rindern (Kälber, trächtige Kühe und Zuchtstiere) einerseits und Mastrindern andererseits vorliegt. Dies wurde erwartungsgemäß verneint, da – wie in der Stellungnahme des BMLF ausgeführt wird – Kälber, trächtige Kühe und Zuchtstiere insbesondere aufgrund ihrer eingeschränkten Bewegungsfreiheit, ihrem höheren Gewicht und ihrer längeren Nutzungsdauer besonders schutzbedürftig seien.
Insgesamt stellte der VfGH somit fest, dass die Festlegung unterschiedlicher Haltungsanforderungen für verschiedene Kategorien von Rindern innerhalb des Ermessensspielraums des Verordnungsgebers liege und daher gesetzes- sowie verfassungskonform sei. Somit wurde der Antrag der B-LReg betreffend die Aufhebung der Zulässigkeit der Haltung von Mastrindern auf Vollspaltenböden abgewiesen.
V. Schlussbetrachtung: Implikationen für den Nutztierschutz
Platzangebot und Bodenbeschaffenheit sind für den Tierschutz von eminenter Bedeutung. Diese Faktoren wurden durch die Intensivierung der Nutztierhaltung im Sinne von Arbeitserleichterung und Gewinnmaximierung entscheidend verändert. Während Vollspaltenböden zweifellos arbeitstechnische Erleichterungen und auch hygienische Vorteile mit sich bringen, ist ihre wirtschaftliche Rentabilität allerdings durchaus zu hinterfragen: Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass die Bodenbeschaffenheit auch die Leistung der Tiere und die Produktqualität maßgeblich beeinflusst.[104] Aufgrund der hohen Prävalenz von Atemwegserkrankungen in Haltungssystemen mit Vollspaltenböden erfährt die „Schweineindustrie“ durch hohe Arzneimittelkosten, erhöhte Mortalität, Verwerfung von Schlachtkörpern und verringerter Leistung bedeutende finanzielle Einbußen.[105]
Die umfangreiche veterinärmedizinische Fachliteratur zur Schweine- und Rinderhaltung zeigt eindrücklich, dass Vollspaltenböden Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere erheblich beeinträchtigen können. Generell wird Vollspaltenböden ein hohes Potenzial zur Verursachung von Schmerzen, Leiden oder Schäden bescheinigt. Dieses tierschädigende Potenzial ist nach den Vorgaben des TSchG bei Festlegung der MA in einer dem Stellenwert des Tierschutzes angemessenen Weise zu berücksichtigen. Den ökonomischen Auswirkungen kann durch flankierende Maßnahmen, insbesondere durch zweckgebundene Fördermittel, Rechnung getragen werden, während die Anhebung der MA zur Verbesserung des Tierschutzes alternativlos ist. Finanzielle Belastungen (z.B. durch Umbaumaßnahmen) sind daher durch Förderungen auszugleichen, soweit sie in geschützte wirtschaftliche Interessen eingreifen.
Die im TSchG definierten Rahmenbedingungen sind – ebenso wie die Anerkennung des Tierschutzes als bedeutendes öffentliches Interesse und als Staatsziel – eine Folge des gesellschaftlichen Wertewandels, auf den sowohl der GG als auch die Höchstgerichte wiederholt Bezug nehmen.[106] Nach der höchstgerichtlichen Rspr. ist der GG dazu verpflichtet, Rechtsvorschriften an den gesellschaftlichen Wertewandel anzupassen;[107] diese Verpflichtung gilt – a maiore ad minus – auch für den Verordnungsgeber, d.h. für den BMG, der die MA an die Nutztierhaltung im Einvernehmen mit dem BMLF festzulegen hat. Im Lichte dieser Zuständigkeit erscheint es problematisch, wenn der BMLF in seiner Stellungnahme im Normprüfungsverfahren betreffend die Zulässigkeit von Vollspaltenböden in der Schweinehaltung einen derartigen Wertewandel mehrfach bezweifelt bzw. sogar in Abrede stellt[108] und – möglicherweise infolge dieser Fehleinschätzung – meint, das Staatsziel Tierschutz durch die Staatsziele der Versorgungssicherheit und der umfassenden Landesverteidigung „aushebeln“ zu können. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BMG als federführend zuständiger „Tierschutzminister“ die Abgabe einer Stellungnahme seinem Ressortkollegen überlässt, indem er sich einer Gegenäußerung enthält.[109]
Da sich das Gesamtgefüge der tierschutzrelevanten Rechtsnormen durch die Verankerung des Staatsziels Tierschutz grundlegend verändert hat, sind die vor diesem Zeitpunkt festgelegten MA im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den neuen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu überprüfen. Die Staatszielbestimmung Tierschutz ist auch bei der Bemessung der Dauer von ÜF entsprechend zu berücksichtigen. Neu verankerte (tierschutzrechtliche) Verbote erfahren durch die Festlegung von ÜF eine Relativierung.[110] Zwar sind ÜF als Ausfluss der Planungssicherheit sowie des Vertrauens- und Investitionsschutzes zulässig, doch darf ihre Dauer nicht überschießend lang sein. Bei Bemessung ihrer Länge sind die Interessen des (Individual-)Tierschutzes in einer seinem Stellenwert angemessenen Weise zu gewichten.[111] Grundsätzlich sind ÜF mit dem Prinzip des Individualtierschutzes unvereinbar, da sie es Tierhaltern ermöglichen, mehrere Generationen von Tieren und somit zahlreiche Individuen unter Bedingungen zu halten, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht mehr den allgemeinen tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen.[112] Trotz der nunmehr verkürzten ÜF für das Verbot „unstrukturierter Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich“ werden zwischen dem Beschluss der Neuregelung und ihrem Inkrafttreten grob geschätzt 10 Mio. Mastschweine von diesem Problem betroffen sein.
Zudem kann die Aufhebung der 17-jährigen ÜF für das Verbot „unstrukturierter Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich“ in der Schweinehaltung nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieses keine substanziellen Verbesserungen für den Schutz der Schweine bedeutet. Da sich der VfGH mit den inhaltlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht auseinanderzusetzen brauchte, kann die Neuregelung politisch und medial weiterhin als bahnbrechender Fortschritt im Nutztierschutz dargestellt werden. Die – bewusst oder unbewusst – ungenaue Berichterstattung erweckt den Eindruck, als wäre die Haltung von Schweinen auf Vollspaltenböden in Österreich ab 1.1.2034 verboten, obwohl lediglich „unstrukturierte Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich“ ab diesem Zeitpunkt unzulässig sein werden.[113] Da das Platzangebot trotz geringfügiger Vergrößerung nicht ausreicht, um Buchten in biologisch sinnvoller Weise zu gliedern, d.h. in Funktionsbereiche einzuteilen, die den Bedürfnissen der Schweine entsprechen, ist durch die Neuregelung wenig gewonnen; insbesondere erlauben es auch die künftig geltenden MA den Schweinen nicht, olfaktorisch zwischen Liege-, Aktivitäts- und Ausscheidungsbereich zu trennen, da der Fäkalgeruch aus dem Güllekanal weiterhin in die gesamte Bucht aufsteigen kann. Was somit (wieder einmal) gelungen sein dürfte, ist die mittlerweile bewährte Strategie des „welfare-washing“[114]: Ohne den Tierschutzstandard substanziell anzuheben wird unter Aufbietung sämtlicher medialer Mittel alles getan, um die Konsumenten von einer Verbesserung der Haltungsbedingungen und der höheren Tierschutzqualität der Produkte zu überzeugen.
