Tierversuch oder wissenschaftliche Studie? Nicht-invasive Forschung an lebenden Tieren im Lichte des supranationalen und österreichischen Tierversuchsrechts
Abstract
Rechtsquelle(n): Richtlinie 2010/63/EU; Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012)
Keywords
Tierversuch, nicht-invasive Maßnahmen, Belastungsschwelle, Kanüleneinstich, Handaufzucht, Verhaltenstests, Wildtierforschung
Empfohlene Zitierweise:
Binder, Regina (2025). Tierversuch oder wissenschaftliche Studie? Nicht-invasive Forschung an lebenden Tieren im Lichte des supranationalen und österreichischen Tierversuchsrechts. Journal of Animal Law, Ethics and One Health (LEOH), 111-126. DOI: 10.58590/leoh.2025.010
* Dr. iur. Dr. phil. Regina Binder, Tierschutz- und Veterinärrecht, Zentrum für Tierernährung und Tierschutzwissenschaften, Klinisches Department für Nutztiere und Sicherheit von Lebensmittelsystemen, Veterinärmedizinische Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung und Fragestellungen
- II. Geltungsbereich des Tierversuchsrechts
- III. Die prospektive Belastung als Kriterium zur Abgrenzung zwischen Tierversuch und Studie
- 1. Belastungsarten: Mögliche Folgen nicht-invasiver Maßnahmen
- 2. Belastungsschwelle: Kanüleneinstichskriterium
- 3. Belastungspotenzial: Möglichkeit der Realisierung der Mindestbelastung
- IV. Kriterien zur Beurteilung des prospektiven Schweregrades „geringe Belastung“ unter besonderer Berücksichtigung nicht-invasiver Maßnahmen
- V. Beispiele für das Erreichen bzw. Überschreiten der Belastungsschwelle durch nicht-invasive
Maßnahmen - 1. Handaufzucht von Jungtieren
- 2. Haltungsbedingte Belastungen
- 3. Verhaltenstests
- 4. Nicht-invasive Wildtierforschung
- VI. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
- VII. Literaturverzeichnis, Materialien und Internetquellen
- VIII. Rechtsgrundlagen
I. Einleitung und Fragestellungen
In der Wissenschaftssprache werden die Begriffe „(Tier-)Versuch“, „(Forschungs-)Projekt“ und „Studie“ häufig synonym, d.h. unabhängig davon verwendet, ob das jeweilige Vorhaben einen Tierversuch bzw. ein Projekt i.S.d. Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012)[1] darstellt oder nicht. Da nur Tierversuche i.S.d. TVG 2012 dem Regime des Tierversuchsrechts und den damit verbundenen Rechtsfolgen unterliegen, bedarf es aus rechtlicher Perspektive einer präzisen Abgrenzung gegenüber sonstigen wissenschaftlichen Untersuchungen an lebenden Tieren, die – zur Verdeutlichung der Unterscheidung – im Folgenden als „Studien“ bezeichnet werden. Das TVG 2012 knüpft an das Vorliegen eines Tierversuchs weitreichende verfahrens- und materiellrechtliche Rechtsfolgen; so unterliegen Projekte[2] i.S.d. TVG 2012 vor allem einer Genehmigungspflicht,[3] deren Verletzung sanktionsbewährt ist.[4] Weitere Rechtsfolgen, die an das Vorliegen eines Tierversuchs anknüpfen, sind die Verpflichtung zur Veröffentlichung nichttechnischer Projektzusammenfassungen (NTS),[5] Anforderungen an Qualifikation bzw. Sachkunde von Projektleitern[6] und Personal[7] sowie das Erfordernis der Bestellung bestimmter Funktionen und Gremien durch die Verwender (Forschungseinrichtungen),[8] welche auch der regelmäßigen behördlichen Kontrolle unterliegen.[9] Weiters gilt die Verpflichtung zur statistischen Erfassung der verwendeten Tiere lediglich für Forschungsarbeiten im Geltungsbereich des TVG 2012. Schließlich unterliegen Tiere, die zu sonstigen wissenschaftlichen Untersuchungen herangezogen werden, insbesondere was die Anforderungen an ihre Haltung und Betreuung betrifft, dem allgemeinen Tierschutzrecht,[10] während auf Tiere, die zu Tierversuchen herangezogen werden (sollen), die tierversuchsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.[11] Die Beurteilung der Frage, ob ein Tierversuch vorliegt und ein Projektantrag gestellt wird, erfolgt bereits in der Planungsphase des Forschungsvorhabens. Da die Kriterien, die das TVG 2012 zur Abgrenzung zwischen Tierversuchen einerseits und Studien andererseits festlegt, nicht hinreichend klar sind und auch aus fachlicher (ethologischer, veterinärmedizinischer) Perspektive vielfach Uneinigkeit über das Belastungspotenzial nicht-invasiver Maßnahmen herrscht, besteht in diesem Zusammenhang erhebliche (Rechts-)Unsicherheit und entsprechender Klärungsbedarf.
II. Geltungsbereich des Tierversuchsrechts
Der Geltungsbereich des Tierversuchsrechts wird a) durch die zur Verwendung vorgesehenen Tiere,[12] b) den Zweck des Vorhabens[13] und c) die Belastung, die den Tieren durch die geplanten Maßnahmen zugefügt werden kann, definiert,[14] wobei mithilfe des sog. „Kanüleneinstichskriteriums“ (KEK) zu beurteilen ist, ob das für einen Tierversuch konstitutive Mindestbelastungspotenzial[15] (Belastungsschwelle) durch die geplanten Maßnahmen realisiert werden kann. Das KEK wurde bereits in einer 1992 auf der Grundlage des Europäischen Versuchstierübereinkommens[16] beschlossenen Resolution[17] als Hilfsmittel definiert, um unterschwellige von tierversuchsrelevanten Belastungen abzugrenzen. In weiterer Folge fand es Eingang in die RL 2010/63/EU und in die nationale Tierversuchsgesetzgebung der EU-Mitgliedstaaten.
Art. 3 Nr. 1. RL 2010/63/EU definiert den Begriff „Verfahren“ (Tierversuch) als „jede invasive oder nicht invasive Verwendung eines Tieres zu Versuchszwecken oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, oder zu Ausbildungszwecken, die bei dem Tier Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinaus geht.“ Aus der korrespondierenden Bestimmung im abgeleiteten österreichischen Recht[18] geht zwar nicht explizit hervor, dass auch nicht-invasive Maßnahmen die Tierversuchseigenschaft eines Forschungsvorhabens begründen können, doch wird in den Gesetzesmaterialien darauf hingewiesen, dass in der Legaldefinition des Begriffs „Tierversuch“ nur deshalb auf die Unterscheidung zwischen invasiven und nicht-invasiven Maßnahmen verzichtet wurde, weil der Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. a) TVG 2012 ohnehin jede – und somit auch die nicht-invasive – Verwendung von Tieren umfasst.[19] Somit steht außer Zweifel, dass die durch einen fachgerecht durchgeführten Kanüleneinstich (KE) verursachte Belastung lediglich als Vergleichsmaßstab zur Bestimmung der Belastungsschwelle heranzuziehen ist: Ein KE ist somit zwar eine hinreichende, keineswegs hingegen eine notwendige Bedingung für das Vorliegen eines Tierversuchs.