Auch im Normenkontrollverfahren betreffend die Zulässigkeit von Vollspaltenböden in der Rinderhaltung begegnet man Argumenten, die grundlegende Zweifel am Verständnis der dem TSchG immanenten Konzepte des Pathozentrismus und Individualtierschutzes aufkommen lassen: So ist, wenn der BMLF die Auffassung vertritt, dass eine kürzere Nutzungsdauer schwerwiegendere Einschränkungen der tierlichen Bedürfnisse rechtfertige,[115] zu bedenken, dass der Zeitraum, den Mastrinder (bzw. Mastschweine) auf Vollspaltenböden verbringen müssen, nach menschlicher Einschätzung kurz sein mag, aus der Perspektive der Tiere jedoch nicht absehbar ist und de facto deren gesamte Lebenszeit umfasst.
Gesamthaft betrachtet kann nicht nachvollzogen werden, weshalb mehrere, hintereinander angestrengte Normenkontrollverfahren ein und derselben Beschwerdeführerin derart grundlegende Mängel aufweisen, dass sie zurückzuweisen sind. Wie bereits erwähnt, ist ein Normenprüfungsantrag vom VfGH nach dessen ständiger Rspr. unzulässig, wenn der Anfechtungsumfang zu eng ist, d.h. wenn sich der Antrag nicht auf alle Bestimmungen bezieht, die unter dem Aspekt der geltend gemachten Bedenken eine untrennbare Einheit bilden, da es dem VfGH vorbehalten ist, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann, falls er die Bedenken des Antragstellers teilt.[116] Die Beschwerde hätte daher nicht nur einige, sondern alle Bestimmungen der Anl. 5 zur 1. ThV umfassen müssen, die sich auf die Zulässigkeit perforierter Böden in Schweinestallungen beziehen.
Weiters wird die Beschwerde auch der Verpflichtung zur detaillierten und hinreichend deutlichen Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit sprechenden Bedenken nicht vollumfänglich gerecht, da im Hinblick auf die Anfechtung des § 18 Abs. 2a TSchG eine Begründung überhaupt fehlt und die Bedenken, die gegen einzelne Punkte der Anlage 5 zur 1. ThV vorgebracht werden, vielfach nicht hinreichend klar dargelegt werden, sodass der Substantiierungspflicht nicht entsprochen wird.[117] Dem Gerichtshof blieben tierschutzrechtliche Erwägungen und die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Fragenkomplex weitestgehend erspart. Was zurückbleibt sind Ratlosigkeit, ein schaler Nachgeschmack und zahlreiche offene Fragen. Wie hätte der VfGH wohl entschieden, wenn inhaltlich zu beurteilen gewesen wäre, ob Vollspaltenböden den allgemeinen Anforderungen des TSchG und der Staatszielbestimmung Tierschutz entsprechen oder ob von einer Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit der betreffenden Bestimmungen auszugehen ist? Welche Aspekte wären diesfalls in die Abwägung eingeflossen und wie wären die Interessen des Tierschutzes im Lichte der Staatszielbestimmung Tierschutz und im Verhältnis zu den betroffenen Grundrechten sowie zu anderen Staatszielen gewichtet worden?
Trotz der durch die Anerkennung des Tierschutzes als Staatsziel grundlegend veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen und der zahlreichen, wissenschaftlich belegten Nachteile von Vollspaltenböden (Tierschutzrelevanz, ökonomische Verluste der Branche, Antibiotikaresistenz und Klimaschädlichkeit)[118] scheint ein wirksames Verbot von Vollspaltenböden nach wie vor in weiter Ferne.
VI. Literatur, Materialien und Internetquellen
1. Literatur
Absmanner/Rouha-Mülleder/Scharl/Leisch/Troxler, Effects of different housing systems on the behaviour of beef bulls –An on-farm assessment on Austrian farms. Appl Anim Behav Sci. (2009) 12–19. DOI:10.1016/j.applanim.2009.02.009.
Bahrs, Verhalten und Gesundheitsstatus von Mastbullen auf Gummispaltenboden. Diss. med. vet. Ludwig-Maximilians-Universität München 2005.
Baumann, Gummimatten für den Liege- und Laufbereich in der Gruppenhaltung von Sauen. Diss. Agrarwiss. Universität Hohenheim (2014).
Binder, Das „Tierschutzpaket 2022“ – Eine Mogelpackung. Zur Novellierung des Tierschutzgesetzes und der 1. Tierhaltungsverordnung. TiRuP 2022/A, (6) 115-148. DOI: 10.35011/tirup/2022-6
Binder, Das österreichische Tierschutzrecht. Wien: Manz (20245)
Binder/Grimm, Ökonomie vs. Tierschutz – Tierschutz im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlichem Nutzenkalkül und Leistbarkeit. LEOH (2024) 35–76. DOI:10.58590/leoh.2024.004
Bjørkdahl/Syse, Welfare Washing: Disseminating Disinformation in Meat Marketing. Society & Animals, (2021) 37–55. DOI:10.1163/15685306-BJA10032
Brscic/Ricci/Prevedello/Lonardi/Nardi/Contiero/Gottardo/Cozzi, Synthetic rubber surface as an alternative to concrete to improve welfare and performance of finishing beef cattle reared on fully slatted flooring. Animal 9 (2015) 1386–1392. DOI:10.1017/S1751731115000592
Cozzi/Tessitore/Contiero/Ricci/Gottardo/Brscic, Alternative solutions to the concrete fully-slatted floor for the housing of finishing beef cattle: Effects on growth performance, health of the locomotor system and behaviour. The Veterinary Journal 197 (2013) 211–215.
Guy/Rowlinson/Chadwick/Ellis, Health conditions of two genotypes of growing finishing pig in three different housing systems: implications for welfare. Livestock Production Science 75 (2002) 233–243.
Herbrüggen/Wessely (Hrsg.), Österreichisches Tierschutzrecht3, Bd 1: TSchG – Tierschutzgesetz (20254)
Hinterhofer/Ferguson/Apprich/Haider/Haneen/Stanek, Slatted Floors and Solid Floors: Stress and Strain on the Bovine Hoof Capsule Analyzed in Finite Element Analysis. Journal of Dairy Science, 89 (2006) 155–162. DOI:10.3168/jds.S0022-0302(06)72079-3
Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz. Kommentar. Wien, LexisNexis (2005)
Koberg/Hofmann/Irps/Daenicke, Rindergesundheit bei Betonspaltenbodenhaltung. Der praktische Tierarzt 70 (1989) 12–17.
Kordowitzki, Untersuchungen zum Auftreten der Schwanzspitzennekrose bei Mastbullen. Diss. med. vet. Freie Univ. Berlin (2015)
Leskovec/Voljč/Zgur, Effect of a High Welfare Floor and a Concrete Slatted Floor on the Growth Performance, Behavior and Cleanliness of Charolais and Limousin Heifers: A Case Study. Animals 12 (2022) 859. DOI:10.3390/ani12070859
Lowe/Steen/Beattie, Preferences of Housed Finishing Beef Cattle for Different Floor Types. Animal Welfare (2001) 395–404. DOI:10.1017/S0962728600032668
Makowska/Weary, A Good Life for Laboratory Rodents? ILAR J. (2019) 373–388. DOI:10.1093/ilar/ilaa001
Martinez, Paradigmenwechsel in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung. RW 3 (2016) 441–467.
Mayer/Thio/Schulze/Westerath/Ossent/Gygax/Wechsler/Friedli, Vergleich von Betonspaltenböden, gummimodifizierten Spaltenböden und Buchten mit Einstreu in der Bullenmast unter dem Gesichtspunkt der Tiergerechtheit. Landbauforschung Völkenrode, Sonderheft 303 (2007).
Oberländer, Untersuchungen zum Vorkommen von akzessorischen Bursen bei Mastschweinen. Diss. med. vet. Ludwig-Maximilians-Universität München (2015)
Pessoa/Rodrigues da Costa/Manzanilla/Norton/McAloon/Boyle, Managing respiratory disease in finisher pigs: Combining quantitative assessments of clinical signs and the prevalence of lung lesions at slaughter. Prev Vet Med. 186 (2021) 105208. DOI:10.1016/j.prevetmed.2020.105208
Philippe/Laitat/CanArt./Vandenheede/Nicks, Gaseous emissions during the fattening of pigs kept either on fully slatted floors or on straw flow. Animal (2007) 1515–1523. DOI:10.1017/S1751731107000845
Platz/Ahrens/Bahrs/Nüske/Erhard, Association between floor type and behaviour, skin lesions, and claw dimensions in group-housed fattening bulls. Prev Vet Med. (2007) 209–221. DOI: 10.1016/j.prevetmed.2007.02.007
Prescott/Lidster, Improving quality of science through better animal welfare: the NC3Rs strategy. Lab Anim (NY) (2017) 152–156. DOI:10.1038/laban.1217
Rault/Binder/Grimm, Rethink farm animal production: The 3Rs. Science (2022) 378(6622):842. DOI: 10.1126/science.adf3351
Rault/Bateson/Boissy/Forkman/Grinde/Gygax/Harfeld/Hintze/Keeling/Kostal/Lawrence/Mendl/Miele/Newberry/Sandøe/Špinka/Taylor/Webb/Whalin/Jensen, A consensus on the definition of positive animal welfare. Biol Lett. 21 (2025) 20240382. DOI:10.1098/rsbl.2024.0382.
Rouha-Mülleder/Absmanner/Kahrer/Zeiner/Scharl/Leisch/Stanek/Troxler, Alternative housing systems for fattening bulls under Austrian conditions with special respect to rubberised slatted floors. Animal Welfare 21 (2012) 113–126.
Schmidtgrabmer, Vollspaltenböden bis 2039. Verfassungswidrigkeit im Tierschutzgesetz? TiRuP 2023/A 117–150. DOI: 10.35011/tirup/2023-9
Schulze Westerath/Gygax/Mayer/Wechsler, Leg lesions and cleanliness of finishing bulls kept in housing systems with different lying area surfaces. Vet J. 174 (2007) 77–85. DOI:10.1016/j.tvjl.2006.05.010
Scott/Chennells/Campbell/Hunt/Armstrong/Taylor/Gill/Edwards, The welfare of finishing pigs in two contrasting housing systems: Fully-slatted versus straw-bedded accommodation. Livestock Science (2006) 104–115. DOI:10.1016/j.livsci.2006.01.008
Smitz/Richmond, The Three Rs. In: golledge/richardson (Hrsg.), The UFAW Handbook on the Care and Management of Laboratory and Other Research Animals. (20249) 5–21. DOI: 10.1002/9781119555278.ch21
Tuyttens, The importance of straw for pig and cattle welfare: A review. Appl Anim Behav Sci. 92 (2005) 261–282. DOI:10.1016/j.applanim.2005.05.007
van Dixhoorn/Reimert/Middelkoop/Bolhuis/Wisselink/Groot-Koerkamp/Kemp/Stockhofe-Zurwieden, Enriched Housing Reduces Disease Susceptibility to Co-Infection with Porcine Reproductive and Respiratory Virus (PRRSV) and Actinobacillus pleuropneumoniae (A. pleuropneumoniae) in Young Pigs. PLoS One 201611(9):e0161832. DOI: 10.1371/journal.pone.0161832
Weiß, Tierhaltungsrecht VfGH 13.12.2023, G 193/2023, V 40/2023. Verfassungswidrigkeit der (zu) langen Übergangsfristen für Vollspaltenböden. TiRuP (2024) R7–R26. DOI:10.35011/tirup/2024-3
Zerbe/Mayer/Kjaer, Spaltenbodenqualitäten und Flächenangebot auf das Vorkommen von Verletzungen der Schwanzspitze und am Integument bei Mastbullen. KTBL-Schrift 471 (2008) 47ff.
Zerbe/Niemann/Scheithauer, Mastbullenhaltung – Alternativen in der Spaltenbodenhaltung. Dtsch Tierarztl Wochenschr. 115 (2008) 118–22.