Nicht-invasive Maßnahmen können ebenso belastend sein wie ein fachgerechte durchgeführter KE oder weit über den augenblicklichen Schmerz hinausgehen, der durch diese Maßnahme verursacht wird. Dies gilt insbesondere für verschiedene Arten der Deprivation (z.B. soziale Isolation, Wasser-, Nahrungs- oder Schlafentzug[20]), die haltungsbedingte Einschränkung natürlicher Verhaltensweisen oder die Konfrontation mit Stressoren im Rahmen von Verhaltenstests. In der Praxis besteht jedoch in vielen Fällen Uneinigkeit im Hinblick auf das Belastungspotenzial von Forschungsvorhaben, welche keine invasiven Maßnahmen, wie z.B. Blutentnahmen, vorsehen. Als einer ausgewogenen Beurteilung hinderlich erweist sich in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die Beurteilung von Leiden, Ängsten und Disstress bei Tieren nach wie vor mit besonderen Unsicherheiten behaftet ist, und dass die Bedeutung psychischer Belastungen von Tieren weiterhin vielfach unterschätzt wird.[21] Im Folgenden wird daher dargelegt, welche Aspekte bei der Beurteilung des Belastungspotenzials nicht-invasiver Maßnahmen nach dem TVG 2012 zu berücksichtigen sind bzw. wie das KEK im Rahmen solcher Forschungsvorhaben zu operationalisieren ist. In einem weiteren Schritt werden anhand veröffentlichter nichttechnischer Projektzusammenfassungen (NTP) praktische Beispiele für Tierversuche, die keine nicht-invasiven Maßnahmen umfassen, vorgestellt.
III. Die prospektive Belastung als Kriterium zur Abgrenzung zwischen Tierversuch und Studie
1. Belastungsarten: Mögliche Folgen nicht-invasiver Maßnahmen
Während invasive Maßnahmen, d.s. definitionsgemäß solche, die zumindest eine Punktion der Körperoberfläche bewirken, typischerweise vor allem schmerzhaft sind, können nicht-invasive Maßnahmen wie der Entzug von Ressourcen oder die Konfrontation mit Stressoren Leiden bzw. Angst verursachen, aber auch zu dauerhaften psychischen Schäden führen.
a) Leiden, Disstress, Ängste
Nach der tierschutzrechtlichen Literatur bezeichnet der Begriff „Leiden“ alle Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, die „nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfasst (werden), über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern.“[22] Während Disstress im deutschsprachigen Raum als Beispiel für „Leiden“ gilt, wird er in der englischen Fassung der RL 2010/63/EU neben „pain“, „suffering“ und „lasting harm“ als eigenständige Belastungsart angeführt.[23] Trotz zahlreicher, z.T. auch widersprüchlicher Definitionen in der englischsprachigen Fachliteratur besteht Übereinkunft darin, dass der Begriff „Disstress“ einen aversiven Zustand bezeichnet, in dem Bewältigungs- und Anpassungsprozesse, die den Organismus dazu befähigen, in den Zustand der Homöostase zurückzukehren, versagen.[24] Disstress tritt daher dann auf, wenn die Fähigkeit eines Tieres zur Anpassung an Umweltbedingungen überfordert wird; fehlende Möglichkeiten zur Bewältigung einer solchen Situation können zu Verhaltensstörungen führen. Diese spezifischen, auf physiologischer Ebene („Stresshormone“) auch messbaren Charakteristika legen es nahe, Disstress als eigenständige Belastungsart zu betrachten und insbes. im Hinblick auf das Erfordernis der Dauer von Konzept des Leidens zu entkoppeln.
Angst wird als „unangenehmer emotionaler Zustand“ definiert, der „bei Erwartung eines stark negativen Ereignisses“ auftritt.[25] Während nach dem TSchG nur schwere Angst tierschutzrelevant ist,[26] reicht nach dem TVG 2012 bereits geringe kurzzeitige Angst aus, um die Tierversuchseigenschaft eines Vorhabens zu bejahen. Es ist daher unzutreffend, den Begriff „Angst“ im Geltungsbereich des TVG 2012 auf „massives nicht-körperliches Unbehagen“ einzuschränken.[27]
Die Bedeutung von Angst wird vielfach unterschätzt, obwohl bereits früh darauf hingewiesen wurde, dass Angst bei Tieren einerseits eine größere Rolle spielen kann als Schmerzen.[28] Auch sollten Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Belastungsarten, z.B. die schmerzverstärkende Wirkung von Angst,[29] berücksichtigt werden.
Angst beeinträchtigt nicht nur das Wohlbefinden, sondern beeinflusst auch physiologische Prozesse und führt zu Verhaltensänderungen. Bei der Beurteilung von Angst sind, soweit dies möglich ist, neben „tierartspezifischen Besonderheiten und Haltungsaspekten“[30] auch individuelle Eigenschaften der einzelnen Tiere (z.B. Persönlichkeitsmerkmale) zu berücksichtigen.
„Disstress“ und „Angst“ stellen – im Unterschied zu „Leiden“ – begrifflich weder Anforderungen an die Intensität noch an die Dauer des Zustandes;[31] daher reicht bereits die Induktion von geringem kurzfristiger Disstress oder geringer kurzfristiger Angst aus, um die Tierversuchseigenschaft eines Vorhabens zu bejahen.[32]
b) Dauerhafte Schäden
Ein „Schaden“ im tierschutzrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn sich der Zustand eines Tieres durch menschliches Verhalten zum Schlechteren verändert, wobei entweder der Zustand vor der Schädigung oder – in der (Auf-)Zucht – der genetische Normtyp bzw. das ihm entsprechende Entwicklungspotenzial als Maßstab heranzuziehen ist. Tierversuchsrechtlich relevant sind nur dauerhafte Schäden, d.s. solche, die eine nicht nur unwesentliche Zeitspanne andauern;[33] sie müssen nicht zwingenderweise irreversibel sein. Die Verschlechterung kann physischer oder psychischer bzw. mentaler Natur sein. Im Unterschied zu Leiden und Ängsten setzt der weithin unterschätzte Schadensbegriff auch nicht voraus, dass die betroffenen Tiere den Nachteil als Belastung empfinden (können):[34] Werden z.B. Jungtiere aus wissenschaftlichen Gründen von Hand aufgezogen, so kann diese Deprivation zu Entwicklungsstörungen (z.B. Fehlprägung) führen, die auch dann als dauerhafter Schaden zu beurteilen ist, wenn die Tiere keine äußerlich erkennbaren Anzeichen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines verringerten Wohlbefindens zeigen.
2. Belastungsschwelle: Kanüleneinstichskriterium
Die mögliche Realisierung des Mindestbelastungspotenzials mithilfe des KEK wird häufig unreflektiert verneint, wenn das zu beurteilende Forschungsvorhaben keine invasive Maßnahme vorsieht. Aufgrund der weitreichenden Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber an das Vorliegen eines Tierversuchs knüpft, hat die Beurteilung der möglichen Mindestbelastung jedoch gerade dann mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen, wenn es sich um Forschungsvorhaben handelt, die im Grenzbereich zwischen Studie und Tierversuch angesiedelt sind. Vielfach ist unklar, dass – wie oben dargelegt – bereits geringe Leiden, kurzfristiger geringer Disstress oder kurzfristige geringe Angst die Kriterien für die Definition des Schweregrades „geringe Belastung“ erfüllen,[35] damit an der Belastungsschwelle angesiedelt sind und folglich dem Tierversuchsrecht unterliegen. Bei der Beurteilung der mit einem KE vergleichbaren Belastung ist zu bedenken, dass ein solcher bei fachgerechter Durchführung lediglich einen augenblicklichen Schmerzreiz verursacht. Damit wird die Belastungsschwelle vom sehr niedrig angesetzt.[36]
Als Beispiele für „niederschwellige Maßnahmen“[37], die nicht dem Geltungsbereich des TVG 2012 unterliegen – und korrekterweise als „unterschwellige Maßnahmen“ zu bezeichnen wären – werden in den Gesetzesmaterialien Studien mit unterschiedlichen, aber den physiologischen Bedürfnissen entsprechenden Futterzusammensetzungen oder Wahlversuche mit verschiedener Einstreu angeführt.[38] Anhang VIII, Abschnitt III der RL 2010/63/EU nennt folgende Beispiele für nicht-invasive Maßnahmen, die grds. mit einer geringen Belastung verbunden sind: kurzfristige (< 24 h) Unterbringungen von Tieren in Stoffwechselkäfigen (lit. j), die kurzfristige Trennung eines Tieres von seinen Sozialpartnern (lit. k) und die Konfrontation von Tieren mit „schädlichen Reizen (…), die kurz zu geringem Schmerz, Leiden oder Ängsten führen und die die Tiere erfolgreich vermeiden können“ (lit. l), angeführt.