2. Materialien und Internetquellen
Abänderungsantrag AA-261 27. GP betreffend den Initiativantrag 2856/A 27. GP. (Abfrage: 16.8.2025)
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/NRSITZ/168/A__10_09_09_00273127.pdf
The Ecologist: Welfare washing: a strategic response to the conflicting desires to consume large quantities of animal products without endorsing extreme welfare compromises. (Abfrage: 18.8.2025) https://theecologist.org/2024/sep/12/pig-sick-welfare-washing
Ökosoziales Forum, Landwirtschaft & Gesellschaft in Zahlen: Selbstversorgungsgrad Fleisch (2023). (Abfrage: 20.8.2025)
https://oekosozial.at/landwirtschaft-gesellschaft-im-spiegel-der-zeit/selbstversorgungsgrad-fleisch/
Parlamentskorrespondenz Nr. 842 v. 07.07.2022. https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/NRSITZ/168 (Abfrage: 14.8.2025)
Statistik Austria (2020), Land- und forstwirtschaftliche Produktionsmethoden / Haltungsformen (Abfrage: 16.8.2025)
Swissgenetics, So weit die Klauen tragen, Toro (2008) 20-21. (Abfrage: 24.10.2025)
Tierschutzvolksbegehren 771 BlgNR 27. GP (Abfrage: 15.8.2025) https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/I/771/fname_936831.pdf
Verein gegen Tierfabriken (VgT), Aufgedeckt: der VgT präsentiert Schlachtkörper-Untersuchungen an Vollspalten-Schweinen, 29.4.2020. (Abfrage: 19.8.2025)
Verfassungsgerichtshof v.13. Dezember 2023, G 193/2023-15, V 40/2023-15 (Abfrage: 15.7.2025)
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_G_193_2023_vom_13._Dezember_2023.pdf
Verfassungsgerichtshof v. 28. November 2024, G 134/2024-14, V 71/2024-14
(Abfrage: 15.7.2025)
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_G_193_2023_vom_13._Dezember_2023.pdf
Verfassungsgerichtshof v. 16. Juni 2025, V 126/2024-10 (Abfrage: 15.7.2025)
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis-V-126_2024-vom-16.06.2025.pdf
Volksanwaltschaft, Missstandsfeststellung und Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft im Prüfungsverfahrens VA-BD-GU/0037-A/1/2009 v 24. 9 2010, 35. Bericht der VA an den Nationalrat und den Bundesrat 2011, 41-42 (Abfrage: 21.8.2025) https://volksanwaltschaft.gv.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Berichte/NR/parlamentsbericht35.pdf
Wissenschaftlicher Beirat für Agrarpolitik beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Wege zu einer gesellschaftlich akzeptierten Nutztierhaltung – Gutachten (2015). (Abfrage: 16.8.2025)
VII. Rechtsgrundlagen
1. Europäische Union
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 326, 26.10.2012, 47–390.
RL 98/58/EG des Rates v 20.7.1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. L 221 vom 8.8.1998, 23–27
RL 2008/120/EG des Rates v 18.12.2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. L 2009/47 idF ABl. L 2016/39, 63.
2. Österreich
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 v. 01.01.1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024 v. 18.07.2024.
Staatsgrundgesetz v. 21.12.1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 1867/142 idF BGBl. Nr. 1988/684.
BVG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I 2013/111 v. 11.7.2013 idF BGBl. I 2019/82 v 31.07.2019.
BG über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I 2004/118, Art. 2, v. 28.9.2004 idF BGBl. I Nr. 2025/21 v. 30.05.2025.
BG über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 1986/76 (WV) v. 20.02.1986 idF BGBl. I Nr. 10/2025 v. 18.03.2025.
V über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 485/2004 v. 17.12.2004 idF BGBl. II Nr. 10/2025 v. 27.07.2022.
V zur Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 (Tierversuchs-Verordnung 2012 – TVV 2012), BGBl. II Nr. 542/2012 v. 04.12.2012 idF BGBl. II Nr. 10/2025 v. 24.02.2025.
VIII. Abkürzungen
|
AEUV |
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
|
Anl. |
Anlage |
|
BG |
Bundesgesetz(e), (-es) |
|
BM |
Bundesminister(in), (-um) |
|
BGBl. |
Bundesgesetzblatt |
|
BMEL |
(dt.) Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft |
|
BMG |
Bundesministerium für Gesundheit (Kurzform für die genaue Bezeichnung nach der jeweils geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes) |
|
BMLF |
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (Kurzform für die genaue Bezeichnung nach der jeweils geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes) |
|
B-LReg. |
Burgenländische Landesregierung |
|
BVG |
Bundesverfassungsgesetz |
|
B-VG |
Bundes-Verfassungsgesetz |
|
Erl. |
Erläuterungen |
|
GG |
Gesetzgeber(s); Gesetzgebung |
|
ggst. |
gegenständlich |
|
grds. |
grundsätzlich |
|
idF |
in der Fassung |
|
idgF |
in der geltenden Fassung |
|
iSd |
im Sinne des |
|
leg. cit. |
legis citatae |
|
MA |
Mindestanforderung(en) |
|
Pkt. |
Punkt(e), (-en) |
|
Rspr. |
Rechtsprechung |
|
ÜF |
Übergangsfrist(en) |
|
V |
Verordnung(s) |
|
VfSlg |
Sammlung der Erkenntnisse und wichtigsten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes (ab 2012: Ausgewählte Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes) |
|
1. ThV |
1. Tierhaltungsverordnung |
Korrespondenz:
Dr.Dr. Regina Binder
Veterinärmedizinische Universität Wien
Veterinärplatz 1
A-1210 Wien
[1] VfGH v. 13.12.2023 G 193/2023-15, V 40/2023-15 (Schweine) und VfGH v. 16.6.2025, V 126/2024-10 (Rinder).
[2] Vgl. zum Begriff Abschnitt II. 1.
[3] Erl. zum Abänderungsantrag AA-261 27. GP betreffend den Initiativantrag 2856/A 27. GP.
[4] Der VfGH erkennt über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen; zur Antragslegitimation vgl. Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 B-VG.
[5] Vgl. Abschnitt IV 1. aa).
[6] Nach dem Ausmaß der Bewegungsmöglichkeit kann zwischen (dauerhafter oder zeitlich begrenzter) Anbindehaltung, Boxen- bzw. Buchten- und Laufstallhaltung (mit oder ohne Zugang zu einem Auslauf) und Freilandhaltung unterschieden werden.
[7] Im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit ist zwischen Haltungssystemen mit geschlossenen und (gänzlich oder teilweise) perforierten Böden zu unterscheiden.
[8] Zu den allgemeinen tierschutzrechtlichen Anforderungen an Platzangebot und Bodenbeschaffenheit vgl. Abschnitt III.
[9] Kordowitzki, Untersuchungen zum Auftreten der Schwanzspitzennekrose bei Mastbullen. Diss. med. vet. Freie Univ. Berlin (2015) 1.