3. Belastungspotenzial: Möglichkeit der Realisierung der Mindestbelastung
Das Vorliegen eines Tierversuches i.S.d. TVG 2012 setzt voraus, dass das Vorhaben „bei den Tieren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden (…) verursachen kann (…)“. Damit ist bereits dann von einem Tierversuch auszugehen, wenn eine geplante Maßnahme das Potenzial hat, die Belastungsschwelle zu erreichen. Das Vorliegen eines Tierversuchs kann daher nur dann verneint werden, wenn das Erreichen bzw. Überschreiten der Belastungsschwelle mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist und dies entsprechend begründet wird.
IV. Kriterien zur Beurteilung des prospektiven Schweregrades „geringe Belastung“ unter besonderer Berücksichtigung nicht-invasiver Maßnahmen
1. Zuordnungskriterien gem. § 3 Abs. 3 TVG 2012
Generell hat die Zuordnung des Schwergrades aufgrund der „schwerwiegendsten Auswirkungen“ zu erfolgen, „denen die Tiere nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken ausgesetzt sein dürften.“[39] Der prospektive Schweregrad der Belastung bildet somit die mögliche „Nettobelastung“ der Tiere ab. Die Klassifizierung des Schweregrades der Belastung erfolgt unter Anwendung der in § 3 Abs. 3 TVG 2012 beispielhaft angeführten Kriterien, die tier- und maßnahmenspezifische Faktoren sowie Strategien zum Refinement der Versuchsbedingungen umfassen. Die Zuordnung ist unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände des Einzelfalls,[40] d.h. auf der Grundlage des individuellen Forschungsprotokolls, vorzunehmen. Während eine Maßnahme nur dann den Refinement-Strategien zugeordnet werden kann, wenn sie die Belastung verringert,[41] können tier- und maßnahmenspezifische Faktoren je nach Kontext belastungsverringernde oder belastungserhöhende Auswirkungen haben.[42]
a) Tierspezifische Faktoren[43]
Tierart und Genotyp: Artspezifische Eigenschaften, Wildtierstatus bzw. Domestikationsgrad und Gewöhnung der Tiere an menschliche Obhut spielen bei der Beurteilung der Belastung der Tiere durch Haltung, Handling und experimentelle Maßnahmen eine entscheidende Rolle. So kann z.B. grds. davon ausgegangen werden, dass ein und dieselbe Maßnahme für Wildtiere belastender ist als für Tiere domestizierter Arten, wobei bei Wildfängen mit einer höheren Belastung zu rechnen sein wird als bei Nachzuchten, die bereits an eine vom Menschen kontrollierte Haltungsumwelt habituiert sind. Im konkreten Fall sind jedoch sowohl bei Wildtieren[44] als auch bei domestizierten Tieren speziesspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen, z.B. die Frage, ob es sich um Flucht- oder Beutetiere handelt bzw. ob aufgrund anatomischer Besonderheiten eine besonders hohe Verletzungsgefahr besteht.[45] Weitere wichtige artspezifische Faktoren, die sich auch bei Tieren domestizierter Arten auf die Belastung auswirken können, sind Tag- bzw. Dämmerungs- und Nachtaktivität sowie Neophobie bzw. Neophilie. Im Hinblick auf Fische ist generell zu bedenken, dass jedes Handling außerhalb des Wassers mit einem Sauerstoffentzug verbunden ist, was per se eine Belastung darstellt.[46]
Neben den arttypischen Eigenschaften sind – sofern dies möglich ist – auch Persönlichkeitsmerkmale der einzelnen Tiere (z.B. scheu/ängstlich vs. wagemutig) zu berücksichtigen. Es stellt einen belastungserhöhenden Faktor dar, dass dies in der Feldforschung an Wildtieren grds. nicht möglich ist, sodass stets das Risiko besteht, dass besonders scheue oder gesundheitlich beeinträchtigte und damit besonders vulnerable Individuen gefangen werden. – Werden Wildtiere in einer Forschungseinrichtung untergebracht, so ist bei der Klassifizierung des Schwergrades der Belastung auch die Anfälligkeit der Tiere für chronischen Stress zu berücksichtigen, wobei die Anpassungsfähigkeit speziesabhängig ist.[47] Verbleiben Wildtiere in ihrem natürlichen Lebensraum (Feldforschung), so unterliegen sie zwar keinen haltungsbedingten Einschränkungen, doch kann der Zustand der Tiere – z.B. die Auswirkungen des Handlings oder einer Besenderung – nicht kontrolliert werden.
Entwicklungsgrad, Alter und Geschlecht der Tiere: Nach den leitenden Grundsätzen des TVG 2012 ist von mehreren in Frage kommenden Tierarten jene als Modell zu wählen, welche die geringste (Schmerz-)Empfindungsfähigkeit aufweist.[48] Die Abstufung der Empfindungsfähigkeit von Tieren hat immer wieder zu unrichtigen Annahmen geführt und basiert vielfach eher auf sozio-kulturellen Präferenzen als auf wissenschaftlichen Erkenntnissen. Aus der gegenständlichen Verpflichtung ist nicht abzuleiten, dass ein generell gültiges „Ranking“ verschiedener Versuchstierarten nach ihrer Empfindungsfähigkeit zu erstellen ist. Unter dem Aspekt des Refinements ist vielmehr davon auszugehen, dass jene Tierart zu wählen ist, welche durch die im konkreten Versuch geplanten experimentellen Maßnahmen am wenigsten belastet wird[49] und deren Haltungsansprüche in der Forschungseinrichtung in bestmöglicher Weise entsprochen werden kann.
Das Alter der Tiere kann sich – je nach Auswahlkriterien und Fragestellungen – belastungserhöhend auswirken; so sind Tiere, die sich in einer sensiblen Lebensphase, etwa in der Sozialisierungs- bzw. Prägephase, befinden, z.B. durch Isolation einer höheren Belastung ausgesetzt als adulte Tiere. Auch physische Maßnahmen (z.B. die Durchführung rektaler Untersuchungen) können für Jungtiere belastender sein als für adulte Artgenossen.
Was das Geschlecht betrifft, so sind z.B. im Zusammenhang mit dem Fortpflanzungs- und Aufzuchtverhalten geschlechtsspezifisch unterschiedliche Reaktionen auf Belastungen zu erwarten. Im Zusammenhang mit Maßnahmen im Kontext der Aufzucht (z.B. Manipulationen an Nestern bzw. Gelegen) ist in Betracht zu ziehen, dass das Brutpflegeverhalten gestört bzw. die Entwicklung der Nachkommen nachteilig beeinflusst werden kann.
Erfahrung der Tiere im Hinblick auf die Tierversuche: Die fachgerechte Gewöhnung an Testsituationen bzw. schrittweises Training (Konditionierung durch positive Verstärkung) kann die Belastung u.U. verringern; dies gilt auch für Erfahrungen, die das Tier im Rahmen früherer Tierversuche gesammelt hat, wobei sich die wiederholte Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken insbesondere dann, wenn es sich um mittelgradig belastende Versuche handelt, grds. belastungserhöhend auswirken wird.
b) Maßnahmenspezifische Faktoren[50]
Art der Manipulation und Handhabung: Da Prädationsstress für Wild- bzw. Beutetiere den größtmöglichen Stressor darstellt, ist beim Fang grds. von einer hohen Verletzungsgefahr durch Fluchtversuche und Abwehrbewegungen auszugehen, die das Belastungspotenzial erhöht. Auch für Wildtiere, die in menschlicher Obhut leben, ist der Fang bzw. die Entnahme aus der Unterkunft (Käfig, Voliere, Gehege etc.) i.d.R. mit Stress verbunden. Ausmaß bzw. Intensität des Stresslevels bei Fang und Handling hängen u.a. von der Methode und der praktischen Durchführung der Maßnahmen ab. Tonische Immobilität (Schreckstarre) stellt eine Reaktion auf einen Stressor dar und sollte nicht als „freiwillige Mitwirkung“ der Tiere interpretiert, sondern als Stressindikator berücksichtigt werden. Die Beförderung ist eine weitere nicht-invasive Maßnahme, die auch für domestizierte Tiere einen Stressfaktor darstellt.[51] Für die Einschätzung des Belastungspotenzials sind weiters auch nicht-invasive Kennzeichnungsmethoden (z.B. mögliche Toxizität von Farbmarkierungen, Verletzungsgefahr durch Halsbänder), Maßnahmen der Routinebetreuung (z.B. Umsetzen während der Käfigreinigung, Kontrollen) und die Sammlung von Proben (z.B. Fixierung, Gewinnung von Haar- oder Speichelproben) zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung des Belastungspotenzials nicht-invasiver Verhaltenstests sind u.a. folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Art des Stressors mit dem die Tieren konfrontiert werden sollen, die Möglichkeit der Tiere, dem präsentierten Stressor auszuweichen bzw. sich vor ihm zurückzuziehen, Art und Häufigkeit der Tests, das Verbringen bzw. Fixieren der Tiere in eine(r) unnatürliche(n) Körperhaltung, die Absonderung von Artgenossen bei Einzeltests, Verletzungsgefahr durch Konkurrenzverhalten (z.B. Futterneid) bei Gruppentests sowie Frustration (z.B. beim Vorenthalten einer Futterbelohnung, zu langer Dauer oder zu hoher Komplexität des Testprotokolls).
Verhinderung natürlichen Verhaltens, einschließlich Einschränkungen bei Unterbringung, Haltung und Pflegestandards: Unter dieses Kriterium sind alle Faktoren zu subsumieren, welche die Tiere an der Ausübung natürlicher Verhaltensweisen (z.B. Lokomotion, Komfortverhalten, Sozialkontakt) hindern (z.B. Unterbringung in Stoffwechselkäfigen, Nahrungskarenz).
2. Kumulative Belastungen
Werden Tiere im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung mehreren per se unterschwellig belastenden Maßnahmen ausgesetzt (z.B. Aneinanderreihung verschiedener Einzeltests zu einer sog. „Testbatterie“) oder werden derartige Maßnahmen wiederholt durchgeführt (z.B. mehrere Testdurchgänge), so kann dies zur Bejahung der Tierversuchseigenschaft führen, da kumulatives Leiden während eines Tierversuchs[52] bei der Klassifizierung des Schweregrades und sinngemäß auch bei Beurteilung der Möglichkeit zum Erreichen der Belastungsschwelle zu berücksichtigen ist.
In der RL 2010/63/EU, Anhang VIII, Abschnitt III, wird unter Z 1 lit. m) eine Reihe nicht-invasiver Maßnahmen angeführt, die im Fall ihrer Häufung zu einer kumulativen Belastung und damit zur Bejahung der Tierversuchseigenschaft eines Vorhabens führen können. Im gegebenen Zusammenhang ist der unter vii) angeführte „Offene Feldversuch“ („Open Field Test“) von besonderer Bedeutung; bei dieser nicht-invasiven Versuchsanordnung wird das Verhalten von Tieren (Exploration vs. Ängstlichkeit) in einer ihnen fremden und ungeschützten Umgebung beobachtet.
V. Beispiele für das Erreichen bzw. Überschreiten der Belastungsschwelle durch nicht-invasive Maßnahmen
Im folgenden Abschnitt werden anhand veröffentlichter NTP Beispiele für Forschungsarbeiten dargestellt, die als Tierversuches i.S.d. TVG 2012 genehmigt wurden, ohne eine invasive Maßnahme zu beinhalten.
1. Handaufzucht von Jungtieren
Werden Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken vor dem Absetzalter von ihren Müttern getrennt und von Hand aufgezogen, so ist bei brutpflegenden Tieren bzw. sog. „Nesthockern“ davon auszugehen, dass diese Deprivation Disstress verursacht, der über der Belastungsschwelle liegt. So wurden mehrere Projekte, welche die Handaufzucht von Hunde- und Wolfswelpen zum Inhalt hatten, um das Verhalten der in standardisierter Weise aufgezogenen Tiere in späteren Forschungsarbeiten vergleichen zu können, als Projekte i.S.d. TVG 2012 genehmigt. Die Welpen wurden 14-20 Tage nach der Geburt von ihren Müttern und Wurfgeschwistern getrennt; in der NTP wurden die „frühe Trennung, die Zeit während der Aufzucht, die Vorbereitung auf das Leben im Gehege sowie die Integration in ein bestehendes Rudel“ als Belastungsfaktoren angeführt.[53]
2. Haltungsbedingte Belastungen
Wie bereits erwähnt, ist auch die „Verhinderung natürlichen Verhaltens, einschließlich Einschränkungen bei Unterbringung, Haltung und Pflegestandards“ bei der Beurteilung der Belastung zu berücksichtigen.[54] Werden daher z.B. Sauen zur Durchführung eines Forschungsvorhabens in Kastenständen untergebracht, so ist vom Vorliegen eines Tierversuchs auszugehen, da diese Aufstallungsform mit einer „massiven Einschränkung hoch motivierter Verhaltensweisen“ verbunden ist.[55] Was das Platzangebot und das fehlende Angebot an Umweltreizen betrifft, ist die Fixierung in einem Kastenstand mit der Unterbringung in Stoffwechselboxen bzw. -ständen vergleichbar, wie sie zur Erhebung von Stoffwechselparametern bei Groß- bzw. Nutztieren in Tierversuchen eingesetzt werden. Gem. Annex VIII Abschnitt III der RL 2020/63/EU ist die Unterbringung von Tieren in Stoffwechselkäfigen in Abhängigkeit von Dauer und Flächenangebot mit einer geringen, mittelgradigen oder schweren Belastung verbunden. Da in jedem Fall von einer Überschreitung der Belastungsschwelle auszugehen ist, waren ein parasitologisches Forschungsvorhaben[56] sowie eine Untersuchung zur Mortalitätsrate von Saugferkeln in verschiedenen Abferkelsystemen aufgrund der Unterbringung der Sauen in Kastenständen als Tierversuche i.S.d. TVG 2012 zu beurteilen.[57]
3. Verhaltenstests
Wissenschaftliche Untersuchungen auf dem Gebiet der Verhaltens- und Kognitionsforschung gewinnen zunehmend an Bedeutung, wobei Tiere verschiedener Gruppen (Heim-, Wild- und Nutztiere) sowie sämtlicher Klassen (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien sowie Fische) herangezogen werden. Verhaltensforschung findet sowohl unter Laborbedingungen als auch im natürlichen Lebensraum der Tiere statt und umfasst ein breites Spektrum an Studien- bzw. Versuchsprotokollen. Dementsprechend vielfältig sind die Maßnahmen, die im Rahmen solcher Untersuchungen an den Tieren vorgenommen werden. Verhaltensforschung kann sich auf die bloße Beobachtung tierlicher Verhaltensweisen beschränken, aber auch Untersuchungen umfassen, die – z.B. durch die Induktion von Disstress – psychische Belastungen verursachen oder die Durchführung invasiver Maßnahmen (z.B. Implantation von Elektroden) beinhalten.