[10] Versuchstiere müssen über einen soliden und bequemen Ruhebereich sowie über Einstreu und Nestmaterial verfügen (§ 15 Tierversuchs-Verordnung 2012 – TVV 2012, BGBl. II Nr. 542/2012 idgF); die Unterbringung in Käfigen mit perforierten Böden ist nur ausnahmsweise kurzfristig zulässig, wenn dies aus wissenschaftlichen Gründen unumgänglich ist (z.B. zur Sammlung der individuellen Ausscheidungen in Stoffwechsel- oder Metabolismuskäfigen). Eine derartige Abweichung von den MA muss begründet, aufgezeichnet und auf die aus wissenschaftlichen Gründen erforderliche Dauer beschränkt werden. Zudem ist diese Maßnahme bei der Klassifizierung des Schweregrades der Belastung als belastungserhöhender Faktor zu berücksichtigen; vgl. Binder, Das österreichische Tierschutzrecht. Wien: Manz (20245) 474.
[11] Vgl. 1. ThV, Anl. 2 (Rinder) und Anl. 5 (Schweine). In Österreich wurden 2020 69 % der Mastschweine auf Vollspaltenböden gehalten, was einer Anzahl von 2,2 Mio. Tieren entspricht (Statistik Austria 2020). 65 % der Rinder werden in Laufställen gehalten, wobei aus den Daten der Agrarstrukturerhebung keine Angaben zur Bodenbeschaffenheit hervorgehen.
[12] Holzlattenroste dürfen in Rinderställen nicht mehr neu eingebaut werden (1. ThV, Anl. 2, 2.1.2.).
[13] Vgl. dazu auch Schmidtgrabmer, Vollspaltenböden bis 2039. Verfassungswidrigkeit im Tierschutzgesetz? TiRuP (2023), 122ff m.w.N.; Weiß, Tierhaltungsrecht VfGH 13.12.2023, G 193/2023, V 40/2023. Verfassungswidrigkeit der (zu) langen Übergangsfristen für Vollspaltenböden. TiRuP (2024), 16f m.w.N.
[14] Kordowitzki, Schwanzspitzennekrose bei Mastbullen (2015), 1.
[15] Vgl. 1. ThV, Anl. 2, 2.8., Z 2 (Kälber) sowie Anl. 5, 2.2.10., Z 3 (Schweine).
[16] Scott/Chennells/Campbell/Hunt/Armstrong/Taylor/Gill/Edwards, The welfare of finishing pigs in two contrasting housing systems: Fully-slatted versus straw-bedded accommodation. Livest. Sci. (2006), 103. Eine deutsche Untersuchung zeigte, dass 91,8 % der auf Vollspaltenböden gehaltenen Schweine gering- bis hochgradig ausgeprägte akzessorische Bursen (Hilfsschleimbeutel) aufwiesen, während lediglich bei 13,8 % der Mastschweine aus ökologischer Haltung geringgradige akzessorische Bursen festgestellt wurden; vgl. Oberländer, Untersuchungen zum Vorkommen von akzessorischen Bursen bei Mastschweinen. Diss. Ludwig-Maximilians-Universität München (2015) 47–48.
[17] Vgl. Pessoa/Rodrigues da Costa/Manzanilla/Norton/McAloon/Boyle, Managing respiratory disease in finisher pigs: Combining quantitative assessments of clinical signs and the prevalence of lung lesions at slaughter. Prev Vet Med. 186 (2021) 105208.
[18] Vgl. Guy/Rowlinson/Chadwick/Ellis, Health conditions of two genotypes of growing-finishing pig in three different housing systems: implications for welfare. Livest. Prod. Sci. 75 (2002) 233–243.
[19] Vgl. Scott et al., The welfare of finishing pigs (2006), 113f.; Tuyttens, The importance of straw for pig and cattle welfare: A review. Appl Anim Behav Sci. 92 (2005) 261.
[20] Vgl. Guy et al., Health conditions (2002) 235.
[21] Vgl. z.B. Guy et al., Health conditions (2002) 235f.
[22] Vgl. Baumann, Gummimatten für den Liege- und Laufbereich in der Gruppenhaltung von Sauen. Diss. Universität Hohenheim (2014) 172–183.
[23] Vgl. z.B. Smitz/Richmond, The Three Rs. In: Golledge/Richardson (editors). The UFAW Handbook on the Care and Management of Laboratory and Other Research Animals. Hoboken: Wiley-Blackwell (20249) 11ff.
[24] Vgl. Van Dixhoorn/Reimert/Middelkoop/Bolhuis/Wisselink/Groot/Koerkamp/Kemp/Stockhofe-Zurwieden, Enriched Housing Reduces Disease Susceptibility to Co-Infection with Porcine Reproductive and Respiratory Virus (PRRSV) and Actinobacillus pleuropneumoniae (A. pleuropneumoniae) in Young Pigs. PLoS One. (2016) 11(9):e0161832.
[25] Vgl. Van Dixhoorn et al., Enriched Housing Reduces Disease Susceptibility to Co-Infection with PRRSV, (2016) 19.
[26] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat für Agrarpolitik beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Wege zu einer gesellschaftlich akzeptierten Nutztierhaltung – Gutachten (2015) 104 m.w.N.
[27] Vgl. Verein gegen Tierfabriken (VgT), Aufgedeckt: der VgT präsentiert Schlachtkörper-Untersuchungen an Vollspalten-Schweinen, 29.4.2020.
[28] Vgl. Philippe/Laitat/Canart/Vandenheede/Nicks, Gaseous emissions during the fattening of pigs kept either on fully slatted floors or on straw flow. Animal 1 (2007) 1515.
[29] Vgl. Hinterhofer/Ferguson/Apprich/Haider/Haneen/Stanek, Slatted Floors and Solid Floors: Stress and Strain on the Bovine Hoof Capsule Analyzed in Finite Element Analysis. J. Dairy Sci. 89 (2006) 155–162.
[30] Vgl. z.B. Koberg/Hofmann/Irps/Daenicke, Rindergesundheit bei Betonspaltenbodenhaltung. Der praktische Tierarzt 70 (1989) 12–17; Mayer/Thio/Schulze Westerath/Ossent/Gygax/Wechsler/Friedli, Vergleich von Betonspaltenböden, gummimodifizierten Spaltenböden und Buchten mit Einstreu in der Bullenmast unter dem Gesichtspunkt der Tiergerechtheit. Landbauforschung Völkenrode, Sonderheft 303 (2007); Schulze/Westerath/Gygax/Mayer/Wechsler, Leg lesions and cleanliness of finishing bulls kept in housing systems with different lying area surfaces. Vet J. 174 (2007) 77–85; Zerbe/Niemann/Scheithauer, Mastbullenhaltung – Alternativen in der Spaltenbodenhaltung. Dtsch Tierarztl Wochenschr. 115 (2008) 118ff.
[31] Vgl. z.B. Brscic/Ricci/Prevedello/Lonardi/Nardi/Contiero/Gottardo/Cozzi, Synthetic rubber surface as an alternative to concrete to improve welfare and performance of finishing beef cattle reared on fully slatted flooring. Animal 9 (2015) 1386ff.