Als Projekte i.S.d. TVG 2012 genehmigt wurden beispielsweise die folgenden, ausschließlich nicht-invasiven Forschungsarbeiten:
Hunde aus den unter V./1. erwähnten „Handaufzucht-Projekten“ wurden im Alter von 4 und 7 Wochen im Hinblick auf verschiedene Charaktereigenschaften untersucht, um die Ergebnisse in weiterer Folge mit den handaufgezogenen Wölfen zu vergleichen. Zu diesem Zweck wurden die Hunde im Rahmen von Verhaltenstests mit 10 verschiedenen Situationen konfrontiert, die Stress bzw. Angst auslösen können (z.B. kurzfristiges Fixieren in Rückenlage, Konfrontation mit einem unbekannten Objekt, welches laute Geräusche erzeugt, Hinderung am Zugang zu einer zuvor präsentierten Futterbelohnung). Jeder einzelne Test dauerte max. 3 Minuten, wobei jeweils 5 Tests in Folge durchgeführt wurden; die Gesamtdauer aller an einem Tag durchgeführten Tests betrug knapp 10 Minuten.[58]
In einer Studie mit adulten Hühnern wurden den Tieren während einer Einzeltestung mit Hilfe eines Spiegels oder eines Filmes die Anwesenheit virtueller Artgenossen vorgetäuscht, um die emotionalen Reaktionen auf die kurzfristige Absonderung von ihrer Herde zu untersuchen. Insbesondere sollte festgestellt werden, ob Spiegel oder Film stressbedingte Verhaltensweisen (wie Vokalisierung und Versuche, die Testarena zu verlassen) während der Trennung verringern.[59]
An anderer Stelle wurden zwei Publikationen über Verhaltensuntersuchungen an Weißbüscheläffchen, die als Studien durchgeführt worden waren, der Frage nachgegangen, ob hierfür möglicherweise eine Genehmigung nach dem TVG 2012 erforderlich gewesen wäre.[60] In beiden Arbeiten spielen Stressoren (z.B. die Konfrontation der Tiere mit der Attrappe eines Fressfeindes) eine zentrale Rolle. Bei derartigen Untersuchungen bleibt es nur dann bei einer Studie, wenn durch den entsprechend frühzeitigen Abbruch eines Tests das Erreichen der Belastungsschwelle verhindert wird; allerdings ist in diesem Fall zu hinterfragen, ob das Protokoll zur Untersuchung stressbedingter Verhaltensreaktionen geeignet ist.[61] Die retrospektive Einschätzung der belastungserhöhenden und -verringernden Faktoren zeigte, dass einige Tests im Rahmen einer der Forschungsarbeiten so spät terminiert wurden, dass ihre Tierversuchseigenschaft nicht ausgeschlossen werden kann.[62]
4. Nicht-invasive Wildtierforschung
Auch in freier Natur lebende Wildtiere unterliegen dem Geltungsbereich des TVG 2012. Unter „wildlebenden Tieren“ i.S.d. § 14 TVG 2012 sind ausschließlich Wildtiere zu verstehen, die nicht in menschlicher Obhut gehalten werden.[63] Die Verwendung von Wildtieren zu Versuchszwecken ist grundsätzlich verboten, kann jedoch von der Behörde unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.[64] Ob die Tiere nach dem Fang in eine Forschungseinrichtung verbracht werden oder in freier Wildbahn verbleiben („sog. „Feldforschung“), ist für die Tierversuchseigenschaft des Vorhabens unbeachtlich.
Fang und Handling sind für Wildtiere zweifellos erhebliche Stressoren. Nach einem Arbeitspapier der EU gilt der Fang per se jedoch nicht als Tierversuch; ein solcher liegt nur dann vor, wenn die nachfolgend geplanten Maßnahmen die Belastungsschwelle erreichen bzw. überschreiten können. In diesem Fall ist die fangbedingte Belastung bei der Klassifizierung des Schwergrades zu berücksichtigen.[65]
Auch bei Beurteilung der Belastung von Untersuchungen auf dem Gebiet der Wildtierforschung ist zu beachten, dass nicht nur invasive Folgemaßnahmen (z.B. die Entnahme von Blutproben), sondern auch nicht-invasive Maßnahmen (z.B. Erfassen der Körpermaße, Anbringen eines Senders) als belastende Faktoren zu berücksichtigen sind, sodass im Zusammenhang mit derartigen Forschungsvorhaben im Allgemeinen von der Überschreitung der Belastungsschwelle auszugehen sein wird.[66] Auch in der RL 2010/63/EU wird die „Anwendung externer Telemetriegeräte, die die Tiere nur geringfügig beeinträchtigen oder normale Tätigkeiten und normales Verhalten nur leicht einschränken“ als Beispiel für den Schweregrad „gering“ angeführt.[67]
In Anwendung dieser Grundsätze wurde eine Forschungsarbeit zur Untersuchung der Wanderbewegungen europäischer Amseln als Tierversuch genehmigt, wobei in der NTP der Fang und die „Handhabung bei Vermessung, Markierung und Anbringen eines GPS-Senders“ als belastende Maßnahmen angeführt werden.[68] Im Rahmen eines ähnlichen Tierversuchs mit Rotmilanen wurden die Vögel direkt im bzw. beim Nest besendert und mit einem Fußring versehen; in der NTP wird darauf hingewiesen, dass Fang und Besenderung eine kurzfristige Stresssituation darstellen und die Vögel durch das Tragen des Senders nicht beeinträchtigt werden.[69]
VI. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
Einleitend war auf die weitreichende formalen, aber auch materiellen Rechtsfolgen hingewiesen, die der Gesetzgeber an die Durchführung von Tierversuchen knüpft. Die Entscheidung, ob ein wissenschaftliches Vorhaben einen Tierversuch darstellt und eine Projektgenehmigung beantragt wird, trifft zunächst der Forscher im Rahmen der Planung selbst; in der Regel unterliegt diese Entscheidung der Überprüfung durch ein internes Gremium (z.B. Ethikkommission). Zwar ist grundsätzlich anzunehmen, dass der Leiter des Vorhabens über die für die Beurteilung der gegenständlichen Frage erforderlichen Fachkenntnisse verfügt und auch über die einschlägigen Rechtsgrundlagen informiert ist. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Interesse an einer möglichst raschen und unbürokratischen Durchführung des Vorhabens, das Bestreben, sich aus Gründen der „Imagepflege“ von Tierversuchen zu distanzieren und – in manchen Fällen – möglicherweise auch eine gewisse „déformation professionelle“ zur Fehleinschätzung (Verharmlosung) des Belastungspotenzials nicht-invasiver Maßnahmen und damit zu einem Bias zugunsten wissenschaftlicher Studien führen können.
Sind Studien- bzw. Projektleiter und die – zumeist aus dessen Kollegenschaft zusammengesetzte Kommission – der Auffassung, dass kein Tierversuch vorliegt, so gelangt das Vorhaben der Behörde erst gar nicht zur Kenntnis, obwohl sie es ist, der die rechtsverbindliche Entscheidung über das Vorliegen eines Tierversuchs vorbehalten ist. Schon aus diesem Grund bedarf es transparenter Kriterien bzw. Leitlinien, die sicherstellen, dass Forschende und Forschungseinrichtungen bzw. deren Ethikkommissionen eine umfassend informierte, konsistente und entsprechend begründete Beurteilung der Tierversuchseigenschaft nicht-invasiver Forschungsvorhaben treffen (können). Solche Leitlinien würde auch sicherstellen, dass die Behörden die Tierversuchseigenschaft nicht-invasiver Forschungsarbeiten einheitlich beurteilen, was nicht zuletzt aufgrund der Zuständigkeit von Bundes- und Landesbehörden[70] nicht gewährleistet ist.
Da auch wissenschaftliche Fachzeitschriften zunehmend strengere Anforderungen an die Bestätigung stellen, dass die den eingereichten Manuskripten zugrundeliegenden Untersuchungen den an der jeweiligen Einrichtung geltenden ethischen Standards entsprochen haben und unter Einhaltung der am Durchführungsort geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt wurden, sollten Forscher auch im eigenen Interesse sorgfältig, u.U. unter Konsultation des Tierschutzgremiums, prüfen, ob ein Forschungsvorhaben als Studie beurteilt werden kann oder doch als Tierversuch zu beantragen ist. Formelhafte Hinweise in Journalen, welchen keine eingehende ethische und rechtliche Überprüfung durch zuständige Gremien bzw. Behörden vorangegangen ist, sind im Lichte der Guten Wissenschaftlichen Praxis nicht akzeptabel.
Wie oben ausführlich dargelegt, ist die Abgrenzung zwischen Studie und Tierversuch anhand jedes konkreten Einzelfalls nach sorgfältiger Abwägung aller für und gegen einen Tierversuch sprechenden Argumente zu treffen. Die Frage, ob ein wissenschaftliches Vorhaben als Tierversuch zu beurteilen ist, kann häufig nicht eindeutig bejaht oder verneint werden, da das Ergebnis der Beurteilung maßgeblich davon abhängt, welche Bedeutung die jeweiligen Personen psychischen Belastungen von Tieren beimessen. Eine plausible Entscheidung setzt in jedem Fall voraus, dass sämtliche für die mögliche Belastung der Tiere relevanten Umstände und Maßnahmen berücksichtigt und auch angemessen gewichtet werden. Kann ein Forschungsvorhaben nicht eindeutig als Studie beurteilt werden, so sollte es im Zweifel als Tierversuch eingestuft und als Projekt beantragt werden. In diesem Fall hat die Behörde die Möglichkeit, den Antrag zurückzuweisen, falls sie zur Auffassung gelangt, dass doch kein genehmigungspflichtiger Tierversuch vorliegt. Die Offenlegung der Entscheidungsgründe und der Aufbau einer systematischen, nach Beurteilungskriterien gegliederten Fallsammlung würde die Rechtssicherheit erheblich erhöhen.
[1] BG über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012 i.d.F. BGBl. I Nr. 76/2020.
[2] Ein Projekt ist ein Arbeitsprogramm i.S.d. § 2 Z 2 TVG 2012, das einen oder mehrere durch ein gemeinsames Projektziel verbundene Tierversuche umfassen kann und Gegenstand des Antrags und der Genehmigung ist.
[3] Vgl. § 26 Abs. 1 TVG 2012.
[4] Vgl. § 39 TVG 2012, wonach die Durchführung eines Tierversuchs ohne Projektgenehmigung eine Verwaltungsübertretung darstellt, die bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro und bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro bedroht ist
[5] § 31 TVG 2012.
[6] Aus Gründen der Lesbarkeit und wird auf das Gendern verzichtet; personenbezogene Bezeichnungen gelten für jedes Geschlecht.
[7] § 27 Abs. 1 bzw. § 19 Abs. 2 TVG 2012. Seit Mitte 2025 sind diese Personengruppen zudem verpflichtet, jährlich an einer Fortbildung zur Aufrechterhaltung der Sachkunde teilzunehmen; vgl. Binder, Fische, Vögel und Kopffüßer: Zur Novellierung der Tierversuchs‐Verordnung 2012 (TVV 2012). TiRuP 2025/A, 54.
[8] Personen gem. §§ 16 bzw. 19 TVG 2012; Tierschutzgremium gem. § 21 TVG 2012.
[9] § 32 TVG 2012.
[10] D.h. dem BG über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 2024/124, sowie den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
[11] Das Tierschutzrecht i.w.S. umfasst das allgemeine Tierschutzrecht, das dem Schutz von Heimtieren, landwirtschaftlichen Nutztieren und gehaltenen Wildtieren dient, sowie die – in Österreich aus kompetenzrechtlichen Gründen separat kodifizierten – Sonderbereiche des Tierversuchsrechts und des Tiertransportrechts; vgl. dazu Binder, Das österreichische Tierschutzrecht (20245), 1f.
[12] Zum tierspezifischen Geltungsbereich vgl. § 1 Abs. 1 TVG 2012 sowie Binder, Tierschutzrecht (20245), 462; Herbrüggen/Satzinger/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Bd. 2: Tierversuchsrecht (20232), 40ff.
[13] Vgl. die in § 5 TVG 2012 angeführten zulässigen Versuchszwecke sowie die in § 1 Abs. 2 leg. cit. genannten Ausnahmetatbestände. Nach dem sog. „Zweckbindungskriterium“ ist das Vorliegen eines Tierversuchs anhand des Zwecks zu beurteilen, die eine bestimmte, möglicherweise belastende Maßnahme im konkreten Einzelfall verfolgt; vgl. 2016 der Beilagen XXIV. GP, 6. Abgrenzungsprobleme im Zusammenhang mit dem Zweck stellen sich insbesondere in den Bereichen der veterinärmedizinischen Behandlung und der landwirtschaftlichen Nutzung von Tieren, die von klinischen bzw. landwirtschaftlichen Forschungsprojekten abzugrenzen sind. Vgl. zu diesen Abgrenzungsfragen Binder, Tierschutzrecht (20245), 463f; Herbrüggen/Satzinger/Wessely, Tierversuchsrecht (20232), 45ff.
[14] Ein wesentliches Kriterium für die Qualifikation als Tierversuch ist der Zweck, den die möglicherweise belastende Maßnahme verfolgt (sog. „Zweckbindungsgrundsatz“); vgl. 2016 der Beilagen XXIV. GP, 6.
[15] Gem. § 2 Abs. 1 lit. a) TVG 2012 ist jenes Ausmaß an „Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden (...), das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht.“
[16] Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (1986), Sammlung Europäischer Verträge Nr. 123 (SEV Nr. 123).
[17] Resolution on the interpretation of certain provisions and terms of the Convention (adopted by the Multilateral Consultation on November 27th, 1992 zu SEV Nr. 123).
[18] § 2 Z 1 TVG 2012.