[32] Vgl. Rouha-Mülleder/Absmanner/Kahrer/Zeiner/Scharl/Leisch/Stanek/Troxler, Alternative housing systems for fattening bulls under Austrian conditions with special respect to rubberised slatted floors. Anim. Welf. 21 (2012) 115ff.
[33] Vgl. Wissenschaftlicher Beirat Agrarpolitik, Wege zu einer gesellschaftlich akzeptierten Nutztierhaltung (2015) 103f. m.w.N.
[34] Vgl. Zerbe/Mayer/Kjaer, Spaltenbodenqualitäten und Flächenangebot auf das Vorkommen von Verletzungen der Schwanzspitze und am Integument bei Mastbullen. KTBL-Schrift 471 (2008) 47ff.; Martinez, Paradigmenwechsel in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung. RW 3 (2016) 448.
[35] Vgl. Leskovec/Voljč/Zgur, Effect of a High Welfare Floor and a Concrete Slatted Floor on the Growth Performance, Behavior and Cleanliness of Charolais and Limousin Heifers: A Case Study. Animals 12 (2022) 859ff.
[36] Vgl. z.B. Brscic et al., Synthetic rubber surface (2015) 115ff.
[37] Vgl. Cozzi/Tessitore/Contiero/Ricci/Gottardo/Brscic, Alternative solutions to the concrete fully-slatted floor for the housing of finishing beef cattle: Effects on growth performance, health of the locomotor system and behaviour. Vet. J. 197 (2013) 211–215.
[38] Vgl. Lowe/Steen/Beattie, Preferences of Housed Finishing Beef Cattle for Different Floor Types. Anim. Welf. 10 (2001) 395–404.
[39] Vgl. Rouha-Mülleder et al., Alternative housing systems (2012) 117f.
[40] Vgl. Brscic et al., Synthetic rubber surface (2015) 115ff; Cozzi et al., Alternative solutions (2013) 211ff.
[41] Der mangelnde Hornabrieb kann zu sog. „Stallklauen“ führen, wodurch das Risiko der Erkrankung an Klauenfäule (Mortellaro) erhöht wird; vgl. swissgenetics, So weit die Klauen tragen. Toro (2008) 20.
[42] Vgl. Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz (2005) 10 m.w.N.; Binder, Tierschutzrecht (20245) 17 m.w.N.
[43] Im Bereich der tierexperimentellen Forschung wird bereits von Teilen der Scientific Community die Auffassung vertreten, dass nur ein „gutes Leben“ der Versuchstiere deren Verwendung zu Tierversuchen rechtfertigen kann; vgl. Prescott/Lidster, Improving quality of science through better animal welfare (2017) 156; Makowska/Weary, A Good Life for Laboratory Rodents? (2019) 383.
[44] „Positive animal welfare (PAW)“ geht “beyond ensuring good physical health and the prevention and alleviation of suffering. It encompasses animals experiencing positive mental states resulting from rewarding experiences, including having choices and opportunities to actively pursue goals and achieve desired outcomes.”: Rault/Bateson/Boissy/Forkman/Grinde/Gygax/Harfeld/Hintze/Keeling/Kostal/Lawrence/Mendl/Miele/Newberry/Sandoe/Spinka/Taylor/Webb/Whalin/Jensen, A consensus on the definition of positive animal welfare. Biol Lett. 21 (2025) 3.
[45] Vgl. Binder, Tierschutzrecht (20245) 107.
[46] § 13 Abs. 3 TSchG.
[47] Vgl. auch den Sondertatbestand gem. § 5 Abs 2 Z 10 TSchG, wonach eine Tierquälerei begeht, wer ein Tier widrigen Umweltbedingungen oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
[48] 1. ThV, Anl. 5 (Schweine) bzw. Anl. 2 (Rinder); vgl. dazu im Detail Abschnitt IV, 1. a) (Schweine) und 2. a) (Rinder).
[49] BG über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (BundesministerienG 1986 – BMG), BGBl. Nr. 1986/76 idgF. – Aufgrund der wechselnden Bezeichnungen werden die Ressortleiter im Folgenden als BM für Gesundheit (BMG) und BM für Land- und Forstwirtschaft (BMLF) bezeichnet.
[50] In ihrer Missstandsfeststellung v. 27.9.2010, GZ VA-BD-GU/ 0037-A/1/2009, zur Gesetzeswidrigkeit des Kastenstandes hat die Volksanwaltschaft zu § 24 Abs 1 TSchG festgestellt, dass „es sich (...) [verbiete], die gegenständliche Verordnungsermächtigung gleichsam als Generalermächtigung zu verstehen, mit der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes unter einen auf die damit verbundenen ökonomischen Auswirkungen Bezug habenden Vorbehalt gestellt und somit im Ergebnis im Verordnungsweg weitgehend relativiert werden können. Hätte der Gesetzgeber eine solch weit reichende Einschränkungsmöglichkeit für den Verordnungsgeber schaffen wollen, so hätte er dies in sprachlich eindeutiger Weise zum Ausdruck bringen müssen. Der Gesetzgeber hat jedoch vielmehr das Gegenteil getan, nämlich in § 1 TSchG eine klare Zielbestimmung formuliert, die auf ökonomische Auswirkungen tierschutzrechtlicher Anforderungen gerade keinen Bezug nimmt. Da auch die Verordnungsermächtigung des § 24 Abs. 1 TSchG – der Gesetzessystematik folgend – die ökonomischen Auswirkungen lediglich an vierter Stelle nennt, kann eine systematische Interpretation nur zu dem Ergebnis führen, dass es dem Verordnungsgeber lediglich gestattet ist, innerhalb des durch die im Gesetzestext ausdrücklich genannte Zielsetzung (vgl. § 1 TSchG) und die ausdrücklichen Ge- und Verbote gezogenen Rahmens ökonomische Aspekte mit zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber überschreitet hingegen seine Grenzen, wenn er – wie hier – die in Rede stehende Verordnungsermächtigung dergestalt (miss)versteht, dass sie ihn zu Einschränkungen der im TSchG selbst enthalten Anforderungen ermächtigt“, Volksanwaltschaft, Missstandsfeststellung (2010), 11.
[51] Binder, Tierschutzrecht (20245) 143.
[52] Zu den auf der Grundlage dieser Bestimmungen festgelegten MA an Platzangebot und Bodenbeschaffenheit in der Schweine- und Rinderhaltung vgl. Abschnitt IV.
[53] § 2 BVG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I 2013/111 v. 11.7.2013 idF BGBl. I 2019/82 v. 31.07.2019.
[54] Vgl. Binder/Grimm, Ökonomie vs. Tierschutz – Tierschutz im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlichem Nutzenkalkül und Leistbarkeit. LEOH (2024) 44.
[55] Vgl. Binder/Grimm, Ökonomie vs. Tierschutz (2024) 44 m.w.N.
[56] Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 1867/142 idgF.
[57] Vgl. Binder, Tierschutzrecht (20245) 15f; Binder/Grimm, Ökonomie vs. Tierschutz (2024), 47.
[58] So jedoch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme im Normprüfungsverfahren zur Zulässigkeit von Vollspaltenböden in der Schweinehaltung, zit. n. G 193/2023-15, V 40/2023-15 v. 13.12.2023, 25; 50 Rz 44 (vgl. auch unten, IV., 1.b).
[59] Die Mindestfläche pro Jungsau liegt demnach – in Anhängigkeit von der Gruppengröße – zwischen 1,85 m²/Tier und 1,50 m²/Tier bzw. bei Sauen zwischen 2,50 m²/Tier und 2,05 m²/Tier.
[60] Anh. I Kap. I, 3. RL 2008/120/EG v. 18.12.2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. L 2009/47 idgF. IdZ wurde von der B-LReg die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV angeregt.
[61] Vgl. Pkt 1.1. des Tierschutzvolksbegehrens 771 BlgNR 27. GP.
[62] Parlamentskorrespondenz Nr. 842 v. 07.07.2022.
[63] Diese, von der Forderung des Volksbegehrens abweichende Formulierung wird vom VfGH unhinterfragt übernommen: „In dem erwähnten Volksbegehren wird ausgeführt, dass die Haltung auf unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich nicht vereinbar mit den Grundbedürfnissen von Tieren sei“ (G 193/2023-15, V 40/2023-15 v 13.12.2023, 53f., Rz 54).
[64] BGBl. I 2022/130.
[65] BGBl. II Nr. 296/2022.
[66] § 18 Abs. 2a iVm § 44 Abs. 29-32 TSchG idF BGBl. I 2022/130; zu Hintergrund und Genese dieser Bestimmung vgl. im Übrigen Schmidtgrabmer, Vollspaltenböden. TiRuP (2023) 117–150; Weiß, Tierhaltungsrecht. TiRuP (2024) 7–26.
[67] So erlauben es die vorgesehenen Mindestflächen trotz geringfügiger Vergrößerung nicht, die Buchten in die für Schweine essenziellen Funktionsbereiche (Ruhen, Fressen, Aktivität und Ausscheidung) einzuteilen; dies scheint auch dem GG bewusst zu sein, da er in § 18 Abs. 2a TSchG vom Verbot „unstrukturierter Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich“ spricht. Zudem können Schadgase aus dem Güllekanal in Buchten, deren Böden zur Gänze perforiert sind, auch dann in die gesamte Bucht aufsteigen, wenn diese strukturiert ist; die erforderliche olfaktorische Trennung einzelner Funktionsbereiche ist somit nicht möglich. Schließlich kann eine Fläche nur dann als verhaltensgerechter Liegebereich für Schweine bezeichnet werden, wenn er geschlossen und vollständig – d.h. auch geruchlich – vom Ausscheidungsbereich getrennt ist sowie den Tieren entsprechenden Komfort bietet. Vgl. dazu ausführlich Binder, Das „Tierschutzpaket 2022“ – Eine Mogelpackung. TiRuP (2022) 133f. Zu den nach Ablauf der ÜF geltenden MA vgl. 1. ThV, Anl. 5, 5.2a („Gruppenhaltung neu“).
[68] Art. 140 Abs. 1 Z 2 und Art. 139 Abs. 1 Z 5 B-VG.
[69] Vgl. dazu Weiß, Tierhaltungsrecht. TiRuP (2024) 17 sowie Fn 75.
[70] § 18 Abs. 2a TSchG.
[71] § 44 Abs. 29-32 TSchG.
[72] Beschwerde B-LReg zit. n. VfGH 13.12.2023, G 193/2023-15, V 40/2023-15, 48f., Rz 38ff.
[73] Gegenäußerung der Bundesregierung zit. n. VfGH 13.12.2023, G 193/2023-15, V 40/2023-15, 49ff., Rz 44ff.
[74] Vgl. Stellungnahme der Bundesregierung, zit. n. VfGH 13.12.2023, G 193/2023-15, V 40/2023-15, 49ff., Rz 43ff.
[75] Nach der ständigen Rspr. des VfGH stellt es ein Prozesshindernis im Normenprüfungsverfahren dar, wenn der Antrag nicht alle „mit der aufzuhebenden Gesetzes- bzw. Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen“ umfasst. Der Antragsteller hat daher – bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags – „all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden“ (VfGH G 193/2023-15, V 40/2023-15 v. 13.12.2023, 39, Rz 13f.). Im gegebenen Fall bezogen sich die Bedenken der B-LReg auf die Zulässigkeit perforiertet Böden (1. ThV, Anl. 5, Pkt. 2.2.2.), die fehlende Verpflichtung zum Vorhandensein einer trockenen und ausreichend dimensionierten Liegefläche für Buchten mit durchgehend perforierten Böden, gegen die Weitergeltung dieser Vorgaben für bestehende Anlagen (1. ThV, Anl. 5 Pkt. 5.2. und 9.) sowie gegen die vorgesehenen Platzvorgaben (1. ThV, Anl. 5, Pkt. 5.2a. Z 5). Da jedoch weiteren Bestimmungen der Anl. 5 zur 1. ThV, nämlich Pkt. 3.1.2., 3.3.1. und 3.3.2., die Zulässigkeit perforierter Böden betreffen, hätten auch diese Bestimmungen angefochten werden müssen (VfGH G 193/2023-15, V 40/2023-15 v. 13.12.2023, 43, Rz 26). Schließlich wird zwar auch § 18 Abs. 2a TSchG (Verbot der Haltung in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich) angefochten, doch werden dagegen keine konkreten Bedenken vorgebracht, sodass der Antrag auch im Hinblick auf diese Bestimmung zurückzuweisen war (VfGH G 193/2023-15, V 40/2023-15 v. 13.12.2023, 39, Rz 13f.).
[76] VfGH 13.12.2023, G 193/2023-15, V 40/2023-15, 43, Rz 25.
[77] VfGH 13.12.2023, G 193/2023-15, V 40/2023-15, 41, Rz 20.
[78] Die Anfechtung der Übergangsbestimmungen (§ 44 Abs. 29-32 TSchG) wurde vom VfGH offenbar als eine von den bezughabenden materiellrechtlichen Bestimmungen getrennte und somit selbständig anfechtbare Einheit betrachtet (G 193/2023-15, V 40/2023-15 13.12.2023, 44, Rz 28).
[79] Vgl. zur ständigen Rspr. des VfGH zur Beschränkung des Prüfumfangs in Normenkontrollverfahren VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003.
[80] VfGH 13.12.2023, G 193/2023-15, V 40/2023-15, 54, Rz 56.