[19] „Da keine unterschiedlichen Rechtsfolgen an invasive und nicht invasive Tierversuche geknüpft werden und die Definition auf ‚jede Verwendung‘ von Tieren abstellt, bedarf es keiner normativen Regelung, dass sowohl invasive als auch nicht invasive Verwendungen Tierversuche im Sinne dieser Regierungsvorlage darstellen. Da auf die Wahrnehmung der Tiere abgestellt wird, ist eine tatsächliche Verletzung, d.h. ein invasives Verfahren i.S.d. Richtlinie, nicht Voraussetzung. So kann etwa auch der Entzug von Nahrung, Schlaf oder Flüssigkeit, d.h. ein nicht invasives Verfahren i.S.d. Richtlinie, wenn er das genannte Mindestmaß an Schmerzen, Leiden oder Ängsten verursacht, die Definition des Tierversuchs erfüllen und damit zur Anwendung der vorliegenden Regierungsvorlage führen.“ 2016 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage – Vorblatt und Erläuterungen, Erl. zu Art. 1 § 2, 7.
[20] Vgl. dazu Fn. 19.
[21] So auch BMBWF (nunmehr BMFWF), Stellungnahme zur Schweregradbeurteilung von Verhaltensexperimenten mit Mäusen und Ratten (2019), 5.
[22] Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz: TierSchG mit TierSchHundeV, TierSchNutztV, TierSchVersV, TierSchTrV, EU-Tiertransport-VO, TierSchlV, EU-Tierschlacht-VO, TierErzHaVerbG (20234), 141ff. m.w.N.; zu Indikatoren für Leiden vgl. ebd. 146 m.w.N.
[23] Vgl. z.B. Art. 3 Nr. 1 RL 2010/63/EU.
[24] National Research Council (US) on Recognition and Alleviation of Distress in Laboratory Animals (2008), 3.
[25] Vgl. Sambraus, Grundbegriffe im Tierschutz (1997), 32.
[26] Gem. § 5 Abs. 1 TSchG liegt eine Tierquälerei nur dann vor, wenn ein Tier ungerechtfertigterweise in „schwere Angst“ versetzt wird.
[27] Vgl. jedoch Herbrüggen/Satzinger/Wessely, Tierversuchsrecht (20232), 58, Rz 8.
[28] Vgl. Moyal, Zur Belastung von Tieren im Tierversuch, Diss. med. vet. Tierärztliche Hochschule Hannover (1999), 106.
[29] Vgl. Scharmann, Verhütung und Verringerung von Schmerzen und Leiden (1996), 329.
[30] Vgl. Kolbe/Krämer, Neu gedacht: Der Begriff der Angst, das Deutsche Tierschutzgesetz und der amtliche Tierschutzvollzug. Amtstierärztlicher Dienst 1 (2022), 299.
[31] Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz (20234), 141ff. m.w.N.; zu Indikatoren für Leiden vgl. ebd. 146 m.w.N.
[32] Dies entspricht auch der in § 3 Abs. 1 Z 2 TVG 2012 verankerten Definition des Schweregrades „geringe Belastung“.
[33] Vgl. Herbrüggen/Satzinger/Wessely, Tierversuchsrecht (20232), 58 m.w.N.
[34] Vgl. Binder, Tierschutzrecht (20245), 45.
[35] § 3 Abs. 1 Z 2 TVG 2012 definiert „gering“ belastende Tierversuche als Vorhaben, „bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen, sowie Tierversuche ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere; (…).“
[36] So auch Herbrüggen/Satzinger/Wessely, Tierversuchsrecht (20232), 48 Rz 25; 57 Rz 5.
[37] Erl. 2016 der Beilagen XXIV. GP 7.
[38] Gesetzesmaterialien zum TVG 2012, 2016 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage – Vorblatt und Erläuterungen, Erl. zu Art. 1 § 2, 7.
[39] § 3 Abs. 2 TVG 2012.
[40] Vgl. § 3 Abs. 2 TVG 2012.
[41] Im Zusammenhang mit Maßnahmen des (Versuchs-)Refinements ist zu bedenken, dass eine Verringerung der Belastung auch unter dem Aspekt des Erkenntnisgewinns zu betrachten ist: Da das Ziel vieler Verhaltensstudien darin besteht, den Stresslevel bzw. dessen Veränderung unter dem Einfluss verschiedener Faktoren zu untersuchen, stellt die Induktion eines ausreichend hohen Stresslevels eine Voraussetzung für die Generierung aussagekräftiger Forschungsergebnisse und damit für die Sinnhaftigkeit des Forschungsvorhabens dar. Soll die mit einem Verhaltenstest verbundene Belastung durch Refinement-Maßnahmen unter den Schweregrad „geringe Belastung“ reduziert werden, so ist zu hinterfragen, ob die Forschungsfragen noch beantwortet werden können.
[42] Vgl. unter IV/2.
[43] § 3 Abs. 3 Z 5-7 TVG 2012 (Tierart und Genotyp; Entwicklungsgrad, Alter und Geschlecht der Tiere; Erfahrung der Tiere im Hinblick auf die Tierversuche).
[44] Parker Fischer/Romero, Chronic captivity stress in wild animals is highly species-specific. Conserv Physiol 4;7(1) (2019) DOI: 10.1093/conphys/coz093
[45] So ist z.B. beim Handling von Kaninchen und Feldhasen zu berücksichtigen, dass ein besonders hohes Risiko von (Wirbelsäulen-)Brüchen besteht; vgl. Binder/Chvala-Mannsberger, Möglichkeiten zur Verbesserung der Lebensqualität von (Labor-)Kaninchen durch Enrichment-Maßnahmen – ein Überblick, Wien Tierarztl Monat (2023), 12 m.w.N.
[46] Im Zusammenhang mit dem Handling von Fischen, das innerhalb und außerhalb des Wassers einen wesentlichen Belastungsfaktor für die Tiere darstellt, wurde durch die deleg. RL (EU) 2024/1262 und durch § 7 TVV 2012 ausdrücklich klargestellt, dass Fische zum Zweck des Handlings nach Möglichkeit nicht aus dem Wasser geholt werden sollen; zu weiteren Anforderungen vgl. BINDER, Fische, Vögel und Kopffüßer (2025), 56.
[47] Vgl. Parker Fischer /Romero, Chronic captivity stress in wild animals is highly species-specific (2019), 32f.
[48] § 6 Abs. 1 Z 9 TVG 2012.
[49] Vgl. dazu Hubrecht, Species Choice and Animal Welfare, in: Hubrecht, The Welfare of Animals Used in Research: Practice and Ethics (2014), 120f.
[50] Vgl. insbes. § 3 Abs. 3 Z 1 und 4 TVG 2012 (Art und Manipulation und Handhabung; Verhinderung natürlichen Verhaltens, einschließlich Einschränkungen bei Unterbringung, Haltung und Pflegestandards.
[51] Vgl. z.B. zum Transport von Versuchshunden Herbel/Aurich/Gautier/Melchert/Aurich, Stress Response of Beagle Dogs to Repeated Short-Distance Road Transport. Animals (2020) 10:2114.
[52] § 3 Abs. 3 Z 3 TVG 2012.
[53] Vgl. „Handaufzucht von Hunden zum Einsatz der Verhaltensforschung“, NTP NTS-AT-214477 v. 01-04-2022, sowie „Handaufzucht von Wolfswelpen zum Zweck des Einsatzes in der Forschung“, NTP NTS-AT-947799 v.1, 14-07-2023.
[54] Vgl. oben, IV/2. B).
[55] Vgl. Volksanwaltschaft, Missstandsfeststellung v. 27.9.2010, GZ VA-BD-GU/0037-A/1/2009.
[56] „Stammhaltung von Cystoisospora suis“ (NTP NTS-AT-957253 v.1, 24-08-2021).
[57] „Pro Sau“ (NTP 2014/2. Quartal, veröffentlicht auf der Homepage des BMBWF (nunmehr BMFWF).
[58] Vgl. „Frühe Entstehung der Charaktereigenschaften von Hunden“, NTS-AT-460835 v.2, 21-03-2024.
[59] „Erfassung der verhaltensmäßigen und physiologischen Reaktionen bei erwachsenen Hühnern“, NTS v.1, 19-01-2024.
[60] Binder, Tierversuch oder Studie? Abgrenzung von Tierversuchen i.S.d. TVG 20121 und sonstigen wissenschaftlichen Untersuchungen (Studien) am Beispiel des Marmoset Labs der Universität Wien, TiRuP 2024/A, 113–135.
[61] Binder, ebd. 123.
[62] Binder, ebd. 126f.
[63] Tiere domestizierter Arten, die in Freiheit leben, fallen unter die Begriffsfolge „streunende oder verwilderte Tiere“ und unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot (§ 4 Z 5 lit. b) TVG 2012).
[64] Vgl. § 14 TVG 2012.
[65] Vgl. European Commission, Questions & Answers, 4f; o.J. (2013).
[66] Vgl. hingegen Bayer/Hackländer/Eisenberger, Tierversuche an wildlebenden Tieren: Wann und wo? Zum Anwendungsbereich des TVG 2012 unter Berücksichtigung europarechtlicher Grundlagen (2017), die (im Bereich der Wildtierforschung) einen KE als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Tierversuchsrechts erachten (a.a.O., 187).
[67] Vgl. Anhang I Abschnitt III, 1.lit. e).
[68] Vgl. „Wanderbewegungen europäischer Amseln“, NTP NTS-AT-498105 v.1, 04-02-2022.
[69] Vgl. „Schutz des Rotmilans (Milvus milvus) und anderer Greifvogelarten in Europa von menschgemachten Gefahren anhand der Besenderung adulter und juveniler Individuen“, NTP NTS-AT-901128 v.1, 15-02-2024.
[70] Vgl. § 2 Z 8 TVG 2012, wonach für die Genehmigung von Tierversuchen im Hochschulwesen oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes der BMFWF, für alle anderen Tierversuche hingegen der Landeshauptmann zuständig ist.
VII. Literaturverzeichnis, Materialien und Internetquellen
1. Literatur
Bayer/Hackländer/Eisenberger, Tierversuche an wildlebenden Tieren: Wann und wo? Zum Anwendungsbereich des TVG 2012 unter Berücksichtigung europarechtlicher Grundlagen, RdU (2017) 181–189.
Binder, Fische, Vögel und Kopffüßer: Zur Novellierung der Tierversuchs‐Verordnung 2012 (TVV 2012). TiRuP 2025/A, 51-65. DOI: 10.35011/tirup/2025-3
Binder, Das österreichische Tierschutzrecht (20245)
Binder, Tierversuch oder Studie? Abgrenzung von Tierversuchen i.S.d. TVG 2012 und sonstigen wissenschaftlichen Untersuchungen (Studien) am Beispiel des Marmoset Labs der Universität Wien, TiRuP 2024/A, 113–135.
Binder/Chvala-Mannsberger, Möglichkeiten zur Verbesserung der Lebensqualität von (Labor-) Kaninchen durch Enrichment-Maßnahmen – ein Überblick. Wien Tierarztl Monat – Vet MedAustria. 2023;110:Doc8. DOI: 10.5680/wtm000022
European Commission, Questions & Answers (o.J.) [2013]
Herbel/Aurich/Gautier/Melchert/Aurich, Stress Response of Beagle Dogs to Repeated Short-Distance Road Transport. Animals (2020) 10:2114.
Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht. Bd. 2 Tierversuchsrecht, Kommentar (20232)
Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz: TierSchG mit TierSchHundeV, TierSchNutztV, TierSchVersV, TierSchTrV, EU-Tiertransport-VO, TierSchlV, EU-Tierschlacht-VO, TierErzHaVerbG (20234)
Hubrecht, Species Choice and Animal Welfare, in: Hubrecht, The Welfare of Animals Used in Research: Practice and Ethics (2014) 88–122.
Kolbe/Krämer, Neu gedacht: Der Begriff der Angst, das Deutsche Tierschutzgesetz und der amtliche Tierschutzvollzug, Amtstierärztlicher Dienst und Lebensmittekontrolle 1 (2022) 298-301.
Parker Fischer/Romero, Chronic captivity stress in wild animals is highly species-specific. Conserv Physiol 4;7(1) (2019), DOI: 10.1093/conphys/coz093
Sambraus, Grundbegriffe im Tierschutz, in Sambraus/Steiger (Hrsg.), Das Buch vom Tierschutz (1997) 30–39
Scharmann, Verhütung und Verringerung von Schmerzen und Leiden. In: Gruber/Spielmann (Hrsg.): Alternativen zu Tierexperimenten. Wissenschaftliche Herausforderungen und Perspektiven (1996) 319–334.
Volksanwaltschaft, Missstandsfeststellung v. 27.9.2010, GZ VA-BD-GU/0037-A/1/2009.
2. Materialien und Internetquellen
ALURES –EU NTS Database on the Use of Animals for Scientific Purposes under Directive 2010/63/EU https://webgate.ec.europa.eu/envdataportal/web/resources/alures/submission/nts/list (Abfrage: 10.03.2025)
BMFWF, NTP 2013-2020 https://www.bmfwf.gv.at/forschung/forschung-oesterreich/services/tierversuche/nichttechnischeprojekte.html (Abfrage: 15.05.2025)
Gesetzesmaterialien zum TVG 2012, 2016 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage – Vorblatt und Erläuterungen, Erl. zu Art. 1 § 2, 7. https://www.parlament.gv.at/dokument/XXIV/I/2016/fname_275917.pdf (Abfrage: 18.05.2025)
National Research Council (US) on Recognition and Alleviation of Distress in Laboratory Animals (2008) https://www.ncbi.nlm.nih.gov/books/NBK4032/ (Abfrage: 18.05.2025)
VIII. Rechtsgrundlagen
1. Europarat
Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (1986) (SEV Nr. 123).
Resolution on the interpretation of certain provisions and terms of the Convention (adopted by the Multilateral Consultation on November 27th, 1992.
2. Europäische Union
RL 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. ABl. L 276, 20.10.2010, 33–79.
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 der Kommission v. 16.4.2020 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu meldenden Informationen und deren Inhalt sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU der Kommission, ABl. L 129, 24.4.2020, 16–50.
3. Österreich
BG über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012 v. 28.12.2012, Art. 1, i.d.F. BGBl. I Nr. 76/2020 v. 24.07.2020.
BG über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Artikel 2, v. 28.9.2004, i.d.F. BGBl. I Nr. 2024/124 v. 22.07.2024.
VO zur Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 (Tierversuchs-Verordnung 2012 – TVV 2012), BGBl. II Nr. 542/2020 v. 04.12.2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 25/2025 v. 24.02.2025.
IX. Abkürzungen
ALURES Animal Use Reporting EU System
BG Bundesgesetz, -e, -es
BGBl. Bundesgesetzblatt
BMFWF Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
del. RL delegierte Richtlinie
G Gesetz, -e, -es
grds. grundsätzlich
i.d.F. in der Fassung
i.S.d. im Sinne des
KE Kanüleneinstich, -s
KEK Kanüleneinstichskriterium, -s
leg. cit. legis citatae
o.J. ohne Jahresangabe
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
NTP nichttechnische Projektzusammenfassung, -en
RL Richtlinie 2010/63/EU
SEV Sammlung Europäischer Verträge
TSchG Tierschutzgesetz, -es
TVG 2012 Tierversuchsgesetz 2012
TVV 2012 Tierversuchsverordnung 2012
VO Verordnung, -en
zit. n. zitiert nach
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