[81] VfGH 13.12.2023, G 193/2023-15, V 40/2023-15, 55, Rz 61.
[82] Binder/Grimm, Ökonomie vs. Tierschutz (2024) 54.
[83] VfGH 13.12.2023, G 193/2023-15, V 40/2023-15, 55, Rz 60 m.w.N.
[84] VfGH 13.12.2023, G 193/2023-15, V 40/2023-15; 56, Rz 64.
[85] VfGH 13.12.2023, G 193/2023-15, V 40/2023-15, 57, Rz 67ff.
[86] Vgl. § 30 Z 1 TSchG idF BGBl. I 2025/21 v 30.05.2025. Vgl. jedoch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer „individuellen 16-jährigen“ ÜF, für Anlagen, die nachweislich „innerhalb weniger als 16 Jahre vor dem 1. Juni 2034“ neu gebaut oder im Bereich des Bodens oder der Buchtengröße umgebaut wurden (§ 44 Abs 30 Z 2 TSchG).
[87] Für Beton- und Kunststoffböden sowie für Metallroste sind höchstzulässige Spaltenbreiten festgelegt, wobei zwischen drei Gewichtskategorien unterschieden wird; in Ställen mit Anbindehaltung dürfen Gülleroste mit breiteren Spalten verwendet werden (vgl. 1. ThV, Anl. 2, 2.1.2.).
[88] Gem. Anl. 2 Pkt 3 zur 1. ThV muss Kälbern bis 150 kg eine trockene, weiche und verformbare Liegefläche zur Verfügung stehen; zudem müssen unter zwei Wochen alte Kälber mit geeigneter Einstreu versorgt werden.
[89] Vgl. 1. ThV, Anl. 2, 4., wonach (Milch-)Kühe, hochträchtige Kalbinnen und Zuchtstiere nicht in Buchten mit vollperforierten Böden gehalten werden dürfen.
[90] Zum Mindestplatzangebot für adulte Rinder in Anbinde- und Gruppenhaltung vgl. 1. ThV, Anl. 2, 4.2.1. bzw. 4.2.2.
[91] Sitzung der B-LReg, Beschluss v. 3.12.2024.
[92] Stellungnahme der B-LReg. zit. n. VfGH 16.6.2025, V 126/2024-10, 15.
[93] Stellungnahme der B-LReg. zit. n. VfGH 16.6.2025, V 126/2024-10, 15.
[94] VfGH 16.6.2025, V 126/2024-10, 18 Rz 10f.
[95] Stellungnahme des BMLF zit. n. VfGH 16.6.2025, V 126/2024-10, 26, 30.
[96] Stellungnahme des BMLF zit. n. VfGH 16.6.2025, V 126/2024-10, 29.
[97] Gemeint sind wohl (tier-)artspezifische Anforderungen.
[98] Stellungnahme des BMLF zit. n. VfGH 16.6.2025, V 126/2024-10, 31.
[99] Hervorhebung d. Verf.
[100] Binder/Grimm, Tierschutz vs. Ökonomie (2024) 46.
[101] Art. 9a Abs. 2 B-VG.
[102] BMLF zit. n. VfGH v. 16.06.2025, V 126/2024-10, 28.
[103] Als Begründung führt der VfGH u.a. den zu engen Anfechtungsumfang und die mangelnde Deutlichkeit einzelner Beschwerdepunkte an (vgl. VfGH v. 16.6.2025, V 126/2024-10, 35ff.).
[104] Leskovec/Voljč/Zgur, Effect of a High Welfare Floor and a Concrete Slatted Floor on the Growth Performance, Behavior and Cleanliness of Charolais and Limousin Heifers: A Case Study. Animals 12 (2022) 859.
[105] Pessoa/Rodrigues da Costa/Manzanilla/Norton/McAloon/Boyle, Managing respiratory disease in finisher pigs: Combining quantitative assessments of clinical signs and the prevalence of lung lesions at slaughter. Prev Vet Med. 186 (2021) 2.
[106] Binder, Tierschutzrecht (20245), 15f. m.w.N.; VfGH v. 13.12.2023, G 193/2023-15, V 40/2023-15, 23 Rz 56f.
[107] Binder/Grimm, Tierschutz vs. Ökonomie (2024) 45 m.w.N.
[108] BMLF, Stellungnahme im Normprüfungsverfahren, zit. n. VfGH 16.6.2025, V 126/2024-10, 26ff.
[109] Vgl. IV. 2 b), Fn 94.
[110] VfGH v. 13.12.2023, G 193/2023-15, V 40/2023-15, 55, Rz 59.
[111] Vgl. dazu im Detail und m.w.N. Binder, „Tierschutzpaket 2022“. TiRuP (2022), 132ff.
[112] Binder/Grimm, Ökonomie vs. Tierschutz. LEOH (2024) 56.
[113] Wie die MA an die sog. „Gruppenhaltung neu“ tatsächlich beschaffen sein werden, hängt von den Ergebnissen eines Forschungsprojektes zur Evaluierung von Böden und Buchten in der Schweinehaltung ab, dessen Durchführung durch § 44 Abs. 30 TSchG angeordnet wird und dessen Resultate in die künftig geltenden MA einfließen sollen; vgl. BINDER, „Tierschutzpaket 2022“. TiRuP (2022) 134.
[114] The Ecologist: Welfare washing: a strategic response to the conflicting desires to consume large quantities of animal products without endorsing extreme welfare compromises.
[115] Vgl. BMLF zit. n. VfGH v. 16.06.2025, V 126/2024-10, 42, Rz 46, wo die Auffassung vertreten wird, dass die Zulässigkeit von Vollspaltenböden in der Haltung von Mastrindern u.a. durch deren – im Vergleich zu hochträchtigen Kalbinnen, Zuchtstieren und (Milch-)Kühen – kürzeren Nutzungsdauer sachlich gerechtfertigt sei.
[116] Vgl. z.B. VfGH G361/2021 v. 29.11.2022.
[117] So weist der VfGH etwa darauf hin, dass aus dem Antrag der B-LReg nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehe, „ob sie sich (...) gegen die Haltung auf Vollspaltenböden wendet oder ob [die Antragstellerin] generell die Verwendung perforierter Böden für bedenklich erachtet“ (VfGH v. 13.12.2023, G 193/2023-15, V 40/2023-15, 43, Rz 25.
[118] Vgl. zur Tierschutzrelevanz Abschnitt II 3.a) (Schweine) bzw. b) (Rinder) sowie weiters Pessoa et al., Managing respiratory disease in finisher pigs (2021) 2; van Dixhoorn et al. Enriched Housing Reduces Disease Susceptibility to Co-Infection with PRRSV, (2016) 1ff.; Philippe et al. Gaseous emissions (2007) 1515ff.
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